Sensationelle Aussagen des RKI-Chefs: die „Risikobewertungen“ wurden während der Corona-Zeit nicht etwa durch das RKI vorgenommen, sondern durch die Politik!

Quelle: Von Stefan Flöper / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=4506789

OSNABRÜCK – Rächt sich das RKI aktuell an der Bundesregierung? Vom RKI-Chef getätigte Aussagen in einem Gerichtsprozess um das Verbot den Arbeitsplatz ungeimpft zu betreten, lassen sich dahingehend verstehen, daß sich das RKI nun an der Regierung dafür rächt, daß die Regierung das RKI während der Corona-Zeit lediglich als Aushängeschild dafür missbrauchte, um die Bevölkerung darüber hinwegzutäuschen, daß zu jedem Zeitpunkt die Regierungs-Chefs von Bund und Ländern die „Risikobewertung“ vornahmen, an denen wiederum die Corona-Maßnahmen angekoppelt waren.

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In der Öffentlichkeit sieht es  so aus, daß die obersten Entscheidungsträger in Bund und Ländern während der „Corona-Pandemie“ nach der Maxime

„follow the science“

gehandelt haben. Beim heutigen Auftritt des RKI-Chefs Schaade am Verwaltungsgericht in Osnabrück ließ dieser jedoch erkennen, daß  die obersten Entscheidungsträger in Bund und Ländern sich einen feuchten Kehricht um die wissenschaftlichen Einschätzungen des RKI scherten.

Während der gesamten Pandemie hatten offenbar ausschließlich die obersten Entscheidungsträger aus Bund und Ländern und  nicht das RKI die Risikobewertungen vorgenommen an die dann die im Infektionsschutz definierten Maßnahmen, wie z.B. die einrichtungsbezogene Impfpflicht angekoppelt waren. „Follow the science“ war demnach tatsächlich ein

„follow the politics“ 

In der Öffentlichkeit steht jedoch das RKI als der Verantwortliche für all die getroffenen Maßnahmen da, obwohl das RKI offenbar dies in meinigen Fällen offenbar gar nicht unterstützte.

Wir erinnern uns: Das Tischtuch zwischen RKI und BMG (und der Politik im Allgemeinen) war spätestens mit dem Amtsantritt von Lauterbach im Dezember 2021 zerschnitten. Lauterbach ist aktuell dabei, sowohl RKI als auch die STIKO zu degradieren und neue Institutionen, die er persönlich kontrolliert, an deren Stelle zu setzen.

Lauterbach hatte die vollständige Freigabe der von Paul Schreyer erzwungenen geschwärzten Protokolle versprochen, aber im RKI wusste man, daß er wieder einmal gelogen hatte. Also könnte man im RKI auf die Idee gekommen sein, Lauterbachs Versprechern selbst umzusetzen, was dann ein ehemaliger Mitarbeiter erledigte. Und – schwupp – werden kurz danach die RKI-Protokolle geleakt. An diesem Leak fällt wiederum auf, daß diese so veröffentlicht wurden, daß keine Spuren hinterlassen wurden, was auf ein hohes Maß an Insiderwissen hindeutet. Auch komisch: niemand sprach jemals wieder von dieser Person. Es gibt auch keine Strafanzeige des RKI und die Presse zeigte sich desinteressiert.

Alleine diese Umstände deuten darauf  hin, daß das „RKI-Leak“ aus der höchsten RKI-Ebene heraus ermöglicht worden sein könnte. Und nun auch noch das:

Die spektakulären Aussagen des aktuellen RKI-Chef Schaade von heute sind im Kern nichts Anderes, als ein weiteres Leak! Wenn Prof. Schaade heute vor Gericht erstmals die Information offenlegt, daß die während der Corona-Zeit vorgenommene Risikobewertung – an der ja die Corona-Maßnahmen hingen –  nicht durch das RKI vorgenommen wurde, sondern von der Politik, dann ist dies doch ein weiteres Leak und zwar vom RKI-Chef persönlich!

Offenbar herrscht also Krieg zwischen dem RKI und den Covid-Entscheidungsträgern in Bund und Ländern und das RKI wirft eine Leiche nach der anderen aus dem Keller. Nun rollt die Lawine unaufhaltsam den Berg hinunter.

Diesen Krieg nutzt der Präsident des Verwaltungsgerichts Osnabrück, der auch Richter im aktuellen verfahren ist, dafür das Recht durchzusetzen: Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist mutig und überfällig. Da besitzt ein Präsident eines kleinen Verwaltungsgerichts mehr Courage als der oberste Richter dieses Landes. Nach Christian Dettmar aus Weimar ein weiterer Richter mit Mut, Anstand und juristischem Feingefühl. Es gibt sie also noch, die echten Juristen.

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Der Gerichtsprozess um Betretungsverbote für Ungeimpftes Personal im Gesundheitswesen

Der Bundestag hatte am Freitag, 10. Dezember 2021 gegen den erbitterten Widerstand der AfD das von Ministerpräsident Markus Söder maßgeblich vorangetriebene und so bezeichnete

„Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“

beschlossen. Noch am selben Tag hatte der Bundesrat in einer Sondersitzung seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz ist dann in weiten Teilen bereits am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

In Anlehnung an die bereits existierende Regelungen zur Masernimpfpflicht wurde im neu eingefügten § 20a IfSG eine so genannte

„einrichtungsbezogene Impfpflicht“

eingeführt, die angeblich dem Schutz vor der Coronavirus-Krankheit dienen soll. Im März 2022 mußten dann alle Bedienstete im Gesundheitswesen ihre „Impfung“ nachweisen. Wer dies nicht tat mußte damit rechnen seinen Arbeitsplatz nicht mehr betreten zu dürfen.

Das Gesetz lief dann gegen den Widerstand von Ministerpräsident Markus Söder mit dem 31.12.2022 aus.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück

Vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück klagt eine Krankenschwester dagegen, daß sie als Ungeimpfte Krankenschwester ihren Arbeitsplatz nicht betreten durfte. Diese Frage hatte das Bundesverfassungsgericht zwar bereits schon einmal entscheiden gehabt, seit den RKI-Files wissen wir jedoch, daß die diesem Verfahren zugrunde gelegten Informationen wenig bis nichts mit der Realität zu tun haben:

OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt (vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024). 

Heute wurde also der – vor 3 Jahren  stellvertretende – RKI-Präsident Prof. Schaade durch das Gericht befragt. Schaade durfte nicht alleine dort auftreten, sondern wurde von Vertretern einer Anwaltskanzlei „begleitet“, also wohl beaufsichtigt.

Dennoch hat der heutige Prozess vor dem Verwaltungsgericht in Osnabrück ein spektakuläres Weiterentwicklung ergeben, die einigen Politikern und den an deren Mund klebenden Vertretern der „Qualitätspresse“ noch Kopfzerbrechen bereiten könnte:

Die Riskobewertung: keine wissenschaftliche Entscheidung, sondern ein „Management-Thema der Politik“.

Der im Gerichtssaal anwesende Datenanalyse Tom Lausen berichtete danach aus der Verhandlung (s.u.). Ihm zufolge  habe der heute amtierende RKI-Präsident Lars Schaade auf vielfache Nachfrage vor Gericht klar zu erkennen gegeben, daß die

„Risikobewertung“

keine wissenschaftliche Entscheidung gewesen, sondern ein

„Management-Thema der Politik“.

Der Datenanalyst Tom Lausen begleitete bereits zahlreiche Personen, die durch die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung und der Länderregierungen kriminalisiert worden waren.

Die Politik bestimmte die Choreographie der Corona-Maßnahmen

Aufgrund der heutigen Aussagen des RKI-Präsidenten ist also erkennbar, daß es nicht(!) die Erkenntnisse und Vorgaben des RKI waren, die Anlaß zu einem Lockdown gaben. Das Verwaltungsgericht formuliert dies wie folgt:

Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden.

Mit anderen Worten: das Verwaltungsgericht geht nach den Aussagen von Prof Schaade davon aus, daß der Regelungsgegenstand für das beschlossene Gesetz tatsächlich wohl gar nicht existent war, sondern eine rein politische Setzung war.

Wenn aber § 20a des Infektionsschutzgesetzes  gar nicht leisten kann, was es leisten soll, dann sind die mit ihm verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der  Bürger ohne Grund erfolgt; §20a des Infektionsschutzgesetzes wäre verfassungswidrig, weil 20a des Infektionsschutzgesetzes grundlos in die Berufsfreiheit und in die körperliche Unversehrtheit eingreift.

Das Verwaltungsgericht formuliert dies wie folgt:

Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen.

Verwaltungsgericht: § 20a des Infektionsschutzgesetzes ist verfassunsgwidrig

Und das Verwaltungsgericht versteckt in seiner Pressemitteilung noch einen Knaller! Wie eingangs beschrieben lief das Infektionsschutzgesetz und damit dessen § 20a sowieso aus. Der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts  Osnabrück ist jedoch zu entnehmen, daß § 20a des Infektionsschutzgesetzes bereits vorher „in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen“ ist:

Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine – erneute – Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.

Das bedeutet also, daß das Verwaltungsgericht jetzt bereits davon ausgeht, daß § 20a Infektionsschutzgesetz bereits vor seinem Auslaufen verfassungswidrig war. Ab wann dies der Fall war, ist offenbar noch zu klären. Ggf. sogar von Anbeginn an?

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Bundesverfassunsggericht muß sich auf der Basis neuer Tatsachen über sein altes Urteil urteilen

Um dies zu klären legt das Verwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht den Fall auf den Schreibtisch:

Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist.

Das ist deswegen spannend, weil der 1. Senat des BVerfG unter dem umstrittenen Präsidenten Harbarth diesen § 20a Infektionsschutzgesetz ja bereits einmal als verfassungskonform angesehen hatte. Stephan Harbarth steht jetzt vor der Aufgabe irgendwie sein Gesicht wahren zu müssen. Wie aber soll er das tun? Die Entscheidung seines 1. Senats zur einrichtungsbezogenen Impflicht war der Tiefpunkt der Rechtsprechung des BVerfG seit der Gründung der Bundesrepublik (komplettes Justizversagen auf gesamter Linie im behaupteten Vertrauen auf die Behörde / RKI).

Damals hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings die Lügen und Märchen des Gesundheitsministeriums als „Tatsachen“ aufgetischt bekommen, die es brav und unhinterfragt abnickte. Seit den RKI-Files weiß aber die ganze Welt, daß dies ein Lügengeflecht war und Präsident Schaade vom RKI hatte in der heutigen Sitzung noch einmal klar bestätigt gehabt, daß die vorgenommene Risikobewertung wenig bis gar nichts mit den wissenschaftlichen Tatsachen zu tun hat!

Das BVerfG wird also erneut über die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Nachweis einer COVID-Injektion im Gesundheitswesen befinden müssen – und wird angesichts des nunmehr erreichten Verfahrensstandes nicht umhin kommen, sich mit den RKI-Protokollen zu beschäftigen.

Damit stellt sich die Frage: Hat das BVerfG die Kraft seinen eigenen Unfug von damals zu korrigieren und greift nach dem ihm gereichten Strohhalm und kippt seine damalige eigene Entscheidung? Jetzt liegt „der Ball“ bei Präsident Harbarth. Doch er kann nach dem Gesetz der Logik nur noch verlieren. So oder so. Bedanken kann er sich bei Angela Merkel, die ihn auf diesne Posten gesetzt hat.

Immerhin hat sich das BVerfG selbst eine Exit-Strategie zurechtgelegt, um im Fall der Fälle den Ball an die Politik weitergeben zu können. In der Bundesnotbremsenentscheidung vom 19.11.21 Rn 186 ist dies nachlesbar. Es ist eine Art „Ausstiegsklausel“ oder auch Steilvorlage für Richterinnen und Richter. Dort steht: Ihr könnt sofort anders entscheiden, wenn wir andere Erkenntnisse haben! Das BVerfG wußte also, was kommen könnte und baute vor. Damit gibt es aber zu, zuvor ein politisches Urteil gefällt zu haben und die Vevölkerung schutzlos gestelllt zu haben.

Quelle: BVerfG

Wenn man die Spruchpraxis des BVerfG kennt, dann weiß man, daß Urteile des BVerfG meist „ja-aber“-Urteile sind. Eine Argumentationslinie könnte also sein:

„Ja, die Impfpflicht damals war zur Wahrung des höheren Ziels X geboten, aber die Klägerin wurde dennoch in ihren Grundrechten verletzt, weil…“  

Als Erinnerung: der letzte Richter und Chef des Hamburgischen Richtervereins, der 2022 mehrere Corona-Maskenhändler wegen eines riesigen Steuerbetrugs zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilte, Kai-Alexander Heeren, ist vor wenigen Tagen im hungen Alter von 48 Jahren „plötzlich und unerwartet“ verstorben!

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Tom Lausen berichtet über die Verhandlung: