BERLIN – Kampf der Titanen um den Rechtsstaat: der frühere Präsident des Bundesverfassungsschutzes Hans-Georg-Maaßen verklagt seinen Nachfolger, der aus der selben Partei stammt, aus der Maaßen ausgetreten ist und dessen Vorgesetzte, die für Antifa-Magazine schreibende und von der SPD gestellte Innenministerin Faeser. Es geht um nichts mehr und nichts weniger, als den von SPD und Grünen vorangetriebenen Umbau des Staates von einem Verantwortungsstaat in einen Gesinnungsstaat:
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Der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Hans-Georg Maaßen, geht mit einer Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber und damit auch gegen seinen Amtsnachfolger Thomas Haldenwang vor.
Zu diesem Zweck hat Maaßen einen 40-seitigen Schriftsatz beim Verwaltungsgericht in Köln eingereicht, in dem er beantragt:
„die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, dieses vertreten durch den Präsidenten Herrn Thomas Haldenwang auf Unterlassung der Einstufung, Beobachtung etc. einer Einzelperson, Eingriff in Persönlichkeitsrechte u.v.m.“.
Aus dem bisherigen Schriftwechsel der Kanzlei gehen aber auch interessante Details hervor, wie z.B.:
„Dass das Bundesamt für Verfassungsschutz den Kläger/Antragsteller aber offenbar seit ,Februar 2019′ (also rund drei Monate nach seinem Ausscheiden aus dem BfV) überwacht (S. 12), ist bemerkenswert.“
Mit anderen Worten: Mit dem Ausscheiden aus seinem Amt wurde er von seinem Nachfolger bereits ins Visier genommen. Hierbei stellt sich natürlich die Frage, welche Rolle die SPD dabei spielte. Immerhin hatte deren Generalsekretär Kühnert einmal in einem Interview zugegeben gehabt, daß die SPD am Sturz von Maaßen beteiligt war.
Ob und in welchem Umfang diese Überwachung mit Wissen und Billigung der Politik, insbesondere des zuständigen Bundesinnenministeriums erfolgte und erfolgt, ist jedoch nicht Gegenstand des Eilverfahrens, sondern eines wohl dann anschließenden Hauptsachenverfahrens.
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Der Kampf der Titanen
Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsschutz geht also nicht nur gegen seinen Nachfolger vor, sondern auch gegen seinen ehemaligen Chef, den Innenminister. Doch dies ist mehr als einer der vielen Arbeitsgerichtsprozesse. Es geht im Kern um den Umbau des Staates von einem Verantwortungsstaat, der die alte Bundesrepublik einmal war zu einem linken Gesinnungsstaat, zu dem ihn SPD und Grüne umbauen wollen, wobei ihnen die FDP hilft und die Union schweigt.
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Was will Maaßen?
Dr. Maaßen hat Teile seiner Klage gegen die Bundesrepublik, betreffend seiner „Beobachtung“ online gestellt. Diesen kann man entnehmen, was er wirklich will und welche Argumente er auf seiner Seite hat:
- 1/10 – „Mit seinen Klageanträgen (wie auch mit den Eilanträgen) wendet sich der Kläger einerseits gegen den Umstand, dass er von der Beklagten als Beobachtungsobjekt eingestuft wurde bzw. aktuell behandelt wird und andererseits, dass diese nunmehr Daten zu ihm sammelt, speichert, auswertet, analysiert etc. Die Antragsfassung orientiert sich daher an vergleichbaren Fällen.“
- 2/10 – Antrag: „Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als „rechtsextremes Beobachtungsobjekt“ einzustufen und/oder ihn zu beobachten und diesbezüglich über den Kläger insbesondere in einer Personenakte Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten, zu erheben und zu speichern.“
Maaßen ist offenbar der Auffassung, daß es sich bei den zusammengetragenen Unterlagen um Unfug handelt:
- 3/10 – „Die vorstehenden amtlichen Handlungen erweisen sich als offensichtlich rechts- und verfassungswidrig (vgl. auch § 3 Abs. 3 BVerfSchG), verstoßen u.a. gegen Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 11 EMRK und verletzen den Kläger u.a. in dessen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10/11 EMRK.“
- 4/10 – „Für die hier streitige, von der Beklagten vorgenommene Einstufung, Beobachtung etc. entbehrt es indes jedweder tatsächlichen Grundlage. Insbesondere die Angaben im o.g. Bescheid vom 16.01.2024 begründen diese Einstufung nicht.“
Und wieder einmal dient eine bizarre „Kontaktschuld“ dazu, jemanden mit Dreck zu bewerfen:
- 5/10 – „Offenbar stützt das BfV seine Bewertung zunächst darauf, dass ein Rechtsextremist den Kläger in einem Brief erwähnt habe; eine weitere Person soll Videos des Klägers auf Facebook geteilt haben (S. 2). Derartige Handlungen Dritter, auf die der Kläger keinen Einfluss hat und haben kann, sind verfassungsschutzrechtlich selbstverständlich vollkommen irrelevant.“
Inhaltlich besteht die durch den Verfassungsschutz erstellte Sammlung offenkundig aus krämerhaft-pedantisch zusammengetragenem Kleinkram:
- 6/10 – „Unverständlich sind auch die nachfolgenden, seitenweise angeführten Zitate des Klägers/Antragstellers. Man mag diese Ansichten teilen oder nicht (s. oben) – sie lassen keinen i.S.d. §§ 3, 4 BVerfSchG relevanten Inhalt erkennen. …“
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7/10 – „Der Beobachtung, Einstufung etc. des Klägers als sog. „Einzelperson“ mangelt es bereits an einer tauglichen verfassungskonformen Rechtsgrundlage. (…) Geheimdienst und Polizei sind indes – gerade auch wegen der deutschen historischen Erfahrungen – ebenso klar wie strikt zu trennen (vgl. auch § 2 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG); eine „Vermischung“ würde – so das Bundesverfassungsgericht – u.a. gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und den Schutz der Grundrechte verstoßen.“
- 8/10 – „Angesichts des Umstands, dass die Beklagte hier v.a. nicht strafbare, unstreitig zulässige Meinungsäußerungen gesammelt hat (s. oben), die man gemeinhin als „konservative Positionen“ bezeichnen können dürfte und die so oder auch noch überspitzter von Millionen Deutschen im Internet, am Arbeitsplatz oder in der Öffentlichkeit geäußert werden, stellt sich zudem die Frage, ob das BfV hier – dann willkürlich – den Kläger öffentlichkeitswirksam „herausgepickt“ hat, um an diesem ein vermeintliches „Exempel“ zu statuieren (was rechtswidrig wäre), oder ob es entsprechende Datensätze auch zu hunderttausenden bis ggf. Millionen anderer natürlicher Personen angelegt hat und geheimdienstlich verwaltet, weil auch diese Personen sog. konservative Positionen oder Kritik an der aktuellen Bundesregierung allgemein teilen, verbreiten, retweeten o.ä. (was ebenfalls rechtswidrig wäre; vgl. Knabe, a.a.O.).“
Zweck der Beobachtung ist es nach Auffassung von Maaßen, ihn unter Verwies auf diese Beobachtung seine Pensionsbezüge zu streichen, um ihn so gefügig zu machen oder wirtschaftlich zu vernichten
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9/10 – „Sollten die hier beschriebenen und monierten Handlungen zudem etwa mit dem alleinigen oder vorrangigen Zweck durchgeführt worden sein, dem BMI ab April dieses Jahres – mithin mit Inkrafttreten des neuen Bundesdisziplinargesetzes – (angeblich) belastende Informationen mitzuteilen, wäre dies folglich offensichtlich rechtswidrig.“
Offenkundig dient diese „Beobachtung“ dazu, die von Maaßen gegründete werteunion klein zu halten und dazu, mit Hilfe des Verfassungsschutzes in die politische Willensbildung der Bevölkerung einzugreifen
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10/10 – „Das von der Beklagten vorgenommene Verhalten erweist sich aber auch unter Berücksichtigung der bundesweit bekannten Parteigründung als rechtswidriger Eingriff in die Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG, auf die sich der Kläger als prominentester Vertreter des Vereins berufen kann. Art. 21 Abs. 1 GG schützt insofern auch die sog. Gründungs- und Betätigungsfreiheit.“
Ausweislich der vorgelegten Argumente geht es dem Inlandsgeheimdient darum, einen politisch Andersdenkenden mit Dreck zu bewerfen, um zu verhindern, daß er zu einer politischen Konkurrenz erwächst. Damit wird der Verfassungsschutz zum politischen Repressionsapparat umgebaut, der letztendlich allen Bürgern die Freiheit nimmt:
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Aus der Klageschrift: Maaßen, ein „militanter Einzelgänger“?
In diesem Eilantrag stützt sich Maaßen u.a. darauf, daß eine Beobachtung von Einzelpersonen durch den Verfassungsschutz lediglich für „militante Einzelgänger“ rechtlich zulässig ist.
Das aber sie bei Maaßen offenkundig nicht der Fall. Und das werde auch nicht dadurch der Fall, daß der Inlandsgeheimdienst – bildlich gesprochen, mit dem Notizzettel hinter ihm herläuft – und peinlich Seiten voller Zitate füllt.
Aus diesen Gründen habe es der Verfassungsschutz zu unterlassen,
„…den Kläger als ,rechtsextremes Beobachtungsobjekt‘ einzustufen und/oder ihn zu beobachten und diesbezüglich über den Kläger insbesondere in einer Personenakte Informationen, insbesondere sach- und personen-bezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten, zu erheben und zu speichern“.
Hiernach arbeitet die Klage die Vorhaltungen des Verfassungsschutzes über Maaßens Äußerungen in 19 Punkten wie eine juristische Fleißarbeit ab. So kann man der Seite 8 entnehmen:
„Offenbar stützt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Bewertung zunächst darauf, dass ein Rechtsextremist den Kläger/Antragsteller in einem Brief erwähnt habe; eine weitere Person soll Videos des Klägers/Antragstellers auf Facebook geteilt haben. Derartige Handlungen Dritter, auf die der Kläger/Antragsteller keinen Einfluss hat und haben kann, sind verfassungsschutzrechtlich selbstverständlich vollkommen irrelevant.“
Auch die bizarre Sammelwut der Beamten wird thematisiert:
„Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz auf den S. 3-4 bereitwillig einräumt, offenbar wahllos Medienberichte zum Kläger/Antragsteller geheimdienstlich zu speichern, bestätigt im Übrigen die hier angegriffene geheimdienstliche Einstufung, Beobachtung etc.“
Die gesammelten Zitate erinnern streckenweise an die Kleingeistigkeit der Stasi, wie z.B.:
„Dass der Kläger/Antragsteller zudem die Zeitung ,NZZ‘ als ,etwas wie Westfernsehen‘ bezeichnet haben soll, ist verfassungsschutzrechtlich ebenfalls völlig irrelevant.“
Mit anderen Worten: Es kann nicht sein, daß der Inlandsgeheimdienst von normalen Bürgern einfach alles sammelt, was er findet und das unabhängig von der Relevanz der gesammelten Daten.
Da offenkundig ist, daß mit dieser „Beobachtung“ der Aufbau einer politischen Konkurrenzpartei und deren Antritt bei den bevorstehenden Landtagswahlen behindert werden sollen, sehen die Kläger Eilbedürftigkeit als gegeben an.
Zusammenfasend endet die Klageschrift mit der Feststellung:
„Dass der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen will, dürfte aber auch die Beklagte (der Verfassungsschutz – Anm. d. Red.) nicht behaupten wollen. Damit ist jedwede Maßnahme zulasten des Klägers von vornherein rechtswidrig.“
Wie in Gesinnungsstaaten üblich meidet es eine opportunistische „Qualitätspresse“, den Betroffenen selbst anzusprechen und bevorzugt es, über ihn zu schreiben ohne mit ihm gesprochen zu haben:
So bleibt Maaßen nur die alternative Presse, um seine Position darzulegen, wie z.B seine Grundüberzeugung:
„In einer Demokratie hat der Verfassungsschutz in politischen Parteien nichts zu suchen“
da auf diesem Weg ein Parteipolitiker letztendlich über die politische Konkurrenz und damit über den Erfolg der eigenen Partei mitwirken kann.
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Der Umbau des Verfassungsschutzes zum Kampfinstrument der Regierung gegen andersdenkende Bürger aus der Sicht Dritter
Etablierte Politikveteranen schütteln nur noch den Kopf wie die SPD-Innenministerin den Verfassungsschutz zu einer Art politischen Prätorianergarde der Regierung gegen die Opposition umgebaut hat:
Bundestagsvizepräsident Kubicki schüttelt nur noch den Kopf
Auf Seite drei des Schriftsatzes zitierten Maaßen Anwälte aus einem Interview mit Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki (FDP):
Er könne darin nichts erkennen, was Maaßen angelastet werden könne.
Das ganze Interview ist hier zu finden.
Ex-SPD-Minister Mathias Brodkorb von „Endstation rechts“ ist erschüttert über die Qualität der Arbeit des Verfassungsschutzes
Der SPD-Mann ist der Auffassung, dass der Verfassungsschutz zu weit geht.