Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zertifiziert Innenministerin mittelbar zur Verfassungsfeindin in Fragen der Pressefreiheit

LEIPZIG – Obwohl mildere Mittel zur Verfügung standen, hatte Innenministerin Faeser (SPD) in einem „antfaschistischen“ Handstreich den Trägerverein des Publikationsorgans „Compact“ verboten und damit dieses Presseorgan verboten.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am heutigen Tag das von Innenministerin Faeser (SPD) verhängte Verbot des Vereins, der das Compact-Magazin veröffentlicht in einem Eilverfahren als – vorläufig – rechtswidrig erkannt.

Damit hat – nach der CSU in den 60ern – auch die SPD ihre „Spiegel-Affäre“. Während aber Franz Josef Strauß nach der Spiegel-Affäre zurücktreten musste, wird die aktuelle und von der SPD gestellte deutsche Innenministerin sicher auch dann nicht zurücktreten, wenn ihr ein Gericht zertifiziert, mit Grundgesetzwidrigen Methoden die Pressefreiheit bekämpft zu haben.

Wir waren bereits kurz nach dem Verbot durch Innenministerin Faeser davon ausgegangen, dass dieses Verbot an der Verhältnismäßigkeitshürde scheitern dürfte. Auf der anderen Seite war sich z.B. das Justizministerium sicher, daß das Verbot halten würde.

Es hat nicht gehalten, wie wir seit heute wissen und damit die Justizministerin, die auch selbst Juristin ist, bescheinigt, daß sie mit Hilfe eines – vorläufig – rechtswidrigen Verbots in das Grundrecht der Pressefreiheit eingegriffen hat. Oder mit anderen Worten: die Linksradikale zieht ihre Kampagnen ohne Rücksicht auf Recht und Ordnung und auch ohne Rücksicht auf die Schranken der Verfassung durch. Damit hat sie bewiesen: sie war, ist und bleibt eine linke Aktivistin!

Als Grund führt das Gericht aus, daß das Verbot unverhältnismäßig ist, weil mildere Mittel zur Verfügung standen, die das Innenministerium jedoch ignoriert hat. Rums!

Aber machen wir uns nichts vor: das Gericht hat Faeser „nure“ die dickste Kanone weggenommen. Man muß davon ausgehen, daß sie erneut in ihr Arsenal geht und kleinere Kaliber herausholt um Compact zu beschießen. .

In Folge veröffentlichen wir daher den Wortlaut der Pressemitteilung des Gerichts:

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Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus

Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Demgegenüber hat das Gericht die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt.

Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 – vollzogen am 16. Juli 2024 – stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 – die COMPACT-Magazin GmbH – und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden „COMPACT-Magazin für Souveränität“ zum Ausdruck. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich haben sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können.

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.

Im Unterschied hierzu haben die Klagen der weiteren Antragsteller zu 2 bis 10 voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Eilanträge waren daher abzulehnen.

BVerwG 6 VR 1.24 – Beschluss vom 14. August 2024