Streit um Höcke-Interview eskaliert: Podcaster Berndt verklagt NRW-Medienanstalt

Quelle: Von Hilmaarr - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=58966861

DÜSSELDORF – Klage gegen die Landesmedienanstalt NRW: Kampf um Pressefreiheit und staatliche Aufsicht bei Podcasts.

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Die für „Zensur“ zuständige Behörde, die zuständige „Landesmedienansctalt“ hat gegenüber „Ben unscripted“ klar gemacht: Der Interviewer dürfte Dinge nicht stehen lassen und müsse sie „nachträglich einordnen“, sie also „framen“. wie man so  schön sagt. Hiergegen klagt der Podcaster gegen die NRW‑Medienanstalt, da sie deren inhaltliche Vorgaben zur Interviewführung als verfassungswidrige Zensur und unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit betrachten.

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Eskalation nach Höcke-Interview

Es geht um die Grenzen staatlicher Aufsicht über journalistische Arbeit. Der YouTuber Ben und sein Anwalt Joachim Steinhöfel wehren sich juristisch gegen einen Bescheid der Landesmedienanstalt NRW.

Die Behörde wirft dem Podcaster vor, strittige Aussagen eines Interviewgastes nicht ausreichend korrigiert zu haben, verzichtete jedoch formell auf ein Bußgeld. Steinhöfel und Ben betrachten die Überwachung freier Online-Medien durch staatliche Anstalten als unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit und als diskriminierend gegenüber klassischen Zeitungen, die sich selbst kontrollieren. Sie planen nun eine Grundsatzklage, die notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht getragen werden soll, um die behördlichen Aufsichtsbefugnisse über unabhängige Internetformate grundsätzlich infrage zu stellen. Die Zeitung WELT hatte den Schriftsatz einsehen können.

Klage  gegen einen Bescheid ohne Bußgeld

In einem ausführlichen Gespräch erörtern der Podcaster Ben (Betreiber des Kanals „Ungeskriptet“) und sein Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel ihr weiteres juristisches Vorgehen gegen die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen (LFM NRW). Ausgangspunkt ist ein behördliches Verfahren der LFM, das grundsätzliche Fragen zur Presse- und Meinungsfreiheit im digitalen Raum aufwirft.

Der Konflikt entzündete sich an einem mehrstündigen Interview, das Ben führte. Die Medienanstalt bemängelte, dass Ben umstrittene Aussagen seines Gastes (im Kontext des Videos wird auf den AfD-Politiker Björn Höcke verwiesen) während des Gesprächs nicht unmittelbar korrigiert oder durch Einblendungen nachträglich eingeordnet habe.

Darin sah die Behörde einen Verstoß gegen die „journalistische Sorgfaltspflicht“. Kürzlich erhielt Ben dazu einen förmlichen Bescheid: Die LFM stellt das Verfahren darin zwar ohne Bußgelder ein, hält aber explizit an dem Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung fest. Der Bescheid enthält die behördliche Aufforderung, künftig auf diese Standards zu achten, nebst einer formalen Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Klage ist laut Steinhöfel ein Novum – erstmals werde ein Gericht prüfen, ob eine Medienanstalt Journalisten vorschreiben darf, ob sie ihren Gästen zu widersprechen haben und ob sie hinterher kommentieren müssen.

Feiger taktischer Rückzug?

Während Teile der etablierten Presse diesen Schritt der LFM als klug und deeskalierend lobten, werten Ben und Steinhöfel das Schreiben als rechtswidrige Anmaßung. Steinhöfel kritisiert, die Behörde wolle einer gerichtlichen Klärung ausweichen, stelle aber dennoch hoheitlich ein Fehlverhalten fest. Diesen in ihren Augen feigen taktischen Rückzug wolle man nicht akzeptieren und werde den Bescheid vollumfänglich anfechten.

Verfassungswidrigkeit?

Im Kern der juristischen Gegenwehr steht der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit. Steinhöfel argumentiert, dass die Landesmedienanstalten heutzutage eine unzulässige und staatsnahe Aufsicht über freie Medien im Internet ausüben. Klassische Printmedien unterliegen der freiwilligen Selbstkontrolle durch den Presserat ohne staatliche Zwangsmittel; die Medienanstalten hingegen agieren mit hoheitlichen Befugnissen, können im Extremfall Bußgelder verhängen oder Formate sperren. Diese Ungleichbehandlung diskriminiere private Podcaster und Videoproduzenten.

Zudem berufen sich beide auf Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungs- und Pressefreiheit). Die Gesprächsführung obliege allein der redaktionellen Freiheit. Es gebe keine verfassungsrechtliche Pflicht, Aussagen eines Interviewgastes permanent zu korrigieren oder mit Disclaimern zu versehen. Eine Behörde, die dies unter Androhung von Verfahren erzwingen wolle, agiere wie eine „staatliche Schlusskontrolle“ und übe de facto Zensur aus.

Medienpolitik

Die Beteiligten ordnen den Fall überdies in einen größeren medienpolitischen Kontext ein. Sie warnen vor aktuellen Vorhaben auf EU- und Bundesebene (etwa dem neuen Medienstaatsvertrag oder extrem weitreichenden Definitionen bei politischer Werbung). Diese zielten darauf ab, die Reichweite alternativer Medien massiv einzuschränken. Wenn Algorithmen künftig staatlich veranlasst etablierte, als „zuverlässig“ eingestufte Medien bevorzugen sollen, werten sie dies als staatliche Lenkung des politischen Diskurses.

Bis zum Bundesverfassungsgericht?

Um einen Präzedenzfall zu schaffen, wollen Ben und Steinhöfel den Weg notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gehen. Ihr Ziel ist es nicht nur, den konkreten Bescheid aufheben zu lassen, sondern die Befugnis der Landesmedienanstalten zur weitreichenden Regulierung freier Internetformate generell zu Fall zu bringen.

 

 

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