Bayern will über den Bundesrat Ausnahmeregelungen für den Bon-Zwang einschränken

Quelle: Par Audrius Meskauskas (Audriusa) — Travail personnel, CC BY-SA 3.0, Lien

MÜNCHEN / BERLIN – Bayern will mit Hilfe einer Bundesratinitiative die Möglichkeit der Länder einschränken, Ausnahmen für den Bon-Zwang umzusetzen.

In diesem Beitrag hat der wirtschaftspolitische Sprecher der AfD-Fraktion im Landtag Bayerns Franz Bergmüller am 31.1.2020  nachgewiesen, daß sowohl das bayerische Finanzministerium, als auch die oberste Finanzdirektion Bayerns die Befugnis haben, beliebige Ausnahmen vom Bon-Zwang zu erteilen.

Im selben Beitrag wurde darauf verwiesen, daß die Finanzbehörden des Landes Berlin diese Ausnahmen offenbar kennen und nutzen,  denn  „Mustafas Gemüse-Kebap“ in Berlin hat offenbar eine derartige Erleichterung erhalten.

Ganz so als ob die Staatsregierung diese Enthüllungen der AfD gelesen hätte, hat sie am 10.3.2020 heimlich, still und leise einen Antrag für den 13.3.2020 in den  Bundesrat eingebracht, der darauf abzielt, dieses Recht aller Bundesländer Ausnahmeregelungen für den Bon-Zwang zu schaffen, einzuschränken.

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Der Freiraum jeder Landesregierung Ausnahmen vom Bon-Zwang zu erlassen

Ein Blick in den § 146a AO, der den Bon-Zwang regelt, lehrt:

„Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien.“.

Wer diese in § 146a AO erwähnten „Finanzbehörden“ sind, definiert wiederum § 6 AO:

„die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: 1…. die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden…4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, “ (§ 6 Abs. 2 AO).

Ein ergänzender Blick in das Organigramm der Steuerverwaltung in Bayern lehrt:

„Das BayLfSt ist eine Landesbehörde des Freistaats Bayern. Es ist die einzige Mittelbehörde im Aufbau der Steuerverwaltung und damit das Verbindungsglied zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und den Finanzämtern.“

Demnach darf das bayerische Finanzministerium und das ihm nachgeordnete BayLfSt beliebige Ausnahmen vom Bon-Zwang erteilen, beide nehmen dieses Recht aber offenbar nicht wahr.

Als zweites Merkmal wird in § 146a AO auf den § 148 AO verwiesen, der an und für sich nur vier formale Aspekte regelt, nämlich, daß a) eine solche Erleichterung in Einzelfällen gewährt werden kann oder b) für ganze Gruppen von Fällen und c) daß dieser Bon-Zwang Härten mit sich bringen muß und d) daß diese Erleichterung die Besteuerung nicht beeinträchtigt:

Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.“.

Dieses Merkmal der „Härte“ aus § 148 AO wird in der vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Anwendungsverordnung zum § 148 AO dahingehend aufgeweitet, daß diese Härte „sachlich“ oder „persönlich“ sein muß:

Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.

Damit steht fest: Die Staatsregierung, genauer gesagt das bayerische Finanzministerium und das ihm nachgeordnete BayLfSt könnten für Einzelfälle oder für Gruppen von Fällen, die „sachliche“ oder „persönliche“ Härten vortragen, für ganz Bayern Ausnahmen vom Bon-Zwang erteilen.

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Der Antrag zur Selbstentrechtung der bayerischen Staatsregierung beim Bon-Zwang

Ausweislich einer Bundesratsinitiative des bayerischen Ministerpräsidenten vom 10.3.2020 für die Sitzung am 13.3.2020 will sich die Staatsregierung in diesem Punkt selbst entrechten.

Genauer gesagt will sich die Staatsregierung in Ihren Möglichkeiten Ausnahmen zum Bon-Zwang zu erteilen dadurch selbst kastrieren, indem sie auf Bundesebene zwei Ausnahmetatbestände schaffen möchte.

Es sind dies die Ausnahmetatbestände:

Diese beiden Ausnahmetatbestände klingen zunächst einmal gut und Markus Söder wird sie sicherlich in seinem Sinne propagandistisch zu verwerten versuchen.  Hierbei „übersieht“ er jedoch Zweierlei:

  1. Das bayerische Finanzministerium und/oder das BayLfSt Bayern hätten diese Ausnahmetatbestände auch selbst beschließen können, haben sie aber nicht
  2. Die Staatsregierung schränkt sich hierdurch selbst die Möglichkeiten ein, weitere Erleichterungen für die Bürger zu erlassen. Vor diesem Antrag Söders hätte die Staatsregierung selbst beliebige Erleichterungen erlassen können, wie z.B. eine Frei-Grenze von 30€, statt einer Frei-Grenze von nur 15€. Da Söder dies (ohne Not, vgl. Punkt 1.) auf Bundesebene verankern will und da Bundesrecht Landesrecht bricht, schneidet Söder damit das bayerische Finanzministerium und das BayLfSt von dessen Rechten  ab, weitergehende Erleichterungen, wie z.B. eine Freigrenze von 30€ (wie sie z.B. in Frankreich im September 2019 eingeführt wurde) einzuführen.

Mit anderen Worten: Markus Söder will mit diesem Antrag will die Möglichkeit Bayerns, eigene Ausnahmeregelungen für den Bon-Zwang schaffen, einschränken. Oder kurz gefaßt: Mit diesem Antrag kastriert Markus Söder freiwillig die wenige Souveränität, die Bayern verblieben ist.

In jedem Fall ist diese Initiative von Markus Söder ein typisches Beispiel für die Art und Weise wie die CSU – auf Kosten der Bevölkerung des Landes – Politik betreibt.