AfD beantragt im Kreistag zu Altötting, sowie im Stadtrat zu Burghausen die weitestmögliche Aufhebung des Maskenzwangs

Quelle: AfD

ALTÖTTING (LKR) –  Die AfD beantragt im Kreistag zu Altötting die Aufhebung der Maskenpflicht, so weit es in der Kompetenz des Kreistags steht oder alternativ, daß Klage gegen die zuständige Stelle erhoben wird, mit dem Ziel, das Maskentragen in die Entscheidungsfreheit der Bürger zurückzuverlagern, indem der staatliche Zwang beendet wird dieses Teil tragen zu müssen.

(Anm.: Dieser Beitrag bildet den Rechtsstand vom 30.9. ab. Es ist zu beachten, daß sich in dieser Frage die Rechtslage durch neue Verordnungen sehr schnell und kurzfristig ändert). Die Dringlichkeitsanträge sind bereits eingereicht, die korrespondierenden Anträge werden in diesen Tagen noch eingereicht werden.

Nach Ansicht der Vertreter der AfD im Kreistag ergibt sich die Dringlichkeit evident aus der Gesundheitsgefährdung durch eine CO2-Konzentrationen von über 3% CO2 zwischen Mund-Nasen-Schutz und Gesicht beim Tragen eines solchen. Der vom Bund festgelegte amtliche Grenzwert für CO2 am Arbeitsplatz liegt bei 0,5%, die Empfehlung des Bundes für CO2 in Schulen liegt aufgrund der höheren Gefährdung für Kinder bei 0,3%.

Landesrecht, das Auflagen macht, die zur Überschreitung dieser vom Bund festgelegten Werte liegen, dürften nach Auffassung der AfD-Vertreter rechtswidrig sein.

Kinder bemerken eine CO2-Vergiftung nicht (vgl. Ausführungen in der Begründung unten). Auch weil der Staat durch die von ihm geschaffenen Verordnungen sogar Kinder z.B. in Schulen zwingt mit Hilfe der Maske eine CO2-Konzentration oberhalb des Niveaus von 0,3% einzuatmen, ist jeder der  eingereichten Anträge evident dringlich. Der Bund hat als Empfehlung für Schüler eine Konzentration von 0,3% CO2 herausgegeben, unterhalb derer er sicher ist, daß Kinder sicher nicht geschädigt werden können. Darüber hinaus gilt auch in der Schule eine Grenze von 0,5% CO2 für Lehrer, da die Schule ja der Arbeitsplatz der Lehrer ist.

Der  Kinderarzt Eugen Janzen präsentiert die für Kinder zusätzlichen Gefahren in diesem Video, (das Youtube regelmäßig löscht).

 

Zwei dubiose Todesfälle von Kindern/Jugendlichen in Deutschland, die während ihres Todes vom Staat gezwungen wurden und bei denen ein Zusammenhang zwischen dem staatlichen Zwang, eine Maske zu tragen nicht ausgeschlossen werden kann, mahnen zumindest die AfD-Vertreter zur Vorsicht.

Hinzu kommen drei gesicherte Todesfälle von Kindern/Jugendlichen in China, bei denen ein Zusammenhang zwischen dem staatlichen Zwang, eine Maske zu tragen dadurch praktisch bestätigt wurde, indem die KP-China den Zwang zum Tragen von Masken während des Sports aufgehoben wurde.

Da wir davon ausgehen müssen, daß wenn  die für den Landkreis  zuständigen Medien über die eingereichten Anträge berichten, die Argumente aus der Begründung dafür mindestens unerwähnt lassen, oder sogar verzerrt darstellen, veröffentlichen wir diese hier im Wortlaut.

Auf der suche nach einer Antwort auf die Frage, warum denn die Maskenpflicht dennoch durchgesetzt wird,  obwohl das Trage eines normalen Mund-Nasen-Schutzes offenkundig nicht nur nutzlos ist, sondern ausweislich der in Folge dargelegten Argumente sogar gefährlich sein kann, wird man beim Virologen Drosten fündig, der am 31.3. mitteilte:

Zudem könnte ein psychologischer Effekt vor allem eine Signalwirkung für all diejenigen haben, die noch nicht so sensibilisiert sind. Wenn viele Menschen in der Öffentlichkeit eine Maske tragen, werden sie an den Ernst der Lage erinnert…

Dem zufolge zwingen die Altparteien der Bevölkerung den Mund-Nasen-Schutz nicht etwa aufgrund des offenkundig vorgeschobenen Gesundheitsschutzes auf, sondern in Wirklichkeit aus propagandistischen Gründen. Mit Hilfe des Mund-Nasen-Schutzes wird jeder Träger aufgrund seiner äußeren Erscheinung durch die Regierungen in Bund und Ländern zu einer lebenden Werbetafel für die Regierungsmeinung instrumentalisiert.

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Die drei Dringlichkeitsanträge der AfD im Kreistag zu Altötting 

Die drei Anträge sind jeweils individuell formuliert, die Begründung ist immer gleich. Im Stadtrat zu Burghausen wurden diese Anträge inhaltsidentisch eingebracht.

 

Antrag 1: Sofortige Aussetzung des Vollzugs der Maskenpflicht an den Schulen im Einflussbereich des Kreistags zu Altötting

Der Antrag lautet: Der Kreistag möge beschließen:

  1. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Maskenpflicht an den Schulen – also umfassend auch die Mittagsbetreuung – innerhalb des Landkreises mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vollziehen oder darauf hinzuwirken, daß die zuständige Stelle die Maskenpflicht an den Schulen innerhalb des Landkreises mit sofortiger Wirkung nicht mehr vollzieht.
  2. Hilfsweise zu 1 durchzusetzen daß mit sofortiger Wirkung zwischen Schulbeginn und Schulende der auch freiwilligen Betreuungszeit für jede der Schulen in Burghausen mindestens zeitweise eine der folgenden Ausnahmen aus dem Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der aktuell geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (bei Antragstellung vom 02.09.2020 Geltung ab dem Schuljahr 2020/2021) (Stand: 02.09.2020) Seite 17f file:///C:/Users/user5/Downloads/Rahmen-Hygieneplan-Schulen-Bayern_Stand-02.09.20_final.pdf zutrifft, insbesondere daß:
    1. „…die aufsichtführende Lehrkraft aus pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme erlaubt“ vom Zwang eine MNB zu tragen.
    2. „…aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar ist.“, da z.B. zwischen Gesicht und Maske die Konzentration von CO2 oberhalb der Empfehlungen der Bundesbehörden liegt
    3. „…das Abnehmen der MNB zu Identifikationszwecken … erforderlich ist“, – wie z.B. dem Umstand, daß zwischen Gesicht und Maske die Konzentration von CO2 oberhalb der Empfehlungen der Bundesbehörden liegt –
    4. das Abnehmen „aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist
  • z.B. weil die CO2-Konzentration zwischen Gesicht und MNB auf über den vom, Bund festgelegten Grenzwert von 0,5% CO2 am Arbeitsplatz bzw. der vom Bund ausgegebenen Empfehlung von 0,3% CO2 in Schulen überschreitet
  • (z. B. zur Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten)
    1. und den Aufsichtspersonen aufzuerlegen zu beachten, daß die Schüler die Freiheit haben, in derjenigen Pause ihr Pausenbrot zu essen, wann sie wollen und so lange sie es wollen.
  1. Den in einer Schule sich aufhaltenden kommunalen Angestellten in der Schule zu erlauben, einen MNS dauerhaft abzunehmen, sobald der Träger den Eindruck hat, daß die Konzentration an CO2 zwischen NMS und Gesicht oberhalb des Grenzwerts von 0,5% CO2, oder oberhalb der für Schulen geltenden Empfehlung von 0,3%CO2 liegt, z.B. weil die eingeatmete Luft „miefig“ wirkt, oder darauf hinzuwirken, daß die zuständige Stelle dies erreicht, oder auf dem Schulgelände tätige Firmen, die durch den Landkreis oder eine Gemeinde beauftragt sind, dazu anzuhalten sicherzustellen, daß der Grenzwerts von 0,5% CO2 zwischen Maske und Gesicht nicht überschritten wird;
  2. Hilfsweise im Falle einer Ablehnung der Anträge 1 und/oder 2 und/oder, unverzüglich – auch mit Hilfe eines Eilverfahrens – klageweise – gegen die zuständige Stelle – unter Berücksichtigung der folgenden Argumente durchzusetzen:

 

Antrag 2: Sofortige Aussetzung des Vollzugs der Maskenpflicht bei den Angestellten des Landkreises und der Gemeinden im Einflussbereich des Kreistags / im Rahmen der Zuständigkeit des Landkreises

Der Kreistag möge beschließen:

  1. Die Maskenpflicht bei den Angestellten des Landkreises und der Gemeinden im Einflussbereich des Kreistags mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vollziehen oder darauf hinzuwirken, daß die zuständige Stelle die Maskenpflicht bei den Angestellten des Landkreises und der Gemeinden im Einflussbereich des Kreistags mit sofortiger Wirkung nicht mehr vollzieht.
  2. Den Angestellten des Landkreises und der Gemeinden im Einflussbereich des Kreistags zu erlauben, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) dauerhaft abzunehmen, sobald der Träger den Eindruck hat, daß die Konzentration an CO2 zwischen NMS und Gesicht oberhalb des Grenzwerts von 0,5% CO2, oder in Schulen oberhalb der für Schulen geltenden Empfehlung von 0,3% CO2 liegt, z.B. weil die eingeatmete Luft „miefig“ wirkt, oder darauf hinzuwirken, daß die zuständige Stelle diese Erlaubnis erteilt.
  3. Hilfsweise im Falle einer Ablehnung der Anträge 1 und/oder 2, unverzüglich – auch mit Hilfe eines Eilverfahrens – klageweise – gegen die zuständige Stelle – unter Berücksichtigung der folgenden Argumente durchzusetzen:

 

Antrag 3: Sofortige Nichtanwendung des Vollzugs der Maskenpflicht in öffentlichen Einrichtungen im Landkreis im Rahmen der Zuständigkeit des Kreistags

Der Kreistag möge beschließen:

  1. Die Pflicht zum Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes in den städtischen Einrichtungen mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vollziehen oder darauf hinzuwirken, daß die zuständige Stelle die Maskenpflicht in den städtischen Einrichtungen mit sofortiger Wirkung nicht mehr vollzieht.
  2. Es jedem Bürgern selbst zu überlassen, zu entscheiden, ob er in den städtischen Einrichtungen eine Maske tragen möchte, oder darauf hinzuwirken, daß die zuständige Stelle diesen Freiraum schafft, oder
  3. Es hilfsweise im Falle einer Ablehnung der Anträge 1 und/oder 2, unverzüglich – auch mit Hilfe eines Eilverfahrens – klageweise – gegen die zuständige Stelle – unter Berücksichtigung der folgenden Argumente durchzusetzen:

 

Begründung:

Jüngst veröffentlichte Messungen lassen erkennen, daß sich die CO2-Konzentration zwischen Mund-Nasen-Schutz und Gesicht auf einen Wert zwischen 3% und 5% anreichert.

Damit liegt die Konzentration von CO2 zwischen Mund-Nasen-Schutz und Gesicht weit über dem vom Bund festgelegten amtlichen Grenzwert für Arbeitsplätze von 0,5% CO2, bzw. weit über der Empfehlung des Bundes für Schulen von 0,3%.

Wenn dem so ist, sind der Landkreis und/oder z.B. die Stadt Altötting / Burghausen etc. in ihrem Einflußbereich zu sofortiger Abhilfe aufgerufen. Das gilt auch für ihre Räumlichkeiten, für die die der Landkreis bzw. die Gemeinden im Landkreis zuständig sind, also das Hausrecht haben.

Die Bürger sollen die Möglichkeit erhalten wieder frei und selbst über das Anlegen einer Maske entscheiden zu dürfen. Wenn jemand glaubt, sich selbst durch eine Maske schützen zu können/wollen, steht ihm dies selbstverständlich weiterhin frei. Ein pauschaler staatlich verordneter Schutz-Zwang erscheint unverhältnismäßig.

Staatliche Maßnahmen sind an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Ob das sich stark wandelnde COVID-19-Virus tatsächlich ein Killer-Virus ist, als das es im März 2020 teilweise vorgestellt wurde, oder ein stärkerer Schnupfen, wie von Anderen behauptet, wird sich wohl erst rückblickend zutreffend beurteilen lassen. Aber auch die Maßnahmen, die eingeleitet werden, um die Ausbreitung dieses Virus zu begrenzen, müssen geeignet sein, das Ziel, nämlich die Ausbreitung zu begrenzen.

Es war schon immer Kenntnisstand des Gesundheitsministeriums, daß OP-Masken ohne FFP-Schutz bei einer Viren-Pandemie, wie z.B. einer Influenza-Pandemie „keine wesentliche Reduzierung der Übertragung von Influenzaviren“ erwarten läßt“, wie man dem bayerischen Gesundheitsministerium für die einlagigen OP-Masken hochoffiziell entnehmen kann:

Einlagige Masken sind unwirksam.
Das generelle Tragen von Atemschutzmasken oder Mund-Nasen-Schutz durch die Allgemeinbevölkerung während einer Influenzapandemie lässt aber keine wesentliche Reduzierung der Übertragung von Influenzaviren erwarten und wird daher auch nicht empfohlen. Denn jede Kontaktperson könnte eine Infektionsquelle sein. Familienangehörige, insbesondere Kinder, und Freunde stellen wegen des engeren Kontakts eine erheblich wirksamere Infektionsquelle dar als zum Beispiel flüchtige Kontaktpersonen in der U-Bahn. Folglich müsste der Mund-Nasen-Schutz ständig, auch zuhause, getragen werden, um wirksam zu sein; dies ist nicht praktikabel.“,

so die hochoffizielle Schlussfolgerung des bayerischen Gesundheitsministeriums.

Wenn nun das bayerische Gesundheitsministerium bei einer Virenepidemie höchstselbst nicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes rät und dann auf einmal bei einer Virenepidemie die Bürger per Gesetz zwing das genaue Gegenteil zu tun, dann dürfte dies bereits gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit staatlichen Handelns verstoßen.

Eine nachvollziehbare Erklärung warum eine Virenepidemie mit Grippeviren anders ist, als eine Virenepidemie mit COVID-19-Viren bleit die Staatsregierung jedoch bis heute schuldig.

Ausweislich der zunehmenden Äußerungen zahlreicher exponierter Vertreter der Ärzteschaft und Professorenschaft und von Funktionären der WHO, die klar darauf hinweisen, daß z.B. eine normale OP-Maske ohne FFP-Schutz vor einer Infektion auch mit dem COVID-19-Virus nicht schützt, kann inzwischen tatsächlich davon ausgegangen werden, daß eine normale OP-Maske ohne FFP-Schutz nicht wirklich vor einer Infektion mit dem COVID-19-Virus schützt.

Hinzu kommt, daß exponierte Vertreter der Politik inzwischen auch den wirklichen Grund kommuniziert haben, warum sie der gesamten Bevölkerung pauschal einen Maskenzwang auferlegen, nämlich um „auf die ernste Lage hinzuweisen“, und das vor allem auch dann, wenn dieser gar nicht besteht, wie z.B. im Juli und August im Landkreis Altötting also aus rein psychologischen Gründen, oder mit anderen Worten: zur Manipulation der Bevölkerung.

Die Willensbildung innerhalb der Bevölkerung mit Hilfe von „psychologischen“ Instrumenten zu steuern sollte jedoch nicht Aufgabe von Regierungshandeln sein.

 

OP-Masken schützen nicht vor einer Infektion mit dem COVID-19-Virus

Die Behauptung, ein einfacher Mund-Nasen-Schutz würde einen Gesunden vor dem COVID-19-Virus schützen ist eine reine Behauptung ins Blaue hinein, also eine reine Spekulation, ohne jeglichen wissenschaftlichen Beleg.

Die Wissenschaft ist sich darüber hinaus sogar weitgehend einig, daß ein Mund-Nasen-Schutz keinen Schutz vor einer Infektion mit dem COVID-19-Virus bewirkt.

Der zugestandene Grund, warum die Staatsregierung dennoch eine Pflicht durchsetzen möchte, einen solchen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, liegt darin begründet, per Verordnung jeden Träger eines Mund-Nasen-Schutzes zu einem Propagandisten der Regierungsmeinung zu machen, oder wie es Clemens Auer (Sonderbeauftragter des Gesundheitsministeriums in Wien und Mitglied des Exekutivrates der Weltgesundheitsorganisation WHO in Genf) ausdrückt.

„Die Maskenpflicht hat rein psychologische Gründe. Sachlich gebe es keinen Grund, dass Kunden in Läden Masken tragen… Warum das Maskentragen in Geschäften sinnvoll sein kann, liegt in der Psychologie der Aufmerksamkeit begründet.

Den Bürgern mit Hilfe von Dekreten Angst zu machen, ist aber kein legitimer Zweck von Regierungshandeln.

Das Recht/ die Pflicht auf Tragen einer Maske soll daher ab sofort wieder im eigenen Ermessen des erwachsenen Bürgers, des Schülers bzw. bei Minderjährigen bei deren Erziehungsberechtigten liegen. Die Verantwortung über die Kinder obliegt den Eltern und nicht dem Staat.

 

Einfache OP-Masken haben einen anderen Zweck

Im Übrigen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) am Arbeitsplatz und in Schulen unverhältnismäßig, da ein MNS kein geeignetes Mittel ist, um eine Ansteckung eines Gesunden durch ein COVID-19-Virus zu verhindern. Der Zweck von derartigen OP-Masken ist ein völlig anderer:

Die Wirkung eines MNS ist also, daß wenn ein Arzt sich über eine offene Wunde beugt, dessen „infektiöse Tröpfchen“ nicht in die Wunde gelangen. Das hat rein gar nichts mit dem Zweck zu tun, den die Staatsregierung anführt, Gesunde davor zu bewahren „Aerosole“ einzuatmen, denn

Mit Viren oder anderen Krankheitskeimen besetzte Aerosole können seitlich an der Maske vorbei in die Atemwege eindringen.“ (s.o.).

Doch auch anliegend getragene Masken schützen nicht vor einer Infektion, ist sich die Fachwelt einig:

 

Einfache Masken halten das COVID-19-Virus nicht ab

In den obersten Gesundheitsbehörden und in der Wissenschaft besteht weitgehende Einigkeit darüber, daß ein einfacher Mund-Nasen-Schutz einen gesunden Menschen nicht vor Ansteckung durch das COVID-19-Virus schützt:

Der behauptete medizinische Nutzen von Masken bei der Abwehr von Covid-19-Infektionen ist wissenschaftlich nicht erwiesen, also reine Spekulation

Im gesamten deutschsprachigen Raum ist man sich einig, daß die wissenschaftlichen Beweise fehlen, zu behaupten, ein Mund-Nase-Schutz schütze vor

 

Das Tragen einer Maske richtet Schaden an

Ein Mund-Nasen-Schutz verhindert darüber hinaus, daß sich Personen ihrer Virenlast entledigen können. Sie werden durch den Maskenzwang gezwungen den Teil ihrer eigenen Viren, den sie nicht ausatmen können, wieder einzuatmen. Hierdurch erhöhen sie ihre eigene Virenbelastung:

So liegen die inzwischen festgestellten Infektionen mit Rhinoviren deutlich über denen der Vergleichsjahre, gemäß Auswertung des RKI von Daten der Sentinel-Kliniken. Diese Entwicklung ist auf die Negativfolgen der Masken zurückzuführen.

 

Der argumentative Schwenk von der Maske als Schutz zur Maske als Botschafter der Regierungsmeinung

Seit dem 22.3.2020 war sicher, daß sich das COVID-19-Virus in Deutschland nicht weiter ausbreitet. Dies hat das RKI jedoch erst einen Monat später, am 23.4. veröffentlicht.

„Wie im Epidemiologischen Bulletin 17/2020 erläutert ergibt die R-Schätzung für Anfang März Werte im Bereich von R=3, die danach absinken, und sich etwa seit dem 22. März um R=1 stabilisieren.“ 

Dieses Zeitfenster von einem Monat nutzten die Bundesländer für Zweierlei. Sie setzten erstens ab dem 23.3.2020, den „harten Lockdown“ bundesweit um. Und sie leiteten eine argumentative Wende ein. Die Politik entdeckt die Maske als Instrument zur Steuerung der Angst der Bürger. Jeder Maskenträger wird durch das Tragen der Maske zu einem sichtbaren Botschafter der Botschaft der Regierung:

„Habt Angst und schützt Euch“

In seinem Podcast vom 23.3. hob der Virologe Drosten erstmals den Zweck der Maske als Propagandainstrument zum Angstmachen hervor:

 „Laut dem Charité-Virologen Christian Drosten sei das unter Umständen eine gute Idee – nicht zum Selbstschutz, sondern als ein Signal der Höflichkeit und des Engagements, im Zweifel andere nicht anstecken zu wollen und auf die ernste Lage [Anm.: die es ausweislich eines „r“-werts von ca. 1 tatsächlich gar nicht mehr gab] hinzuweisen… betonte Drosten im NDR-Podcast vom Montag (23. März).“

Das RKI erfand wenige Tage später den Begriff des „Maskentragens aus Solidarität

„Ein Argument für das Tragen aus Solidarität, auch laut Robert-Koch-Institut: Wer niest, verteilt kleinste Tröpfchen. Wer dann einen Mund-Nasen-Schutz oder auch einen Schal trägt, fange diese Tröpfchen womöglich ab, sie fliegen dann erst gar nicht durch die Luft.“

Am 26.3.2020 wiederholte der Virologe Drosten seine – der Faktenlage diametral entgegenlaufende – psychologisierende Argumentationslinie noch einmal:

„Laut dem Charité-Virologen Christian Drosten sei das unter Umständen eine gute Idee – nicht zum Selbstschutz, sondern als ein Signal der Höflichkeit und des Engagements, im Zweifel andere nicht anstecken zu wollen und auf die ernste Lage hinzuweisen. 

Am 31.3. nennt der Virologe Drosten dann den offenbar wirklichen Grund für den Strategieschwenk beim Maskentragen:

„Zudem könnte ein psychologischer Effekt vor allem eine Signalwirkung für all diejenigen haben, die noch nicht so sensibilisiert sind. Wenn viele Menschen in der Öffentlichkeit eine Maske tragen, werden sie an den Ernst der Lage erinnert…“ 

Einen “Ernst“, den es seit dem 22.3.2020 tatsächlich gar nicht mehr gab, was der Bevölkerung – wie gesagt – bis 23.4. verschwiegen wird.

Noch am 22. April 2020, also einen Tag, bevor das RKI in seinem Bulletin bekannt geben wird, daß der „r“-Wert schon seit einem Monat bei/unter 1 liegt, rutschte es der rechten Hand der Bundeskanzlerin Merkel dann heraus: Die Masken hätten am Ende „null Einfluss auf das Infektionsgeschehen“, so Kanzleramtsminister Braun:

„In der Runde mit den Staatskanzleichefs der Länder ging Merkels Kanzleramtschef Helge Braun (47, CDU) am Dienstag in die Vollen, wetterte intern gegen die Masken. Die hätten am Ende „null Einfluss auf das Infektionsgeschehen“… Angela Merkel (65, CDU) hatte sich bereits in der Videoschalte am Mittwoch vergangener Woche auffällig kritisch gegenüber einer Maskenpflicht geäußert.“ 

Am 7.7. gibt dann auch Österreich ganz offen zu, daß das Maskentragen aus rein psychologischen Gründen wieder eingeführt wurde, also um die Bevölkerung zu erziehen, wie die Zeitung die WELT in einem Interview mit Clemens Auer herausgearbeitet hat. Clemens Auer ist Sonderbeauftragter des Gesundheitsministeriums in Wien und Mitglied des Exekutivrates der Weltgesundheitsorganisation WHO in Genf.

„Die Maskenpflicht hat rein psychologische Gründe. Sachlich gebe es keinen Grund, dass Kunden in Läden Masken tragen… Warum das Maskentragen in Geschäften sinnvoll sein kann, liegt in der Psychologie der Aufmerksamkeit begründet. Keine Masken bedeutet für viele Menschen, dass alles ganz normal ist.“ 

Damit steht fest: der wirkliche Grund für das Auferlegen eines Mund-Nasen-Schutzes für die gesamte Bevölkerung liegt nicht etwa in wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie dem Gesundheitsschutz begründet, die eine Tragepflicht – da sind sich die Wissenschaftlicher länderübergreifend einig – nicht rechtfertigen, sondern in psychologischen Gründen.

Mit anderen Worten: Mit Hilfe der Maskentragepflicht soll der Bevölkerung Angst gemacht werden und sie soll erzogen werden. Und das, obwohl der „r“-Wert bereits bei 1 und darunter lag. Doch auch bei einem „r“-Wert von über 1 würde die Tatsache bleiben, daß das Tragen einer Maske keinen wissenschaftlich belegten Schutz vor einer COVID-19-Infektion für den Träger mit sich bringt. Oder noch kürzer:

Ob das Tragen von Masken überhaupt einen Schutz vor Ansteckung durch das COVID-19-Virus bieten kann, ist eine reine Spekulation

und sollte daher nicht Gegenstand von Regierungshandeln sein.

 

Fehlende Argumente werden durch eine erhöhte Repression kompensiert

Nachdem die Regierungschefin sich am 22. April 2020 noch kritisch gegenüber einem Maskenzwang gezeigt hatte, wird sie dann am 18.8. höchstselbst die Erhöhung der Repression gegen das zunehmende Aufbegehren gegen Kritik an Infektionsschutzmaßnahmen anführen:

Dabei plädierte die Kanzlerin für die Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen – etwa gegen die Maskenpflicht im Handel und im öffentlichen Nahverkehr. Außerdem sprach sie sich für eine Maskenpflicht im Schulunterricht aus. „Ich bin sehr dankbar, wenn Bußgelder verhängt werden, auch für das Nichttragen von Masken oder Ähnlichem. Das sind nicht einfach Bagatelldelikte, sondern das sind immer wieder auch Gefährdungen der Mitmenschen“, sagte sie weiter. 

Doch wehe denen, die jetzt noch die früheren offiziellen Regierungs-Verlautbarungen zitieren. Diesen wird nun von Hirnforschern attestiert, daß Abweichler von der Regierungsmeinung zum Maskentragen nur den Knüppel verstehen:

„Diesen Menschen geht es gar nicht um Fakten“, sagte der Neurowissenschaftler dem Evangelischen Pressedienst (epd). Das treffe auf etwa zehn Prozent der Bevölkerung zu. Wiederum zehn Prozent aus dieser Gruppe beeindrucke gar nichts. „Die muss man eventuell einsperren, bei aller humanistischen Gesinnung. Da ist nur Staatsmacht und Polizeiauftritt wirksam, wenn überhaupt.“ 

In Betracht käme von manchen Staatsvertretern auch der Kindsentzug:

Andreas Bonin, Pressesprecher des Landkreises Ludwigslust-Parchim, zu BILD: „Das Bundes-Infektionsschutzgesetz erlaubt den theoretischen Spielraum, Kinder von ihren Eltern zu trennen, sobald die Anordnungen nicht befolgt werden.“

 

CO2-Konzentration zwischen Gesicht und Maske liegt weit oberhalb der vom Bund festgelegten Grenzwerte im Arbeitsschutz

In der Diskussion über die von der Landesregierung den Bürgern aufgezwungene Maskenpflicht ist das Argument, daß die Staatsregierung mit einer solchen Auflage die Bürger z.B. am Arbeitsplatz oder in der Schule zwingt, vielfach höhere CO2-Konzentrationen einzuatmen, als der Bund dies am Arbeitsplatz erlaubt, oder in der Schule empfiehlt, bisher völlig unbeachtet geblieben:

 

Grenzwerte / Empfehlungen des Bundes für CO2 an Arbeitsplatz; Schule; Privatwohnung

Völlig unbeachtet blieb bisher, daß beim einfachen-Mund-Nasenschutz, wie er der Bevölkerung durch die Landesregierung aufgezwungen wurde, vom Bund für den Arbeitsplatz geltende amtliche Grenzwerte überschritten werden:

 

Amtlicher Grenzwert für Kohlendioxid-Konzentrationen (CO2) am Arbeitsplatz: 0,5% CO2

Das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat für Kohlendioxid einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 5000 ml/m3 (ppm) festgelegt. Dies entspricht 0,5 Vol.-%.

Darüber hinaus gilt für Kohlendioxid als resorptiv wirksamen Stoff für Kurzzeitwerte von 15-Minuten-Mittelwert ein Überschreitungsfaktor von lediglich 2, was bedeutet, daß dies einem Mittelwert von 1 Vol.-% (TRGS 900) entspricht. In der DGUV Regel 110-007 (früherBGR/GUV-R 228) werden folgende Wirkungen in unterschiedlichen Konzentrationsbereichen aufgelistet:

Tabelle 8.3-2 Gefährdung und Auswirkung bei zunehmender CO 2-Einwirkung
CO2-Anteil in der Atemluft Gefährdung und Auswirkung bei zunehmender Kohlenstoffdioxid-Einwirkung
circa 0,5 – 1 Vol.-% bei nur kurzzeitiger Einatmung generell noch keine besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen.
circa 2 – 3 Vol.-% zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz.
circa 4 – 7 Vol.-% Verstärkung der vorgenannten Beschwerden; zusätzlich Durchblutungsprobleme im Gehirn, Aufkommen von Schwindelgefühl, Brechreiz und Ohrensausen.
circa 8 – 10 Vol.-% Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis zu Krämpfen und Bewusstlosigkeit mit kurzfristig folgendem Tod.
über 10 Vol.-% Tod tritt kurzfristig ein

Amtliche Empfehlung für Kohlendioxid-Konzentrationen (CO2) in Schulen: 0,3% CO2

Auch für Lehrer an z.B. Städtischen Schulen gilt damit der Grenzwert von 0,3% CO2. Doch der Bund empfiehlt für Schulen einen noch geringeren CO2-Wert von 0,3%:

Die „Innenraumlufthygiene-Kommission“ (IRK) erarbeitet für das Umweltbundesamt Empfehlungen und Stellungnahmen zu den verschiedensten Fragen und Problemen mit biologischen und chemischen Stoffen der Luft in Innenräumen, wie z.B. auch CO2. Die „Innenraumlufthygiene-Kommission“ (IRK) des Umweltbundesamtes berät den Präsidenten des Amtes sachkundig zu allen Fragen der Innenraumlufthygiene. Die Mitglieder dieser Kommission kommen überwiegend aus wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland und fachlich aus zuständigen Landesbehörden. Es können auch Vertreter des Bundesumweltministeriums, des Bundesgesundheitsministeriums und bei Bedarf weiterer Ministerien (Arbeitsministerium, Verbraucherschutz etc.) und auch Gäste als Experten an den Sitzungen teilnehmen. Das Umweltbundesamt hat die Geschäftsführung und betreibt die Geschäftsstelle der IRK.

Bezogen auf Schulen empfiehlt die „Innenraumlufthygiene-Kommission“ (IRK) des Umweltbundesamtes auf Seite 38 seiner Broschüre „LEITFADEN FÜR DIE INNENRAUMHYGIENE IN SCHULGEBÄUDEN“ wortwörtlich:

„Kann durch Lüften allein die Situation auf Dauer nicht verbessert werden, sind lüftungstechnische Maßnahmen zu ergreifen oder ist eine Verringerung der Zahl der Schülerinnen und Schüler im Klassenraum vorzunehmen.“ 

Doch damit nicht genug: Es werden auf Seite 38 auch folgende Empfehlungen für die Schulen gegeben, wobei CO2-Konzentrationen von 0,3% (also 3000 ppm) bereits als „sehr hoch“ bewertet werden, die dringende Abhilfe erfordern:

Obwohl das Kohlendioxidproblem in Räumen mit hoher Personenzahl seit langem bekannt ist, sind bis heute im Schulbereich keine überzeugenden Lösungen gefunden worden. Gleichzeitig gibt es besonders im Winterhalbjahr keine klaren Zuständigkeitsregelungen, wie, wann und von wem die Fenster der Klassenräume zu öffnen sind. Die Folge sind erwartungsgemäß hohe bis sehr hohe CO2-Werte (3000 ppm und mehr), aber auch eine Anreicherung mit anderen Innenraumschadstoffen und mit Wasserdampf. Es ist dringend notwendig, dass im Schulbereich Konzepte entwickelt werden, wie die in Tabelle 2 genannten Leitwerte eingehalten werden können. Zur Unterstützung in den Schulen könnte man sich eine sensorgesteuerte Ampel vorstellen, die bei Überschreiten bestimmter CO2-Werte in der Raumluft von „grün“ nach „gelb“ nach „rot“ umspringt und die Notwendigkeit zum Handeln nach Tabelle 2 aufzeigt.“ 

Damit kann festgehalten werden: Der Bund fordert für Schulen, eine CO2-Konzentration von 0,3% nicht zu überschreiten. Dies liegt deutlich unter den vom Bund festgelegten Grenzwert von 0,5% CO2 für Atemluft.

Darüber hinaus hat die bayerische Staatsregierung offenbar eine zusätzliche Regelung geschaffen, die sie wie folgt veröffentlicht:

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder einer geeigneten textilen Barriere im Sinne einer MNB (sogenannte community masks oder Behelfsmasken, z. B. Textilmasken aus Baumwolle) ist grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände (Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler, Externe) verpflichtend. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude (wie z.B. Unterrichtsräume, Fachräume, Turnhallen, Flure, Gänge, Treppenhäuser, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf, in der Mensa, während der Pausen und im Verwaltungsbereich) und auch im freien Schulgelände (wie z.B. Pausenhof, Sportstätten).“ (Quelle: Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 02.09.2020 (Geltung ab dem Schuljahr 2020/2021) (Stand: 02.09.2020) Seite 17 file:///C:/Users/user5/Downloads/Rahmen-Hygieneplan-Schulen-Bayern_Stand-02.09.20_final.pdf

Selbst wenn diese Vorgabe

  • nicht gegen Bundesrecht verstoßen würde, weil sie z.B. den vom Bund festgelegten Grenzwert von 0,5% CO2 am Arbeitsplatz für Lehrer in städtischen Schulen überschreitet und selbst wenn diese Vorgabe
  • unverhältnismäßig wäre, weil das Mittel des Tragens einer MNB das angestrebte legitime Ziel – den Schutz vor Infektion – gar nicht erreichen kann (s.o.), selbst dann

hat die Staatsregierung Ausnahmen definiert. Diese Ausnahmen lauten:

Ausgenommen von dieser Pflicht sind:

  • Schülerinnen und Schüler,
    • sobald diese ihren Sitzplatz im jeweiligen Unterrichtsraum erreicht haben und die unter 1. dargestellten Stufen keine darüber hinausgehende Pflicht vorsehen,
    • während des Ausübens von Musik und Sport (vgl. hierzu Nr. 6 a) und b)),
    • soweit die aufsichtführende Lehrkraft aus pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme erlaubt. Eine solche Ausnahme kann erforderlich sein, wenn durch das Tragen einer MNB eine besondere Gefährdung eintritt (z.B. im Rahmen von naturwissenschaftlichen Experimenten).
    • Lehrkräfte und sonstiges Personal, soweit diese ihren jeweiligen Arbeitsplatz erreicht haben (z.B. bei Lehrkräften im Unterrichtsraum bei entsprechendem Abstand zu den Schülerinnen und Schülern; im Lehrerzimmer am jeweiligen zugewiesenen Platz; bei Sportlehrkräften der Ort des jeweiligen Sportunterrichts (nicht Begegnungsflächen)). Sofern Lehrkräfte und sonstiges Personal ihren Arbeitsplatz verlassen, insbesondere beim Gehen durch die Klasse während des Unterrichts, ist eine MNB zu tragen.
  • Alle Personen, für welche § 1 Abs. 2 der 6. BayIfSMV eine Ausnahme vorsieht. Dies sind:
    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
    • Personen, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar ist
    • Personen, für welche das Abnehmen der MNB zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
    • Personen, für welche dies aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist (z. B. zur Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten).

Sofern keine Verpflichtung zum Tragen einer MNB besteht, soll – soweit möglich – auf eine Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m geachtet werden, insbesondere in den Klassenzimmern (z. B. durch eine entsprechende Sitzordnung) (Quelle: Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 02.09.2020 (Geltung ab dem Schuljahr 2020/2021) (Stand: 02.09.2020) Seite 17f file:///C:/Users/user5/Downloads/Rahmen-Hygieneplan-Schulen-Bayern_Stand-02.09.20_final.pdf

Ob diese gesamte Regelung mit Bundesrecht in Einklang steht ist höchst zweifelhaft (s.o.) Ob diese Aufzählung abschließend ist, ist unbestimmt. In jedem Fall eröffnet sie den Spielraum, vom Tragen eines MNS abzusehen, wenn die Pausen als Essenszeiten für Kinder definiert werden.

Der am wenigsten konfrontative Weg, Lehrer und Schüler vom Tragen eines MNS zu befreien, wäre die Nutzung der definierten Ausnahmen, was bisher an den Schulen Burghausens jedoch nicht geschieht.

 

Amtliche Empfehlung für Kohlendioxid-Konzentrationen (CO2) in Privaträumen: 0,2% CO2

Das Bundesumweltamt hat auch für Kohlendioxid in Räumen, die keine Arbeitsräume sind, mit Hilfe der „Innenraumlufthygiene-Kommission“ (IRK) des Umweltbundesamtes Empfehlungen ausgesprochen.

Die Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygienekommission und der Obersten Landesgesundheitsbehörden hat in diesem Zusammenhang eine Bewertung für Kohlendioxid in der Innenraumluft vorgelegt, die in folgender abgebildet ist. Hierbei wurden für das Umweltbundesamt folgende Werte erarbeitet:

  • CO2 < 1000 ppm): „hygienisch unbedenklich“ => Eine Unterschreitung von 1000 ppm (also 0,1% CO2 in der Atemluft) ist in beiden Fällen anzustreben.
  • CO2 1000–2000 ppm: „hygienisch auffällig“ => Bei Überschreiten eines CO2-Werts von 1000 ppm (also 0,1% CO2 in der Atemluft) soll gelüftet werden,
  • CO2 > 2000 ppm: „hygienisch inakzeptabel“ => Bei Überschreiten eines CO2-Werts von 2000 ppm (also 0,2% CO2 in der Atemluft) muss gelüftet werden.

Damit erklärt das Umweltbundesamt in seinem umfangreichen Papier aus 2008, daß Konzentrationen unter 1%, also unter 1.000 ppm unbedenklich sind. Als CO2-Wert für Wohnräume gelten 0,15% also 1.500 ppm als noch akzeptabel. Werte ab 0,2%, also 2.000 ppm gelten hingegen als „inakzeptabel“.

Glaubt man Tests, so werden diese Werte beim Tragen von handelsüblichen OP-Masken zwischen Gesicht und Maske massiv überschritten.

 

Zwischen Maske und Gesicht werden amtliche Grenzwerte an CO2 überschritten

In einer Doktorarbeit an der TU-München ist wissenschaftlich bestätigt, daß sich CO2 zwischen Gesicht und Maske anreichert, also „akkumuliert“. Eine weitere Messung der Intensität dieser Anreicherung mit Hilfe zweier Versuche ergibt, daß die Konzentration an CO2 massiv über dem vom Bund für Arbeitsplätze geltenden Grenzwert und noch höher für die vom Bund herausgegebenen Empfehlungen für Schulen liegen.

Schon aus diesem Grund sollten die kommunal zuständigen Organe verpflichtet sein/werden, die Maskenauflage der Staatsregierung außer Kraft zu setzen oder außer Kraft setzen zu lassen.

 

Doktorarbeit bestätigt „Akkumulation von Kohlendioxid unter chirurgischen Operationsmasken“

Das Phänomen, daß sich zwischen Mund-Nasenschutz und dem Mund bzw. der Nase das CO2 anreichert und damit erhöht ist nicht neu, sondern in einer Doktorarbeit der Technischen Universität München belegt. Dort steht in der Zusammenfassung zu lesen:

„Die Akkumulation von Kohlendioxid unter chirurgischen Operationsmasken wird bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität der Masken verursacht. Diese Effekte wurden an zwei verschiedenen Masken und 15 gesunden, männlichen Probanden getestet… Vor dem Aufsetzen der Maske, zu acht Zeitpunkten während 30 min Tragedauer und 5 min nach Entfernen der Maske, wurden der transkutane Kohlendioxid-Partialdruck, die Atemfrequenz, die Herzfrequenz und die pulsoxymetrische Sauerstoffsättigung gemessen. Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHg, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann, soll diese Studie Hersteller von chirurgischen Operationsmasken aufrufen, Filtermaterialien mit höherer Permeabilität für Kohlendioxid zu verwenden. Dies sollte dazu führen, dass eine verminderte Akkumulation und Rückatmung von Kohlendioxid bei medizinischem Fachpersonal gewährleistet wird. Solange muss der Einsatzbereich der OP-Masken kritisch diskutiert und definiert werden, um unnötige Tragezeiten zu vermeiden.“ 

Mit anderen Worten: Unter diesen Masken „akkumuliert“ sich Kohlendioxid, steigt also im Vergleich zur normalen Atemluft an. Diese „Akkumulation“ liegt in einer Größenordnung, in der der Erwachsene, gesunde Mensch seine Atemintensität noch nicht erhöht. Eine Erhöhung der Atemintensität beginnt gemäß obiger Tabelle auch „erst“ bei 2-3% CO2.

Das ändert aber nichts daran, daß der von den Behörden für den Arbeitsschutz festgelegte Grenzwert bei 0,5% CO2 liegt und die für Innenräumen ausgesprochene Empfehlung bei 0,2% CO2 liegt. Unwohlsein und Kopfschmerzen können jedoch bereits viel früher, als erst bei 2-3% CO2 einsetzen.

Damit ist ausweislich dieser Doktorarbeit wissenschaftlich erwiesen:

„Die Akkumulation von Kohlendioxid unter chirurgischen Operationsmasken wird bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität der Masken verursacht…. Da Hyperkapnie verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann, soll diese Studie Hersteller von chirurgischen Operationsmasken aufrufen, Filtermaterialien mit höherer Permeabilität für Kohlendioxid zu verwenden. Dies sollte dazu führen, dass eine verminderte Akkumulation und Rückatmung von Kohlendioxid bei medizinischem Fachpersonal gewährleistet wird. Solange muss der Einsatzbereich der OP-Masken kritisch diskutiert und definiert werden, um unnötige Tragezeiten zu vermeiden.““ 

Oder mit eigenen Worten zusammengefasst:

„Die Konzentration von CO2 hinter chirurgischen Masken ist so hoch, daß sogar für erwachsenes und gesundes medizinisches Personal Handlungsbedarf besteht“

 

Tests bestätigen „Akkumulation von Kohlendioxid unter chirurgischen Operationsmasken“

In einem einfachen Versuchsaufbau weist der in Wien ansässige gerichtlich beeidete Sachverständige und Ingenieur für technischen Umweltschutz, technische Chemie und Erdwissenschaften Dr. Ing. Traindl nach, daß sich beim Atmen hinter einfachen Stoffmasken, wie sie vom Hilfspersonal im OP eines Krankenhauses getragen werden, Konzentrationen einstellen, die um die 3% CO2 schwanken, was mehr als zehnfach so hoch ist, wie in einem Wohnraum empfohlen und grob sechsmal so hoch ist, wie es gesetzlich für einen Arbeitsplatz als Grenzwert festgelegt wurde.

In dem Video wird gezeigt, daß mit Hilfe einer einfachen Versuchsanordnung, indem man mit Hilfe eines Röhrchens die hinter einem vom Gesetzgeber aufgezwungenen Mund-Nasenschutz Atemluft zu einem CO2-Messgerät führt, sich bereits nach wenigen Atemzügen zwischen der der Bevölkerung aufgezwungenen Mund-Nasenschutzmaske und der Nase bzw. dem Mund beim Atmen eine CO2-Konzentration einstellt, die bei ca. 3,07% CO2 liegt, was wiederum weit über den Empfehlungen des Umweltbundesamts von 0,2% CO2 für Atemluft in Räumen und auch über 0,5% CO2 für Atemluft am Arbeitsplatz liegt:

Anm. da das Video auf „privat“ gestellt wurde, hier zwei andere Videos zum selben Beitrag (5000 CO2 ppm sind 0,5% CO2)

Ein anderer Sachverständiger bestätigt diesen Test und misst 4,3% CO2:

 

Diese Werte liegen erkennbar oberhalb des von der Bundesregierung festgesetzten Grenzwerts für Arbeitsplätze und oberhalb der Empfehlung der Bundesregierung für Schulen.

 

Todesfälle bei Kindern und Jugendlichen wegen des durch staatlich verordneten Maskentragezwangs erzwungenen Einatmens erhöhter CO2-Konzentrationen?

Die chinesische „Global times“ berichtet am 5.5.2020 über den Tod von zwei Schülern, die beide durch den Staat gezwungen wurden während des Sports Masken zu tragen:

Ein 14-jähriger Schüler in der zentralchinesischen Provinz Hunan starb plötzlich, als er am Freitag an einem Sportkurs teilnahm. Der Student starb Berichten zufolge an Atemproblemen, als er während des 1 km langen körperlichen Tests mit einer N95-Maske lief.

In ähnlicher Weise starb ein anderer Junior-Student in der zentralchinesischen Provinz Henan am 24. April in einer Sportklasse, als er mit einer Gesichtsmaske rannte. Der Vater des Schülers sagte, das Überwachungsvideo habe gezeigt, dass er auf einem Sportplatz herumgelaufen sei, sich plötzlich zurückgelehnt habe und zu Boden gefallen sei, berichtete Jiankang Shibao, eine gesundheitsorientierte Zeitung, am Montag. Die Eltern vermuteten, dass ihr Sohn an den Folgen des Laufens mit einer Maske starb, die nach den Schulregeln während des COVID-19-Ausbruchs erforderlich ist.

auch https://www.dailymail.co.uk/news/article-8283965/Two-Chinese-boys-drop-dead-run-PE-lessons-wearing-face-masks.html

Chinesische Medien berichteten im selben Zeitraum ganz beiläufig auch noch über einen dritten Todesfall einer Schülerin die durch den Staat gezwungen wurde, während des Sports eine Maske zu tragen:

Im April wurden in den Provinzen Zhejiang, Henan und Hunan drei Fälle von Schülern gemeldet, die während des Trainingsunterrichts einen plötzlichen Herztod (SCD) erlitten haben. Die Beijing Evening News stellten fest, dass alle drei Schüler zum Zeitpunkt ihres Todes Masken trugen, was eine kritische Diskussion über die Schulregeln auslöste, wann Schüler Masken tragen sollten.“ 

In Deutschland brach eine 13-jährige Schülerin, die angeblich keine Vorerkrankungen hatte, im Schulbus Anfang September zusammen und verstarb wenig später:

„Eine 13-jährige Schülerin ist am Montagmittag im Schulbus zusammengebrochen und verstarb kurze Zeit danach. Nach Auskunft der Polizei gab es gegen 13.45 Uhr bei Büchelberg im Bus einen medizinischen Notfall. Die Schülerin war zusammengebrochen. Sie war mit ihren 32 Mitschülern im Bus auf dem Nachhauseweg. Die Freiwillige Feuerwehr Büchelberg kümmerte sich um die 32 Insassen des Schulbusses, während die 13-Jährige von Rettungskräften medizinisch versorgt wurde. Wie die Polizei auf Anfrage mitteilte, verstarb die Schülerin im Krankenhaus.“ 

Bei diesem Beitrag hat die „Qualitätspresse“ die Information weggeschnitten, daß im Schulbus der Staat die Kinder gezwungen hat eine Maske zu tragen. Obwohl eine Obduktion in der Regel nur wenige Stunden dauert konnte die Staatsanwaltschaft eine knappe Woche später noch immer nicht bestätigen, daß die Obduktion ergeben hatte, daß die zum Tragen aufgezwungene Maske keinerlei Beitrag am Tod der Schülerin hatte

Der Mediziner, HNO und Masken-Kritiker Bodo Schiffmann berichtet in einem Video vom 26.10. von einem weiteren Todesfall eines Kindes, das angeblich ebenfalls durch staatliche Maßnahmen gezwungen wurde, eine Maske zu tragen:

 

Ein Professor aus Seoul verwiest hierzu auf den geringeren Luftdurchsatz bei mit Atemluft durchnässter Masken:

„Professor Yin Zhenhe aus der Abteilung für Präventivmedizin am „Yonsei University Hospital in Seoul“, erklärte gegenüber CCTV, dass die Atmungsfähigkeit einer Person um bis zu 20% abnimmt, sobald eine Maske durch Luftfeuchtigkeit gesättigt ist“ 

Der HNO Dr. Schiffmann beschreibt die Wirkung von CO2, das sich zwischen Maske und Gesicht anreichert bei Kindern wie folgt:

„Es gibt Masken ohne medizinsichen Sinn, die aber Menschen schädigen. Es ist bereits ein 13-jähriges Kind gestorben, weil es eine Maske getragen hat. Das Kind ist obduziert. In dem Obduktionsergebnis gab es kein Ergebnis, außer dass dieses Kind eine Maske trug. Kinder können es ganz schlecht ausgleichen, wenn sie zu viel CO2 zurückatmen. Sie fangen dann an, einen falschen Atemantrieb zu entwickeln und sie merken nicht, wenn sie quasi ersticken und es gibt Störungen in der Niere, der Elektrolyte und es gibt Störungen der Herzfrequenz. Und dann fällt man einfach um und ist tot.“

Dr. Schiffmann beschreibt damit eine „Störung der Herzfrequenz“ als mögliche Wirkung einer zu starken Anreicherung von CO2 in der Atemluft bei Kindern. Aus China kommt die Information, daß alle drei toten Kinder durch staatliche Maßnahmen zum Maskentragen gezwungen wurden und einen plötzlichen Herztod starben.

„Im April wurden in den Provinzen Zhejiang, Henan und Hunan drei Fälle von Schülern gemeldet, die während des Trainingsunterrichts einen plötzlichen Herztod (SCD) erlitten haben. Die Beijing Evening News stellten fest, dass alle drei Schüler zum Zeitpunkt ihres Todes Masken trugen“

Damit sollten hinreichende Informationen vorliegen, Kinder erst dann einem staatlich verordneten Maskentragezwang aufzuerlegen, wenn auch in Extremfällen ausgeschlossen ist, daß sie an der dadurch erhöhten CO2-Konzentration beim Einatmen versterben könnten.

 

Sonstiges 

Auch eine Verschärfung der Maskenregelungen mittels Hygieneplan durch die Staatsregierung erscheint hinsichtlich der geringen Wirksamkeit von Masken unangemessen, wie aktuelle Vergleichsstudien von Schweden und Finnland nahelegen. Hier wurde gezeigt, dass Schulschließungen auf das Ausbreitungsgeschehen keine Auswirkung haben, wie in einem Schulkonzept für Österreich und einer Studie aus Sachsen nachzulesen ist.

In Sachsen, Hessen, Thüringen, Saarland, Bremen und Schleswig-Holstein gelten in keinem Bereich der Schule Maskenpflicht. In den anderen Bundesländern besteht keine Maskenpflicht im Unterricht.

Bekannt ist, dass durch die Ungenauigkeit der Covid-Testverfahren der Anteil an False-Positive-Tests größer ist (1,5 – 2%) als der Anteil der aktuell positiv getesteten Personen im Mittel der letzten vier Wochen (0,95 % laut RKI von KW 31 bis 34; gemäß „Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) 26.08.2020 – AKTUALISIERTER STAND FÜR DEUTSCHLAND“). Auf dieser Basis können keine Grundrechtseinschränkungen und auch nicht der aktuelle Maskenpflicht begründet werden.

Damit würde keine zweite Welle vorliegen, sondern eine Testwelle mit entsprechender Zunahme der False-Positive-Ergebnisse, basierend auf einer Verdreifachung der wöchentlichen Testzahlen seit KW 16 (damals 6,7 % Positive bei rund 330.000 Tests). Auch die Entwicklung der Testzahlen bis zum heutigen Tag ergibt kein anderes Bild.

Anzumerken ist, dass der Nachweis des gesuchten RNA-Virusfragmentes, wie bislang vorgenommen, kein Nachweis einer aktiven Infektion ist, da hierzu vermehrungsfähige Viren nachzuweisen wären, was aber bislang in den Testungen nicht erfolgt. Damit ist der Test ohnehin mehr als fragwürdig als Grundlage für die aktuellen Grundrechtseingriffe.

Zusammenfassend ist auszusagen, dass der aufgestellte Hygieneplan und insbesondere die Maskenpflicht unangemessen sind und beendet werden müssen. Eine Überarbeitung des Rahmenhygieneplanes, unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft und im Hinblick auf eine, auch weiterhin hervorragende Schulbildung in Bayern, gemäß Art 131 der Bayerischen Verfassung, mit den Bildungszielen zur Achtung der Würde des Menschen und Erziehung im Geiste der Demokratie wird erforderlich.