AfD im Kreistag zu Altötting: Weihnachtsmärkte gehören anders behandelt, als Bordelle

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ALTÖTTING (Lk) – Gemäß der am 1.10.2020 veröffentlichten 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können Weihnachtsmärkte eröffnet werden; Bordelle hingegen bleiben geschlossen. Die AfD im Landkreis spricht sich daher dafür aus, diesen Unterschied auch in  die Tat umzusetzen und will daher mit einem Antrag im Kreistag zu Altötting verhindern, daß Weihnachtsmärkte und Bordelle gleich behandelt werden.

Wien macht es vor, Andere Städte könnten es nachmachen: Eine Weihnacht, die ihren Namen auch verdient. Dazu gehören Märkte, Stände,  Jagertee un die Atmosphäre. Die Stadt Wien ermöglicht den Wienern dieses Brauchtum zu erleben. Wem es zu gefährlich ist, der kann ja zuhause bleiben oder braucht sich mit seinem Stand nicht zu bewerben.

Hieraus lässt sich nur schließen: entweder gibt es zwei verschiedene Corona-Viren, oder wenn das Viruis das selbe ist, gibt es zwei Positionen dazu: eine couragierte und eine duckmäuserische

 

Der Antrag

Unter der Überschrift  „Weihnacht 2020 mit Weihnachtsmärkten im Landkreis“ beantragte die AfD am 12.10.  im Rahmen eines Dringlichkeitsantrags, der Kreistag möge beschließen:

  1. Der Landrat und seine Stellvertreter werden beauftragt sicherzustellen und bei allen in Betracht kommenden Stellen darauf hinzuwirken, dass alle Weihnachtsmärkte im Landkreis im Jahr 2020 unter Berücksichtigung der jeweils geltenden rechtlichen Randbedingungen in jedem Fall stattfinden werden;
  2. Zur Unterstützung der Schausteller und Standbetreiber wirken der Landrat und seine Stellvertreter darauf hin, daß den Weihnachtsmärkten im Landkreis die Möglichkeit eröffnet wird, an Werktagen frühestens eine Stunde nach Geschäftsschluß zu schließen;
  3. Zur Unterstützung der Schausteller und Standbetreiber wirken der Landrat und seine Stellvertreter darauf hin, daß die Kommunen im  Rahmen ihrer Autonomie so viel Fläche für ihre Weihnachtsmärkte zur Verfügung stellen mögen, daß eine möglichst große Anzahl von interessierten Standbetreibern und Schaustellern die Möglichkeit gegeben wird, ihr Gewerbe tatsächlich auszuüben zu können;
  4. Zur Unterstützung der Schausteller und von Kreativen wirken der Landrat und seine Stellvertreter darauf hin, daß die Gemeinden darauf hinwirken, daß während des Weihnachtsmarkts so viele Kreative wie möglich die Möglichkeit erhalten ihre Darbietungen abzuhalten;
  5. Im Falle, daß bereits Weihnachtsmärkte abgesagt wurden, wird dem Landrat und seinen Stellvertretern auferlegt, ihren Einfluß maximal möglich geltend zu machen, mit dem Ziel, dass die zuständigen Stellen ihre Absageentscheidung revidieren und entsprechende Beschlüsse wieder aufheben.
  6. Der Landrat und seine Stellvertreter werden beauftragt sicherzustellen, dass der traditionelle Charakter eines bayerischen Weihnachtsmarkts bei den Punkten 1 bis 5 gewahrt bleibt.

 

Die Dringlichkeit:

Erst seit dem 1.10. ist mit der Veröffentlichung der 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Anlage) weitgehend klar, daß Märkte und damit auch Weihnachtsmärkte grundsätzlich möglich sind.

Die Weihnachtsmärkte beginnen in ca. 6 Wochen. Dessen ungeachtet ist bisher keiner Tagesordnung einer Kreistagssitzung eine Willensbildung hierzu zu entnehmen.

Es wäre aus Sicht der AfD Aufgabe des Kreistags, dafür Sorge zu tragen, daß das normale Leben auch in schwierigeren Zeiten möglichst ungestört seinen Lauf gehen kann. Zu diesem normalen Leben gehören die Weihnachtsmärkte.

 

Die Begründung:

Weihnachten ohne Weihnachtsmärkte? Unvorstellbar! So würde aus der stadn´ Zeit eine tote Zeit! Der Betrieb von Bordellen wurde durch die Staatsregierung unter Hinweis auf COVID-19 untersagt (vgl. 7. BayIfSMV § 11 Abs. 6). Der Betrieb von Märkten wurde durch die Staatsregierung hingegen nicht verboten, ist also möglich (vgl. 7. BayIfSMV § 12 Abs. 4). Die AfD spricht sich dagegen aus, daß die Verantwortlichen im Landkreis hinsichtlich COVID-19 und ohne Not Weihnachtsmärkte, letztendlich wie Bordelle behandeln. Dies wäre aus Sicht der AfD grob unverhältnismäßig.

Die Burgweihnacht am 3. Adventswochenende und die Weihnacht in den Grüben am 1. und 2. Adventswochenende sind fester Bestandteil des Kalenders in Burghausen und die Weihnacht am Kapellplatz ist ein fester Bestandteil des Kalenders in Altötting und für viele andere Weihnachtsmärkte im Landkreis gilt Ähnliches.

Niemand soll aus Sicht der AfD gezwungen werden auf Weihnachtsmärkte zu gehen. Auf der anderen Seite will die AfD auch nicht, daß die Bürger im Landkreis durch Absagen gezwungen werden, auf Weihnachtsmärkte verzichten zu müssen. Es soll nach Überzeugung der AfD vielmehr jeder Bürger und jeder Standbetreiber selbst die Entscheidung treffen können, ob er an einem Weihnachtsmarkt teilnimmt, bzw. diesen besuchen möchte, oder nicht. Darüber hinaus liegen inzwischen genügend Informationen vor, die darauf verwiesen, daß COVID-19 nicht das Killervirus ist, als das es gerne dargestellt wird.

 

Keine Übersterblichkeit im 1. Halbjahr 2020

Quelle: Statistisches Bundesamt

Daß das COVID-19-Virus tatsächlich existiert, daran besteht kein Zweifel. Nach einem dreiviertel Jahr Erfahrung mit diesem Virus ist seit dem ersten transparenten flächendeckenden Ausbruch auf dem Kreuzfahrschiff „Diamond Princess“ auch bekannt, daß sich ohne irgendwelche Schutzmaßnahmen von 3711 Passagieren 712 infiziert haben, von denen 331 symptomfrei blieben aber auch 13 starben. Damit handelt es sich bei COVID-19 um ein unangenehmes Virus, aber nicht um ein Killervirus, als das es durch die Regierungseliten behandelt wird.

Gemäß Angaben des statistischen Bundesamts gibt es im ersten Halbjahr wegen des COVID-10-Virus keine Übersterblichkeit in Deutschland.

Quelle: ARD

Im Übrigen ist noch immer unklar, ob die erhöhten Zahlen im April wirklich von COVID-19-Fällen stammen, oder von z.B. Herzinfarktpatienten, die sich nicht ins Krankenhaus trauten.

Die Übersterblichkeit früherer Influenza-Wellen (hellblaue Fläche) war sogar stärker, als die angebliche Übersterblichkeit durch COVID-19 im April 2020, wie man den Daten des Statistischen Bundesamts entnehmen kann (s.o.).

Inzwischen haben sogar die „Qualitätsmedien“ die Tatsache verbreitet, daß im Jahr 2020 nicht mehr Personen verstorben sind, als im Durchschnitt der Jahre zuvor vgl.

 

zusätzliche Sterbefälle im April 2020 wurden durch weniger Sterbefälle in den Wochen zuvor ausgeglichen.

 

Absage von Weihnachtsmärkten unverhältnismäßig

Eine hitzebedingte Zunahme von Sterbefällen im Sommer 2020 blieb aber in den Medien bisher ebenso unerwähnt, wie die Tatsache, daß in starken Influenza-Wellen (hellblau oben), die Sterbezahlen zu einer viel höheren Übersterblichkeit führen, als die durch COVID-19 (angeblich) bewirkten Todesfälle. Es ist aber auch eine Tatsache, daß wegen Influenza-Viren, noch nie eine Maskenpflicht eingeführt wurde, oder Weihnachtsmärkte abgesagt wurden.

Schon weil bei früheren, viel gefährlicheren Influenza-Wellen Weihnachtsmärkte nicht abgesagt wurden, erscheint eine Absage von Weihnachtsmärkten im Jahr 2020 wegen COVID-19 unverhältnismäßig. Außerdem gilt:

Eine pandemiebedingte Absage der besinnlichen Märkte würde aber nicht nur Jahreszeitromantiker und Gebrannte-Mandel-Fans traurig machen, sondern darüber hinaus bei Schaustellern, die auf solche Formate angewiesen sind, für erhebliche finanzielle Einbußen sorgen.

Gerade die Schausteller-Branche und die Kreativen sind 2020 besonderen Belastungen ausgesetzt. Dem Landkreis stünde es daher gut zu Gesicht, der Schausteller-Branche und den Kreativen dadurch unter die Arme zu greifen und diesen dadurch zu helfen, daß sie den Weihnachtsmärkten im Landkreis nicht nur keine Steine in den Weg legen, sondern die Kommunen ermuntern diese nicht nur durchzuführen, sondern alle Optionen zu prüfen und umzusetzen, die eine zeitliche und/oder räumliche Ausweitung des Angebots ermöglichen.

Ausweislich der folgenden, seit 1.10. geltenden Rechtsgrundlagen ist vollkommen klar, daß Weihnachtsmärkte rein rechtlich betrachtet möglich sind. Ob dies umgesetzt wird, liegt daher am Willen der zuständigen Stellen (s.u.).

 

Mißbrauch von COVID-19 zur Erzeugung von Angst und Hysterie

Die inzwischen vorliegenden Informationen ergeben ein immer geschlosseneres Bild. Der Stellvertreter des Bundespräsidenten, also Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble hat es höchstselbst zugegeben:

„Die Corona-Krise ist eine große Chance. Der Widerstand gegen Veränderung wird in der Krise geringer. Wir können die Wirtschafts- und Finanzunion, die wir politisch bisher nicht zustande gebracht haben, jetzt hinbekommen – auf der Grundlage der Überzeugung, daß derjenige, der entscheidet, auch die Verantwortung dafür übernimmt.“ https://www.nw.de/nachrichten/politik/22845605_Schaeuble-Die-Corona-Krise-ist-eine-grosse-Chance.html?fbclid=IwAR0LPmC2xQ5cG-F5uy5_9y7ZSR5RzzqgOXdLk7Uo9EVR1hZOq4AI44MaP_w

Masken und Absagen von Weihnachtsmärkten dienen offenkundig weniger dem Zweck die Ausbreitung von COVID-19 zu reduzieren, als vielmehr dem Zweck die Bürger in Angst zu halten, um so den Widerstand der Bürger gegen politisch gewollte Veränderungen herabzusetzen.

 

Dr. Drosten: „Wir wissen nicht, ob [durch] die Verwendung von Alltagsmasken … die erhaltene Virusdosis in einer Infektion geringer ist… das ist eine reine Spekulation. Dazu gibt es keine wissenschaftlichen Belege.“

In einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestags, die hier verfügbar ist https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw37-pa-gesundheit-corona-709474?fbclid=IwAR05dFLC85xMpCelTlkk8G9jcUW3591_TuSDaQrkjN8zB_TpSSbHj8VeF7M , stellt der inoffizielle „Chef-Virologe“ und Architekt der Corona-Politik, der als „Vater“ der Maskenpflicht gilt, gegenüber den Abgeordneten fest, daß man eigentlich gar nicht wisse, ob diese Masken nun bei bestimmten Dingen helfen oder nicht. Das sei reine Spekulation. Wortwörtlich sagte Drosten am Mittwoch, 9. September 2020 bei Min. 8:15:

„Und es gibt einen anderen Punkt, den man nicht von der Hand weisen kann. Wir wissen nicht, ob nicht die Verwendung von Alltagsmasken in großer Verbreitungsweite, ob das nicht dazu führt, dass im Durchschnitt die erhaltene Virusdosis in einer Infektion geringer ist und dass im Durchschnitt des Krankheitsverlaufs auch weniger schädlich sein könnte, aber das ist eine reine Spekulation. Dazu gibt es keine wissenschaftlichen Belege. Und es gibt umgekehrt eben Länder, in denen man sagen kann, es wurde von Anfang an durchgängig Maske getragen, dazu gehören sehr viele asiatische Länder und trotzdem ist es zu großen Ausbrüchen gekommen.“

Damit hat einer der Erfinder der Maskenpflicht selbst zugegeben, daß es eine reine Spekulation ist, ob das Tragen einer Maske geeignet ist, das Ziel zu erreichen, die Virenlast zu verringern. Drosten hat aber auch erklärt, warum trotzdem Maske getragen werden soll:

Nämlich aus „psychologischen Gründen“, um so per Trageverordnung jeden Maskenträger zum Werbeträger, also zur Litfaßsäule der Regierungsmeinung zu machen:

“ Laut dem Charité-Virologen Christian Drosten sei das unter Umständen eine gute Idee – nicht zum Selbstschutz, sondern als ein Signal der Höflichkeit und des Engagements, im Zweifel andere nicht anstecken zu wollen und auf die ernste Lage hinzuweisen. https://www.rnd.de/gesundheit/arzte-appell-zu-corona-atemschutzmasken-in-der-offentlichkeit-ausdrucklich-erwunscht-AVA7V7A44NDFPLQ2KORZCQRHUE.html

Der Focus bietet sich selbst Drosten am 31.3. als Plattform an, dieses psychologische Argument noch weiter auszuwalzen:

Zudem könnte ein psychologischer Effekt vor allem eine Signalwirkung für all diejenigen haben, die noch nicht so sensibilisiert sind. Wenn viele Menschen in der Öffentlichkeit eine Maske tragen, werden sie an den Ernst der Lage erinnert… https://www.focus.de/gesundheit/ratgeber/prominente-raten-zu-selbernaehen-mundschutz-im-faktencheck-was-fuer-die-masken-spricht-und-was-dagegen_id_11816338.html

Aus der Zusammenschau dieser Fakten ergibt sich das klare Bild, dass eine Maskentragepflicht nicht geeignet ist, die Virenlast durch das Tragen zu verringern. Eine Verringerung der Virenlast durch Masken ist gemäß Dr. Drosten „Reine Spekulation“. Vielmehr ist eine Maske eine Art Botschafterin für den (angeblichen) „Ernst der Lage“.

Die AfD im Landkreis Altötting befürchtet daher, daß es ebenfalls „rein spekulativ“ ist, zu behaupten, daß Weihnachtsmärkte das COVID-19-Virus nennenswert verbreiten würden und dem selben Zweck dienen soll, wie die Maskenpflicht: „auf den Ernst der Lage aufmerksam zu machen“, also um den Bürgern Angst zu machen.

Vergleichbar dürfte es sich mit dem ausgesprochenen „Beherbergungsverbot“ verhalten.

„Beherbergungsverbot“; Maskenzwang; Absage von Weihnachtsmärkten vereint daher offenbar weniger die damit verbundene Möglichkeit die Ausbreitung eines Virus zu verringern, als vielmehr Panikmache zu betreiben, mit dem Ziel, diese Panik politisch ausnutzen zu können, zumal ja vom Bundestagspräsident höchstpersönlich zugestanden wurde, die – auch auf diesem Weg erzeugte – Angst in der Bevölkerung vor Ansteckung dazu benutzen zu wollen, Dinge durchzusetzen, die auf demokratischem Weg mit Hilfe der Parlamente sonst nicht  durchsetzbar wären.

 

Anlage

Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(7. BayIfSMV) vom 1. Oktober 2020

§ 10 Sport

(1) Sportausübung ist unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Training und Wettkämpfe in Sportarten mit Kontakt sind nur unter der Voraussetzung einer Kontaktdatenerfassung gemäß Rahmenkonzept Sport zulässig; dabei darf die Teilnehmerzahl in Kampfsportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, höchstens 20 Personen umfassen.
  2. Für die Zulassung von Zuschauern gilt § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt für Veranstaltungen unter freiem Himmel entsprechend.
  3. Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb in Sportstätten sowie in Fitness- und Tanzstudios ist ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für den Trainingsbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
  4. Bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen sind neben den nach Nr. 2 zugelassenen Zuschauern höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmer und Funktionspersonal) zugelassen; sofern allen anwesenden Personen gekennzeichnete Plätze oder klar voneinander abgegrenzte Aufenthaltsbereiche zugewiesen werden können, bei denen der Mindestabstand immer eingehalten werden kann, sind höchstens 200 Personen zugelassen.
  5. Für den Theorieunterricht im Lehrgangsbetrieb gelten die Regelungen des § 20 Abs. 1 entsprechend.

(2) 1Für bundesweite Sportveranstaltungen gilt:

  1. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
  2. Für die Zulassung von Zuschauern gilt:
  3. a) Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Zuschauern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, eingehalten werden kann.
  4. b) Unter Beachtung der Verpflichtung nach Buchst. a dürfen in jeder Veranstaltungsstätte bis zu 1 000 Zuschauer zugelassen oder bis zu 20 % der jeweiligen Stadien- oder Hallenkapazität belegt werden.
  5. c) Für die Zuschauer besteht Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.
  6. d) Es werden ausschließlich personalisierte Eintrittskarten verkauft.
  7. e) Für die jeweilige Gastmannschaft wird kein Kartenkontingent vergeben.
  8. f) Für gastronomische Angebote gilt § 13; der Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke in den Veranstaltungsstätten ist untersagt.

g)Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unbeschadet des § 25 anordnen, dass in den örtlichen Veranstaltungsstätten keine oder eine reduzierte Zahl an Zuschauern zugelassen sind.

2Bundesweite Sportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und Wettbewerbe, an denen Sportlerinnen und Sportler oder Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können, wie Bundesligen, nationale Pokalwettbewerbe, europäische Vereinswettbewerbe und Wettkämpfe der Nationalmannschaften. 3§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 11 Freizeiteinrichtungen

(1) 1Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Besuchern im gesamten Betriebsbereich eingehalten werden kann.
  2. Es darf nicht mehr als ein Besucher je 10 m2zugänglicher Fläche zugelassen werden.
  3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.Für gastronomische Angebote sowie für Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.

(2) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.

(3) Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind zulässig, wenn der Verantwortliche durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

(4) 1Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, solange sich die Fahrgäste an ihrem Platz in Bahnen oder auf Schiffen befinden.
  2. In geschlossenen Räumen, Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht.
  3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Für Flusskreuzfahrten gilt § 14 entsprechend.

(5) Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher nicht höher ist als eine Person je 10 m2Fläche der für Besucher zugänglichen Bereiche einschließlich der Becken.
  2. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  3. Für Training und Wettkämpfe in Badeanstalten gilt § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4.

(6) Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

 

§ 12 Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

(1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt:

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
  2. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2Verkaufsfläche.
  3. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
  4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Für Einkaufszentren gilt:

  1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gilt Satz 1.
  2. Hinsichtlich der verbindenden Kundenpassagen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentraums berücksichtigen muss.

(2) Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.

(3) 1In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.

(4) 1Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen, insbesondere kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte, sind zulässig2Für den Veranstalter gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten ist. 3Für das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. 4Unterhaltende Tätigkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, Festzelte und künstlerische Darbietungen sind im Rahmen solcher Märkte nicht gestattet. 5§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.