Der Maulheld aus Franken scheitert vor Gericht letztinstanzlich; nun amtlich: Ministerpräsident Markus Söder (CSU) sperrte 13 Millionen Bayern wochenlang rechtswidrig ein
MÜNCHEN – Die ersten Corona-Verordnungen waren gespickt von Rechtsfehlern der Staatsregierung. Das Dramatische: auf Basis dieser Rechtsfehler wurden Millionen Bürgern in Bayern deren Grundrechte weggenommen und deren Freiheit beraubt. Nun entdeckt schweigen sie laut und gehen zur Tagesordnung über!
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Es ist wohl eine der größten juristischen Schlappen einer Bayerischen Staatsregierung seit 1946 und eigentlich ein Justiz-Skandal, für den sich niemand interessiert. Die obersten Verwaltungsgerichte Deutschlands und Bayerns haben – viel zu spät, nämlich als niemand mehr etwas von einem Urteil hatte -, erkannt, daß die von Ministerpräsident Markus Söder geleitete Staatsregierung 13 Millionen Bürger widerrechtlich zu Hause eingesperrt hatte und deren Wohnungen zu Gefängnissen umdefiniert hatte.
Doch niemanden scheint es wirklich zu interessieren. Die Presse nicht, denn das betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der „Qualitätspresse“ bestenfalls eine Randnotiz Wert. Politik, NGOs, Kirche, Gewerkschaften etc. schweigen ebenso allesamt.
Hinzu kommt: Inzwischen ist auch wissenschaftlich erwiesen, daß Lockdowns, um die es hier geht, in dieser „Pandemie“ ein völlig ungeeignetes Mittel waren.
Inzwischen weiß man: Verschiedene Staaten und Regionen unterdrückten ihre Bevölkerung in unterschiedlichem Ausmaß. In einigen gab es praktisch keine gesetzlichen Beschränkungen, wie z.B. in Schweden. In anderen war es nur einmal pro Woche erlaubt, das Haus zu verlassen, um Vorräte zu besorgen, oder man sperrte die Bevölkerung gleich ganz zuhause ein, wie z.B. in China, oder in Bayern. Dazwischen gab es viele Variationen. Die Schweiz ging beispielsweise einen Mittelweg.
Wenn nämlich die Anzahl der Kontakte unter Menschen, einen großen Beitrag zur Übertragung von Covid innerhalb in der Gemeinschaft leistet, dann müsste doch nachweisbar sein, dass die „Fall“-Zuwachsrate, die dem Anteil der positiven Testergebnisse entsprechen sollte, umso geringer ist, je härter oder strenger die Maßnahmen sind. Das aber ist gerade nicht der Fall.
Die folgende Grafik belegt jedoch, daß dies dem Covid-Virus völlig gleichgültig war. Die folgende Grafik belegt außerdem, daß Schwedens Weg, die junge Bevölkerung möglichst schnell zu durchseuchen, der richtige Weg war. Es gab deswegen keine weiteren „Wellen“ mehr. Die Krankenhäuser Schwedens waren in Folge auch nie einer Überlastungssituation ausgesetzt gewesen, vor der Markus Söder noch warnte, als in Schweden die Infektionszahlen min Richtung Null gingen:
Es gab also keinen solchen Zusammenhang. Niemand hat bisher feststellen können, daß Lockdowns „funktionieren“. In Australien und Neuseeland verfolgte die Politik eine Zero-Covid-Strategie. Vergleicht man die Fall-Zahlen mit denen Schwedens, zeigt sich, daß Covid später umso heftiger zugeschlagen hat, als Schweden wieder beinahe Null lag:
Ganz aktuell belegen die Zahlen zum Vergleich der Übersterblichkeit in Schweden, Neuseeland und Australien, daß diese sogar bei einer Zero-Covid-Politik nicht anders sind, was belegt, daß die Übersterblichkeit eben nichts mit dem Covid-Virus zu tun haben kann, sondern andere Gründe haben muß, wie z.B. die „Impfungen“.
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Der Weg in den Söder-Covid-Staat
Am 17.3.2020 durfte ein Dr. Mayer die Deutschen auf Phoenix über den Umgang mit dem „Corona-Virus“ belehren und verherrlicht bei dieser Gelegenheit China und bewirbt damit den „chinesischen Weg“ des Umgangs mit Covid-19. Ein lokaler Lockdown und „Grenzen dicht“ reicht demnach nicht aus. Das Mittel zum Zweck, dies zu erreichen, war das für das CSU-Innenministerium produzierte Strategiepapier „Wie wir Covid unter Kontrolle bekommen„. Darin zeichneten die Beauftragten, unter ihnen der bekennende Maoist Otto Kölbel und der eben erwähnte Dr. Mayer ein Horrorszenario. Kölbel kam als Germanist hierbei offenbar die Aufgabe des Framings zu, also die Aufgabe den Text so zu formulieren, daß er möglichst viel Angst und Schrecken erzeugt. Die genauen Vorgänge haben wir im Bericht
Zeitgleich wurde im CSU-geführten Innenministerium bereits an einem Strategie-Schwenk hin zum „Chinesischen Weg“ mit Lockdowns und Ausgangssperren gearbeitet.
Diesen Strategieschwenk nutzte Bayerns Ministerpräsident Söder, um nach Vorne zu preschen und ich selbst an die Spitze dessen zu setzen, was auf Bundesebene zeitgleich sowieso schon aufs Gleis gesetzt wurde. In der hierbei gebotenen Eile unterliefen ihm und dem zuständigen Ministerium jedoch eine Menge Fehler!
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Die ersten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen scheitern vor den Gerichten
Genau in jener Woche also, als im Bund im Umgang mit dem Covid-Virus ein Strategieschwenk vom „Schwedischen Weg“ hin zum „Chinesischen Weg“ vollzogen wurde, versuchte sich Markus Söder also an die Spitze dieser Bewegung zu setzen und davon zu profitieren, indem er sich als „harter Hund“ in der Bekämpfung des Virus inszenierte. Die Zeit drängte jedenfalls, denn am Sonntag, den 22.3.2022 war die entscheidende Runde mit den Ministerpräsidenten angesetzt.
Am Anfang jener Woche, es war der Montag, der 16. März 2020, hatte Ministerpräsident Markus Söder die Feststellung des Katastrophenfalls öffentlich bekannt gegeben gehabt (Art. 4 BayKSG).
Am 20. März 2020 folgte dann sein „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“
Die Regelungen zur Reduzierung der Bewegung der Bevölkerung in der Öffentlichkeit anlässlich der Corona-Pandemie in der vom 21. bis 31.03.2020 geltenden Fassung betrafen formale und materielle Aspekte. Materiell wurde angeraten, die eigene Wohnung grundsätzlich nur bei Vorliegen triftiger Gründe zu verlassen. Als triftige Gründe waren durch den Gesetzegeber definiert worden:
berufliche Tätigkeiten,
Arztbesuche,
Einkäufe für den täglichen Bedarf,
Besuche bei Lebenspartnern, Alten und Kranken,
die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
die Begleitung von Sterbenden sowie Beerdigungen,
Sport und Bewegung an der frischen Luft,
die Versorgung von Tieren.
Was notwendig war, war also erlaubt, was nicht notwendig war und „nur“ Spaß machte, sollte reduziert werden. Kurze Zeit später wird aus dieser „Reduktion“ auf freiwilliger Basis ein Verbot das Haus zu verlassen. Hinzu kommt aber: Bayern war mit seiner Regelung noch über den damaligen Bund-Länder-Beschluss hinausgegangen.Der hatte empfohlen, dass im Freien nur noch ein Treffen von maximal zwei Personen möglich sein soll. Die zweite Person konnte auch eine Person sein, die nicht zum eigenen Hausstand gehört.
Am 24. März 2020 wird die Bayerische Landesregierung, als erstes Bundesland, per Verordnung strenge Ausgangsbeschränkungen erlassen und sich damit als erstes Bundesland die Weichen hin zu dem „Chinesischen Weg“ im Umgang mit dem Covid-Virus einschlagen:
Von nun an begannen Bürger zu klagen: Eil-Verfahren und Hauptsache-Verfahren wurden hierbei parallel vorangetrieben. Während die Eil-Verfahren binnen weniger Tage entscheiden wurden, dauerten die Hauptsache-Verfahren bis in den Herbst 2022:.
Im Eil-Verfahren hatten Gerichte bereits im März 2020 die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen zugunsten zweier Einzelpersonen vorläufig außer Kraft gesetzt gehabt. DAs half diesen beiden jedoch nicht weiter, da die Staatsregierung noch am Tag des Urteils eine korrigierte Verordnung in Kraft setzte.
Um weitere Zweifel zu zerstreuen verbreitete die Presseabteilung das Narrativ:
Das klingt so, als ob das Gericht diese Ausganssperren nicht beanstandet hätte. Zutreffend ist jedoch, daß es sich damit inhaltlich gar nicht befasst hatte:
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Die erste bayerische Corona-Schutzverordnung war derart fehlerhaft, daß sie binnen weniger Tage vor Gericht scheiterte
Eine der ersten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen:
war aber von Anbeginn an sowohl aus formellen, als auch aus materiellen Gründen unwirksam. Das geht bereits aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24.3.2020 hervor.
Am selben 24.3.2020 preschte Markus Söder vor und schickte mit Hilfe der
Von diesen drei angeführten Gründen wollte das zuständige Gericht im Eilverfahren aber nur die formalen Kritikpunkte behandeln. Dabei musste das Gericht nur eine grobe Abschätzung vornehmen, wie ein Hauptsacheverfahren ausgehen dürfte. Diese formalen Kritikpunkte genügten dem Gericht jedoch bereits, um die Verordnung im Eilverfahren wenige Tage nach Inkrafttreten für die Klägerin zu kippen.
Doch welche Fehler hatte die Staatsregierung begangen?
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Erster Anfängerfehler: fälschlich eine Allgemeinverfügung genutzt, statt eines Gesetzes
Voraussetzung für den Erlass einer Allgemeinverfügung ist, daß diese Verfügung nicht alle, also keinen „unbestimmten“ Personenkreis, sondern einige, also einen „bestimmten“ Personenkreis betrifft. Diese Voraussatzung war aber nicht gegeben, stellt das Gericht fest:
Aus welchen Gründen das zuständige Ministerium nicht in der Lage war, diese Lappalie, die eigentlich Gegenstand des ersten Semesters „Verwaltungsrecht“, ist, richtig zu machen, erscheint rätselhaft.
Zweiter Anfängerfehler: es fehlt die Rechtegrundlage im Gesetz
Und noch einen dilettantischen Fehler begingen die Herausgeber der ersten Verordnung:
Aus diesem Grund genügt eine durch ein Ministerium verfasste Verordnung nicht, sondern dieser Sachverhalt muß über ein Gesetz, also über die Befragung eines Parlaments geregelt werden:
Schon formal so defizitär, daß eine materielle Prüfung unterbleiben kann
In Folge dessen hatte das Gericht die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen zu Gunsten zweier einzelner Kläger vorläufig außer Kraft gesetzt.
Mit der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Ausgangssperren hatte sich das Gericht erst gar nicht befasst, prüfte also die Frage erst gar nicht, ob die Maßnahmen verhältnismäßig waren, oder nicht:
Weitere Eiverfahren perlten aber an den Gerichten ab. Sowohl der Verfassungsgerichtshof Bayerns, als auch der VGH winkten die Maßnahmen im Eilverfahren durch. Der VGH argumentierte mit einem überwiegenden öffentlichen Interesses am Gesundheitsschutz, ganz so als ob Gesundheit ein Super-Grundrecht wäre, das alle anderen Grundrechte in den Schatten stellt. Auch beim Bundesverfassungsgericht blieben die Anträge gegen die bayerische Ausgangssperre im April 2020 ohne Erfolg.
Zugleich kündigte die Staatsregiering noch eine weitere Maßnahme an:
Das Schicksal dieser Maßnahmen vom 24.3.2020 ist jedoch vollkommen unklar!
Doch als das Urteil am 24.3.2020 kam, war die Staatsregierung beriets einen Schritt weiter gegangen. Am 22. März 2020 haben sich Bund und Länder bei ihrem Treffen darauf verständigt, daß der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet sei. Bund und Länder würden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen blieben möglich (vgl. hier).
Daß die Bürger weiterhin ins Freie dürfen, interessierte den bayerischen Ministerpräsidenten aber nicht. Markus Söder setzte nur zwei Tage nach dieser Bund-Länder Vereinbarung in Bayern das erste Ausgangsverbot Deutschlands in Kraft. Natürlich ein weiteres Mal mit Fehlern, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Hauptsache-Verfahren 2021 herausarbeirten wird:
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Das Scheitern der Verordnung vom 31.3.2020
Mit der dann folgenden Verordnung vom 31.3.2020 wurde aus der „Empfehlung“ das Haus nicht zu verlassen ein Verbot das Haus zu verlassen. Es ging nun um den Zwang, der aus folgendem Teil der Vorschrift resultiert:
„§ 4 Vorläufige Ausgangsbeschränkung
(1) …..
(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
(3) Triftige Gründe im Sinn des Abs. 2 sind insbesondere:
die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, sowie Blutspenden,
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (insbesondere Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2); nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Diese ist schon grundsätzlich sinnlos, denn sie kann nicht funktionieren. Die asymptomatische Übertragung ist so selten, dass sie epidemiologisch irrelevant ist. Um eine andere Person anzustecken, muss man eine hohe Viruslast haben. Aber wenn das der Fall ist, dann hat man auch Symptome und bleibt krank zuhause.
Erneut klagten Bürger gegen diese sinnlose Vorschrift. Etwa eineinhalb Jahre später, also als niemand mehr etwas davon hatte, prangerte das oberste bayerische Verwaltungsgericht, am 04.10.2021 (Az. 20 N 20.767) in einem Hauptsache-Verfahren dann die Mängel an, die zuvor in den Eilverfahren überhaupt nicht geprüft wurden.
Das Gericht fand darin wiederum zwei ganz massive Fehler.
Dritter Anfängerfehler: nicht das vorgeschriebene Verkündigungs-Organ genutzt
Der nächste Anfängerfehler betrifft die Veröffentlichung des dann gefassten Gesetzes. Offenbar konnte es auch diesmal Markus Söders Staatsregierung nicht schnell genug gehen. Normalerwiese erscheinen die betreffenden Verordnungsblätter, in denen Gesetze veröffentlicht werden und danach erst wirksam werden, in regelmäßigen Abständen. Da die Staatsregierung aber schnell(er als der Bund) sein wollte, griff man zur Möglichkeit einer „Notbekanntmachung“. Ein Fehler, wie das Gericht feststellen wird:
Eine fehlerhaft bekannt gemachte Rechtsvorschrift tritt jedoch erst gar nicht in Kraft! Diese Verordnung trat nicht am 31.3. in Kraft, wie es die Staatsregierung sich gewünscht hatte, sondern am Tag des Erscheinens des Amtsblatts, also am 7.4.2020.
Vierter Fehler: die Maßnahmen waren unverhältnismäßig
Der nächste Fehler, den die Staatsregierung begangen hatte war, daß sie eine Vorschrift verfasst hatte, die unverhältnismäßig war. Für die Staatsregierung war laut ihrem eigenen Vortrag vor Gericht angeblich nicht ersichtlich, warum eine Verschärfung gegenüber dem Bund-Länder-Beschluss vom 22.3. – etwa durch den Verzicht auf eine weitere Kontaktperson – nicht ausreichend gewesen wäre, sondern es auch einer möglicherweise nur mittelbar wirkenden Ausgangsbeschränkung für Einzelpersonen bedurft hatte. Mit anderen Worten: Statt allen zu verbieten nach draußen zu gehen, wäre es angemessener gewesen, die Bevölkerung nach draußen gehen zu lassen, ihr draußen aber ein Kontaktverbot aufzuerlegen, so der Kern des Arguments des Gerichts.
Nur für Juristen erkennbar ist, daß das oberste Verwaltungsgericht der Staatsregierung in diesem Punkt eine maximal mögliche Ohrfeige gibt. Die Verhältnismäßigkeit wird in der Juristerei normalerweise in vier Stufen geprüft, die zum Ende hin immer feiner werden. Diese lauten:
legitimer Zweck,
Geeignetheit,
Erforderlichkeit,
Angemessenheit“.
Klassisch scheitert die Verhältnismäßigkeitsprüfung an der letzten Stufe. Nicht aber in diesem Fall.
Das endgültige Scheitern des Größenwahns der Staatsregierung
Als ob diese Entscheidung nicht klar genug wäre, legte die Staatsregierung gegen dieses für sie negative Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein. Doch das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigte das Urteil der Kollegen aus München voll umfänglich
Am Ende der betreffenden Pressemitteilung entlässt das oberste deutsche Verwaltungsgericht Gericht die klagende Staatsregierung noch mit der maximal möglichen Ohrfeige