WÜRZBURG – Die meisten Opfer sind Frauen: Barfuß, mit Mundschutz und Messer ermordete ein 2015 (illegal?) nach Deutschland eingereister Somalier drei Menschen und verletzte viele weitere zum Teil lebensgefährlich. Der Tatablauf reiht sich in Vorgaben des IS für derartige Taten ein.
Die Bürger Bayerns wurden am 25.6.2021 bedauerlicherweise wieder einmal Zeugen davon, wie die Politik und die ihnen hörigen Tele der „Qualitätspresse“ Mörder – es gilt von Gesetzes wegen bis zur rechtskräftigen Verurteoöung die Unschuldvermutung – in „gute“ Mörder und „böse“ Mörder eingeteilt werden.
Während bei den inakzeptablen Attacken des Sohnes eines Listenkandidaten einer grünen Kommunalwahlliste in Hanau tatsächlichen sofort von einem „Rechtsextremisten“ gesprochen wurde, hieß es ab ca. 17.15Uhr in den Radionachrichten des BR zunächst, daß bei dieser Tat in Würzburg, „ein Mann“ „eine Frau“ in einem Kaufhaus getötet habe. Angesichts der Tat ist noch mehr Verallgemeinerung nicht kaum mehr denkbar, außer vielleicht mit dem Satz „irgendow ist irgend etwas passiert“. Schon bei Verwendung von Begrifflichtkeiten dieser Verallgemeinerugsstufe weiß der geschulte BEwohner der Merkel-Republik, daß es wohl etwwas zu gverbergen gibt.
Mit diesen ersten Meldungen wurde – quasi als Bestätigung dieses Verdachts – auch die als Rechtfertgung wirkende Behauptung verbreitet, der „Mann“ sei „psychisch auffällig“. ein altbekanntes Muster, das bei vergelichbaren früheren Fällen durch de jüdische Rundschau heftig kritisiert wurde:
Als dann gegen 18Uhr noch die Meldung ergänzt wurde, der Innenminster sei auf dem Weg nach Würzburg, dürfte wohl jedem im Land klar gewesen sien, was wieder einmal hgeschehen ist.
Die Vorgaben des IS für Angriffe nach koranischem „Kriegsrecht“
Durch die Staatsregierung werden beiderartigen Attacken die vom IS gestezten Hintergründe in der Regel völllig verschwiegen. In Ausgabe 2 der im WWW erhältlichen IS-Propagandaschrift (IS = „Islamischer Staat“) Rumayah vom 04.10.2016 wird durch den IS ab Seite 12 eine Anleitung für Messerattacken auf die Zivilbevölkerung gegeben und diese Messerattacken werden aus Sicht des IS mithilfe des Korans theologisch begründet. Als „Gebrauchsanweisung“ wird darin den IS-Kämpfern im Westen „geraten“:
Derartige Angriffe werden in diesem Text wie folgt unter Bezugnahme auf den Koran gerechtfertigt:
Festhaltenswert ist hierbei, dass in diesem Text des IS als Begründung für den Kampf die Koransure 2:216
und Sure 47:4
angeführt wird.
Als ein bevorzugtes Tötungsinstrument wird durch die Terrororganisation hierbei wiederum ein Messer herausgestellt:
Erklärtes Ziel des Messerangriffs ist neben der Tötung des Opfers auch die Verbreitung von Angst und Schrecken:
.
Islamistische Tatserie in Franken
Diese Tat reiht sich in eine Serie vergelchbarer Taten in Franken ein:
Bei einem Anschlag in einer Regionalbahn bei Würzburg am 18. Juli 2016 verletzte ein in Deutschland als minderjährig und unbegleitet registrierter Flüchtling fünf Menschen mit einem Beil und einem Messer, vier davon schwer. Der Täter wurde in der Folge von einem Spezialeinsatzkommando (SEK) der Polizei erschossen. Die Ermittlungsbehörden gehen von einer islamistisch motivierten Tat aus.
Der Sprengstoffanschlag von Ansbach am 24. Juli 2016 war ein islamistischer Terroranschlag in der Altstadt von Ansbach. Dort zündete der 27-jährige syrische Asylbewerber Mohammed Daleel (arabisch محمد دليل) vor einem Weinlokal eine Rucksackbombe, verletzte damit 15 Personen und kam selbst ums Leben. Der Attentäter hatte seit zwei Jahren in Deutschland gelebt und Verbindungen zur Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS).
Auch bei den Morden am 25.6.2020 verdichten sich Hinwiese darauf, daß dieser Somalier aus islamistischer Motivation heraus gehandlet hat:
Der Spiegel ergänzt:
Offenbar beachtete der „Somalier“ beim Töten die im Koran hierzu offenbarten Vorgaben
Die bisher bekannten Informationen decken sich mit den Vorgaben des IS zur „korankonformen Kriegsführung“
.
Der Tathergang:
Der Festgenommene stammt aus Somalia. Die Bevölkerung Somalias gehört zu fast 100 % dem sunnitischen Zweig des Islam an. Davon sind etwa 80 % Schafiiten und 20 % Hanafiten. Die einzigen Nicht-Muslime in Somalia sind einige hundert Christen, die fast sämtlich ausländischer Herkunft sind. Die wenigen christlichen Somalier gehören der äthiopisch-orthodoxen Tewahedo-Kirche an. Einzelne Missionierungsversuche und der Bau einer Kathedrale von Mogadischu mit angeschlossenem katholischem Kloster in der Kolonialzeit blieben ohne größere Wirkung. Beide wurden während des Bürgerkriegs zerstört. Damit löste sich auch das römisch-katholische Bistum Mogadischu faktisch auf. Der letzte Bischof war bereits 1989 in der Kathedrale erschossen worden.
Der Somalier ist Angaben zufolge 24 Jahre alt und lebt seit 2015 in Würzburg. Gemäß Angaben des Innenministers vom Tatabend, war der Somalier bereits früher „psychisch“ auffällig gewesen. Außerdem habe er in einer Obdachlosenwunterkunft gelebt.
Bei dem festgenommenen Tatverdächtigen handelt es sich um einen 24-jährigen, somalischen Staatsangehörigen, der in einer Obdachlosenunterkunft in Würzburg wohnhaft ist. Er wurde durch einen gezielten Schuss aus einer polizeilichen Dienstwaffe am Oberschenkel verletzt und befindet sich nicht in Lebensgefahr. Er wird derzeit im Krankenhaus vernommen. Laut Zeugenangaben soll der Angreifer während der Tatausführung „Allahu Akbar“ gerufen haben.
Die Bild-Zeitung hat außerdem die Information recherchiert, daß der Somalier im Kaufhaus gezielt nach einem Messer suchte und dann das Metzeln begann:
.
Einordnung der Tat?
Wie diese Tat eingeordnet werden kann, ist derzeit noch völlig offen und werden die Ermittlungen zeigen.
Was aber jetzt bereits erwartbar ist, ist, daß öffentich nicht kommunizierzt wrden wird, daß die Tatsache, daß der so bezeichnete „Islamische Staat“ dazu auffordert „Messerattacken aus dem Nichts“ heraus durchzuführen.
Der so bezeichnete „Islamische Staat“ (IS) erkennt die Genfer Konvention als gültiges Kriegsrecht nicht an und beruft sich, wie z.B. aus Rumiyah Ausgabe 2 entnehmbar ist, in seinem Kampf gegen Nichtmuslime auf das im Koran z.B. in den Koransuren 2:216; 47:4; 9:123 niedergelegte „muslimische Kriegsrecht“. Vor diesem Hintergrund fordert er seine Anhänger auf, den Gegner unter Beachtung der Suren des Koran zu bekämpfen, beispielsweise indem mithilfe von „Messerangriffen aus dem Nichts“ Angst und Schrecken als Mittel der psychologischen Kriegsführung Anwendung finden (vgl. Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Bergmüller, AfD, Drs. 18/1669 vom 24.05.2019).
Franz Bergmüller fragt die Staatregierung
In diesem Zusammenhang richtet der Abtgeordnete Bergmüller folgende Fragen an die Staatsregierung
1. Ausgangslage:
1.1 Wie war der chronologische Ablauf dieser Tat vom 25.06.2021 aus Polizeisicht (bitte Uhrzeit des Eingangs des Notrufs, Eintreffen der Kräfte am Tatort, an der „Großfahndung“ beteiligte Kräfte, Uhrzeit der Festnahme des „24-Jährigen“, Zahl der vor Ort beteiligten Beamten nennen)?
1.2 Wann wurden Spezialkräfte der Terrorabwehr alarmiert?
1.3 Welche Beziehungen hatte der „psychisch gestörte“ Somalier zum ledigich 200 Meter entfernten Institut für Psychotherapie und medizinische Psychologie der Julius-Maximilians-Universität , Klinikstraße 3, 97070 Würzburg (bitte seit 2015 darlegen)?
2. Täterdaten:
2.1 Welche Daten zu dem „Somalier“ liegen zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage angesichts der tatsache, daß „Somalia“ vor (bitte hierunter die Staatsangehörigkeiten, Vorname[n] des „Somaliers“, Religion, der er sich nach Kenntnis der Staatsregierung zurechnet, Volksgruppe, der er sich nach Kenntnis der Staatsregierung zurechnet, nach gegenwärtiger Erkenntnislage nach Maßgabe der praktischen Konkordanz so umfänglich aufschlüsseln, dass der „Somalier“ für den Leser nicht identifizierbar ist)?
2.2 Aus welchen Gründen verschwieg die Polizei in ihrer Pressemitteilung 1028 die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus des „24-Jährigen“?
2.3 Welche Ansprüche an Leistungen der öffentlichen Hand standen dem „24-Jährigen“ am Vorabend seiner Tat, also am 14.07.2019, zu, wie z.B. Sozialleistungen,
Taschengeld o.Ä.?
3. Täter:
3.1 Seit welchem Datum befinden sich der „24-Jährige“ bereits innerhalb der EU/Schengenraum (bitte chronologisch die Grenzübertritte des „24-Jährigen“ in die EU und innerhalb der EU aufschlüsseln)?
3.2 Welche Wohnorte hatte der „24-Jährige“ innerhalb Deutschlands (bitte chronologisch alle Wohnorte des „24-Jährigen“ innerhalb Deutschlands und insbesondere innerhalb Bayerns aufschlüsseln und hierbei auch die Gründe für einen Umzug/eine Verlegung)?
3.3 Welche Daten hat der Durchlauf des Asylverfahrens/Schutzverfahrens o.Ä. des „24-Jährigen“, inkl. rechtlichem Aufenthaltsstatus, nach Aktenlage gegenwärtig (bitte chronologisch die Bescheide und Titel der Bescheide angeben, welche Einfluss auf den Aufenthaltsstatus des „24-Jährigen“ haben, hierunter auch das Datum, wann der „24-Jährige“ seinen gegenwärtigen Aufenthaltsstatus erhalten hat und im Falle, dass ihm in diesem Zusammenhang eine Beendigung des Aufenthalts in Aussicht gestellt wurde, bitte das Datum dieser angezielten Maßnahme
mit angeben)?
4. Führungsverhalten innerhalb der EU-Länder:
4.1 An welchen Daten haben die Behörden Anfragen über polizeiliche Auffälligkeiten – wie z.B. Straftaten – des „24-Jährigen“ an die offiziellen Stellen derjenigen EULänder gerichtet, die der „24-Jährige“ durchreist hat, bevor er nach Bayern kam (bitte Ergebnisse der Anfragen mit angeben)?
4.2 Wie oft ist der „24-Jährige“ nach Aktenlage bereits polizeilich auffällig geworden, hat Ermittlungsverfahren gegen sich laufen gehabt oder hat einen Strafbefehl akzeptiert bzw. wurde verurteilt (bitte unter Angabe der entsprechenden Strafvorschriften chronologisch aufschlüsseln)?
4.3 Wie oft wurden gegen den „24-Jährigen“ nach Aktenlage bereits disziplinarische Maßnahmen der für ihn zuständigen Behörden, die nicht in 4.2 angefragt wurden, oder der Unterkunft, in welcher er wohnhaft ist, wie z.B. Abklemmen vom WLAN der Unterkunft, vorgenommen (bitte unter Angabe der entsprechenden Vorschriften/Hausordnungen/Vereinbarungen etc. chronologisch aufschlüsseln)?
5. „Flüchtlingshelfer“:
5.1 Zu welchen Zeiten wurde/wird der „24-Jährige“ durch sogenannte „Flüchtlingshelfer“ betreut (bitte die Organisation dieser „Helfer“ mit angeben)?
5.2 Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung z.B. aus den polizeilichen Untersuchungen oder den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen darüber vor, dass der „bayerische Flüchtlingsrat“ oder andere z.B. in 5.1 abgefragte „Helfer“ den „24-Jährigen“ betreuen/betreuten und ggf. über Verhaltensweisen beraten haben könnten, die eine mögliche Abschiebung mindestens erschweren?
5.3 Welche Kontakte hatten/haben bayerische Beamte im vorliegenden Fall zu den Betreuern des „24-Jährigen“ im Zusammenhang mit den in 1 bis 5.2 abgefragten Handlungen (bitte Umfang und Gründe für Leistungen angeben, welche Beamte hätten erbringen können, tatsächlich aber von „Helfern“ erbracht wurden, wie z.B. Darlegen der rechtlicher Möglichkeiten)?
6. Mögliche Abschiebung:
6.1 Hat der „24-Jährige“ kooperiert, die eigenen Ausweisdokumente für eine mögliche Identifizierung und/oder Abschiebung zu beschaffen (bitte die in diesem
Zusammenhang erfolgten Aufforderungen an den „24-Jährigen“ chronologisch
aufschlüsseln)?
6.2 An welchen Daten wurde entschieden, dass der „24-Jährige“ ggf. aus Deutschland abgeschoben wird bzw. versucht wurde, einen derartigen Bescheid zu vollstrecken?
6.3 An welchem Datum läuft bei dem „24-Jährigen“ eine Frist ab, aufgrund derer sich
wegen des Umstands, dass er sich bereits einen gesetzlich definierten Zeitraum
in Deutschland oder der EU aufhält, der Aufenthaltsstatus ändert (bitte den hierdurch geänderten Aufenthaltsstatus und die betreffende Vorschrift mit angeben)?
7. Unvermittelte Messerattacken auf Passanten:
7.1 Wird durch die bayerischen Behörden in der in 1 bis 6 abgefragten Tat auch in Richtung der Vorgaben des IS ermittelt, wie es in der Drs. 18/1669 vom 24.05.2019 dargelegt wurde (bitte begründen)?
7.2 Wie ist der aktuelle Ermittlungsstand in dem in Frage 7.2 der Drs. 18/1669 vom 24.05.2019 abgefragten Sachverhalt (bitte Rechtsprechung zitieren, falls die Auffassung vertreten wird, dass das Fragerecht eines Abgeordneten durch den Umstand begrenzt werden könnte, dass die Ermittlungen noch nicht beendet sind)?
7.3 Wie viele „Unvermittelte Attacken mit Messern etc.“ gab es seit dem 01.01.2014 in Bayern (bitte chronologisch nach Regierungsbezirk aufschlüsseln und hierzu
den Kenntnisstand aus den mit derartigen Fällen üblicherweise betrauten Kommissariaten abfragen)?
8. Ermittlungen:
8.1 Welche Anzeigen wurden nach gegenwärtigem Ermittlungsstand gegen den „24-Jährigen“ durch die Staatsanwaltschaft und/oder das Opfer gestellt (bitte die
betreffenden Paragrafen vollumfänglich auflisten)?
8.2 Welche Staatsangehörigkeit(en) hat das Opfer der Tat?
8.3 Vertritt die Polizei die Auffassung, dass das Verschweigen der Herkunft des Täters und des Opfers geeignet ist, das Vertrauen in Staat, Polizei und deren Maßnahmen aufrechtzuerhalten?