Coronakrise: Alles zu den steuerlichen Entlastungen

ROSENHEIM – Mit einem umfassenden Schreiben informierte Staatsminister Füracker jetzt über die steuerlichen Sofortmaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus. Hier die Maßnahmen inklusive des Links zur Beantragung:

Quelle: Schreiben des Staatsministers Albert Füracker vom 28. März 2020

1. Stundung von Steuern
Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus erheblich betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2020 die zinslose Stundung von fälligen oder fällig werdenden angemeldeten oder festgesetzten Steuern beantragen.

Die Lohnsteuer kann nicht gestundet werden.

Die Stundung wird zunächst für drei Monate gewährt, kann bei Bedarf im Anschluss allerdings verlängert werden.

Anträge für Stundungen, die die Gewerbesteuer betreffen, sind an die hebeberechtigten Städte und Gemeinden zu richten.

Für betroffenen Unternehmer und Bürger wird auch die Grunderwerbssteuer zinslos gestundet. Das gilt für vom 1. Januar bis zum 30. April 2020 verwirklichte Erwerbsvorgänge und Vorgänge, für die die Steuer in diesem Zeitraum entsteht.

Für den Bereich Steuern, die vom Zoll verwaltet werden, wurden Regelungen seitens des Bundesfinanzministeriums erlassen. Dies betrifft unter anderem die Strom- und Energiesteuer.

2. Anpassung von Vorauszahlungen
Da viele Unternehmen 2020 absehbar rückläufige Gewinne oder Verluste erwirtschaften, können sie eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer beantragen. Dies gilt auch für Vorauszahlungen von Steuern, die vom Zoll verwaltet werden.

Besonderheit Gewerbesteuer: Hier senken die Finanzämter lediglich den Gewerbesteuermessbetrag, auf dessen Basis die Städte und Gemeinden die Vorauszahlungen herabsetzen.

3. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Bis 31. Dezember 2020 werden bei Unternehmen, die massiv von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet und gesetzlich anfallende Säumniszuschläge erlassen.

4. Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020
Von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können die Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beantragen, ohne dass dadurch die gewährte Dauerfristverlängerung aufgehoben wird.

5. Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen
Die Abgabefrist für Jahressteuererklärungen 2018, mit deren Erstellung Angehörige der steuerberatenden Berufe beauftragt sind, kann auf Antrag verlängert werden.

Zudem kann die Abgabefrist für die in Kürze fälligen Lohnsteueranmeldungen, bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen verlängert werden.

6. Alkoholsteuerbefreiung für die Produktion von Desinfektionsmitteln
Abfindungsbrennereien unterliegen einer Mengenbeschränkung von 300 Litern reinem Alkohol pro Jahr. Dieses Limit kann nun überschritten werden, soweit der Alkohol an Apotheken, die pharmazeutische oder die chemische Industrie, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Herstellung von Desinfektionsmitteln geliefert wird.

Diese Maßnahme ergänzt die vom Bund verfügte generelle Steuerbefreiung für Alkohol, der für die Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet wird.

Weitere Informationen und Formulare zur Beantragung der steuerlichen Entlastungen gibt es auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Steuern.