Bundesverfassungsgericht versperrt unter seinem neuen Präsidenten Stephan Harbarth Gesunden den Zutritt, wenn diese „ungeimpft“ sind

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KARLSRUHE – Grundrechte auf den Kopf gestellt: Unter seinem neuen Präsidenten Stephan Harbarth entwickelt sich das Bundesverfassungsgericht immer mehr zu einem Staat im Staat. Am Freitag, den 10.12. verkündete das BVerfG als die letztmögliche Instanz in Deutschlands Gerichtsbarkeitfür ene Verhandlung am 14.12. Gesunden, aber „Ungeimpften“ den Zutritt zu verwehren. Das gilt auch für ungeimpfte Anwälte und ungeimpfte Kläger. Würde Polen oder Ungarn einem Teil seiner gesunden Bevölkerung verbieten, das höchste Gericht des Landes selbst dann zu betreten, wenn sie dort einen Fall verhandeln, würde die Kritik Berlins und Brüssels sicher nicht zu überhören sein.

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Nächster Paukenschlag in Karlsruhe: Nachdem Angela Merkels Anwalt im Bundesverfassungsgericht dem Klima-Urteil die Theorie, daß CO2-Kontingente existieren würden, zur Grundlage gemacht hat und diese höchst umstrittene und wissenschaftlich nicht belegte Behauptung damit rechtlich unangreifbar gemacht hat und nachdem Merkels Anwalt im Bundesverfassungsgericht im jüngsten Urteil einfach einmal so die Existenz eines Grundrechts auf Bildung erfunden hat, obwohl dieses im Grundgesetz nirgendwo vorkommt, hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem früheren CDU-Politiker und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Stephan Harbarth nun zum nächsten Paukenschlag ausgeholt: Als Gerichtspräsident regelt er die Zutrittsordnung für das höchste Gericht  Deutschlands und/oder als Präsident des ersten Senats regelte er die Zutrittsordnung den ersten Senat, dem er vorsitzt neu. Die bisher öffentlichen Informationen hierzu sind noch widersprüchlich.

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Im Detail noch widersprüchliche Informationslage

Das Magazin „der Spiegel“ berichtete als erstes wie folgt darüber:

„3G, 2G, 2G plus? Das höchste deutsche Gericht setzt noch einen drauf und verlangt 2G plus plus für seine nächste Verhandlung. Für alle, ohne Wenn und Aber. Das ist auch ein Signal nach außen.“

Tatsächlich weiß die Webseite des BVerfG aber nichts davon, denn dort steht, datiert auf den  1. Dezember:

Gerichtsfremden Personen ist im Wege der Einlasskontrolle beim Betreten des Bundesverfassungsgerichts der Zugang in das Gerichtsgebäude zu verwehren, wenn diese weder einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis, noch einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3, Nr. 5, oder Nr. 7 der COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung vorzeigen können. Testnachweise in Form eines Antigen-Schnelltests dürfen maximal 24 Stunden alt, beim PCR-Test maximal 48 Stunden sein.

Demnach gilt also die 3G-Regel. Das Merkwürdige daran ist, daß diese Version erstmals am 10.12.2021 in WWW festgestellt wurde und daß diese aber auf den 1.12. (zurück?)datiert ist.

Wie aber passen diese widersprüchlichen Meldungen zusammen?

Eine Erklärung könnte sein, daß der vorsitzende Richter einer der Kammern diese Anordnung für das bei ihm stattfindende Verfahren oder für alle Verfahren vor seiner Kammer traf, daß aber im ganzen Haus etwas Anderes gilt. Eine andere Erklärung könnte sein, daß diese neue Anordnung noch nicht im WWW veröffentlicht ist.

Presseinformationen zufolge handelt es sich bei der Verhandlung, bei der diese Regelung erstmals oder das einige Mal (das ist bisher nicht erkennbar) gelten soll, um eine mündliche Verhandlung am Dienstag , 14. Dezember 2021, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über eine Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Bestimmungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I) sowie gegen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1619/17.

Hieraus läßt sich ableiten, daß dieses Verfahren der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts betreut. Der erste Senat ist aber der, dem Stephan Harbarth vorsitzt. Es ist der Stephan Harbarth, der auch der Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist.

Liest man alle diese Informationen widerspruchsfrei, dann dürfte es wohl tatsächlich so sein, daß Stephan Harbarth diese Anordnung für seine Kammer, also für den ersten Senat getroffen hat, und nicht, wie aus den Pressemitteilungen auch ableitbar wäre, für das gesamte Gericht. Offen ist, ob diese Regelung nur für diese eine Verhandlung am 14.12. gilt, oder für alle Verhandlungen.

Egal, welche dieser beiden Anwendungsfälle letztlich zutrifft. Klar ist damit: Massenmörder, Völkermörder, etc. erhalten mit „Impfung“ Zutritt zu Deutschlands höchstem Gericht. Nachweislich gesunde Normalbürger und deren Anwälte erhalten mindestens am 14.12.2021 im Harbarth-Senat ohne „Impfung“ KEINEN Zutritt zu Deutschlands höchstem Gericht! Wer die damit verbundene Botschaft nicht versteht, dem ist mit keinem Argument der Welt noch zu helfen.

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Harbarths Apartheids-Senat

Wie dem auch sei. Entweder hat der (frühere?) CDU-Politiker Stephan Harbarth also nur für seinen Senat, den er selbst betreut, oder gleich für das gesamte Gericht Ungeimpfte ausgeschlossen. Eine zunehmende Anzahl an Beobachtern wirft den Verfassungshütern in Karlsruhe vor, sich in der Corona-Krise kritiklos der Regierungslinie unterworfen zu haben. So ist fpr jedermann erkennbar, daß der erste Senat die Einschränkungen der Grundrechte im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen lediglich durchwinkt und diesen keinen erkennbaren Widerstand entgegensetzt. Damit verliert das Bundesverfassungsgericht zunehmend seinen hart erarbeiteten Ruf. Besonders laut werden diese Stimmen seit Staphan Harbarth, ein Vertrauter von Angela Merkel, den Posten des Gerichtspräsidenten übernommen hat. Er bekleidete zuvor den Posten des Unions-Vize-Fraktionschefs und war bereits vor seinem Amtsantritt in Skandale verwickelt.

Normalerweise gelten in den deutschen Gerichtssälen, je nach Bundesland und je nach Gericht, 2G- oder 3G-Regeln. In der Regel werden diese vom Gericht, oder vom vorsitzenden Richter selbst angeordnet. Jeder, der nun mindestens den Raum betritt, in dem der erste Senat des BVerfG verhandelt, ist nun mit zusätzlichen Hürden konfrontiert.

Genau gesagt bedeutet diese in der Presse gemeldete Anweisung einer 2G-Plus-Plus-Regelung nämlich, daß zu diesem Verhandlungstermin am 14. Dezember um 10 Uhr nur asymptomatische Personen in den Saal gelassen werden, die

  1. einen Impf- oder Genesenen-Nachweis und
  2. einen negativen PCR-Test
  3. mit einer Gültigkeit von 48 Stunden vorlegen.

Nicht nur das:

„Auch eine bereits erfolgte Boosterimpfung würde daran nichts ändern, wie es auf Nachfrage heißt.“

Das gilt offenbar für

  • Richter
  • Rechtsanwälte
  • Vertreter der Klägerpartei

Außerdem gilt auch noch eine Maskenpflicht bis zum Einnehmen des Platzes. Interessierte Zuschauer müssen sich außerdem noch an den Besucherdienst wenden und bei ihrer Anmeldung ihren

  • Namen,
  • Vornamen,
  • Geburtsdatum und
  • Erreichbarkeit per Telefon, Fax oder E-Mail

Offenbar hat der Präsident des Senats damit mindestens aus seinen Senat damit Gesunde von der Rechtsprechung ausgesperrt und Anwälten ein Betätigungsverbot auferlegt, nur weil sie sich als – z.B. durch einen Test nachweisbar – Gesunde nicht vom Staat ein Serum injizieren lassen, von dem es keinerlei Daten über deren mittelfristige und langfristige Wirkung gibt.

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Harbarths Apartheids-Senat betreibt weiterhin Politik, ohne dafür legitimiert zu sein

Quelle: https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/05_Service/LageberichtCOVID19/COVID_Lagebericht_LGA_211213.pdf

Das Paradoxe: Harbarths Senat verschärft die Zutrittsbedingungen, während die Inzidenz sinkt! Festhaltenswert ist in jedem Fall, daß diese Maßnahme einer Verschärfung offenbar rein gar nichts mit einer Verschärfung der Gefahrensituation am Gericht zu tun haben könnte. Ausweislich der Entwicklung der Inzidenz sinkt in dieser Zeit die Inzidenz. Das ist auch am 13.12.2021 der Fall.

Hinzu kommt: Den Entscheiderkreisen ist die Kenntnis zuzurechnen, daß „Omikron“ ein Vielfaches weniger pathogen, also ein Vielfaches weniger krankmachend für ein Individuum ist, als die „Deta“-Variante. Das bedeutet, daß in Zukunft damit zu rechnen ist, daß sich die Situationen an den Intensivstationen erheblich entspannen werden und daß damit die Rechtfertigungsgrundlage für weitere Maßnahmen immer geringer wird.

Grundsätzlich gilt für Verhandlungen des Verfassungsgerichts außerdem eigentlich der Grundsatz der Öffentlichkeit. Ausnahmen hiervon sind nur für die folgenden, vom Gesetz definierten Fällen gestattet:

  • in Familien- und Kindschaftssachen (§ 170 GVG) und gemäß § 172 GVG
  • bei Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit,
  • wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist
  • wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden.
  • ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
  • wenn eine Person unter 16 Jahren vernommen wird.

Eigentlich regelt das Infektionsschutzgesetz, wer wo Eintritt haben darf. Und von einer obligatorischen Eintrittshürde von 60€ für ein Gericht für Gesunde und Geimpfte steht weder im GVG, noch sonst irgend wo etwas? Das aber hat der erste Senat mit seiner 2GPlusPlus-Regel für sich so entschieden.

Hinzu kommt, daß durch die PCR-Testpflicht der Antigen-Test faktisch für irrelevant erklärt wurde, ohne dies mit irgend welchen empirischen Daten zu unterlegen. Dabei dauert der PCR-Test, da er erst im Labor ausgewertet werden muß, in der Regel einige Zeit, während der Antigen-Test sehr schnell geht.

Das Bizarre dabei ist, daß das so genannte 2GPlus-Modell eigentlich dazu eingeführt wurde, um „Erleichterungen“ zu schaffen.

„Mit dem 2G-Optionsmodell ermöglichen wir mehr Freiheiten. Gastronomen, Dienstleister und Kulturveranstalter können individuelle Lösungen finden, die für sie passen. Stück für Stück zieht sich der Staat damit aus den kleinteiligen Regelungen zurück und ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Eigenverantwortung – das ist ein Zeichen von Normalität, nach der wir uns alle so sehnen“

Mehr „Normalität“ sollte also damit einziehen, verkündete die zuständige Ministerin und legte fest:

Welche Vorteile hat das?

Der Gesetzgeber wollte also die Möglichkeit schaffen, Veranstaltungen entweder mit Maske und Obergrenze, oder mit 2G und ohne Maske und ohne Obergrenze stattfinden zu lassen.

Und was macht das Bundesverfassungsgericht daraus?

Das genaue Gegenteil. Es ermöglicht nicht mehr Normalität, sondern weniger Normalität und kündigt damit der Ministerin in dieser Frage die Gefolgschaft! Und nicht nur dass:

Dass die Richterinnen und Richter des Ersten Senats solche schwerwiegende Zugangsbeschränkungen für zulässig erachten, könnte die Pandemie-Regeln auch über das Gericht hinaus beeinflussen. Somit könnten auch andere Gerichte nachziehen beziehungsweise auch weitere Behörden und Unternehmen diese Regelung übernehmen wollen.

Mit anderen Worten: der erste Senat des BVerfG betreibt Politik, und entwickelt sich unter Stephan Harbarth offenbar zu einem Staat im Staate, für den die Tatsachen zur Entscheidungsfindung nur dann eine Rolle spielen,wenn sie dem zuvor definierten Ziel dienen.

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Der erste verhandelte Fall Deutschlands, in dem Gesunde Bürger von der Beobachtung dann ausgeschlossen sind, wenn diese „ungeimpft“ sind

Dies steht unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung der pandemischen Lage„, steht in der Ladung zu der betreffenden Verhanldung am 14.12.2021. „Sollte die mündliche Verhandlung nicht stattfinden können, wird das Gericht schriftliche Fragen versenden.“. Dem war  aber nicht so. Statt schriftliche Fragen zu versenden, hat Senatspräsident Harbarth gesunde Ungeimpfte einfach ausgeschlossen.

Bei dem Verfahren handelt es sich um ein Begehhren der Linksextremisten des VVnBdA gegen den Freistaat Bayern.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich vor allem gegen das Bayerische Verfassungsschutzgesetz, dessen Regelungen für die Tätigkeit des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz im Zuge einer 2016 eingeführten Neufassung umfassend geändert wurden. Das Gesetz ermächtigt das Landesamt zu verdeckten Maßnahmen wie zum Beispiel akustischer und optischer Wohnraumüberwachung (Art. 9 BayVSG), Onlinedurchsuchung (Art. 10 BayVSG) und längerfristigen Observationen (Art. 19a BayVSG). Daneben enthält es insbesondere Regelungen zum Umgang mit den erhobenen Daten, was Bestimmungen zur Übermittlung an andere öffentliche und nicht öffentliche Stellen im In- und Ausland erfasst (siehe vor allem Art. 25 BayVSG). Daneben wenden sich die Beschwerdeführer gegen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDSG, der die Aufsicht durch den Bayerischen Landesbeauftragen für Datenschutz betrifft.