51. und fortfolgende Sitzungen des bayerischen Landtags ab dem 7. Juli 2020, Beiträge ausgewählter AfD-Abgeordneter

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=IeLG8A73VFw

MÜNCHEN / MAXIMILIANEUM –

Sitzungswoche

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TOP 1 Aktuelle Stunde, beantragt durch die SPD; Thema: „Rückschlag für die Gleichberechtigung verhindern: Frauenrechte in der Corona-Krise stärken!“

Frau Dr. Anne Cyron greift für die AfD das heiße  Eisen „Gleichberechtigung“ auf und legt an zahlreichen Beispielen dar, wie Männer gegenüber Frauen benachteiligt sind, denn Frauen haben im Vergleich zu Männern zahlreiche Vorteile:

  • Frauen  müssen weder Wehr- noch Ersatzdienst leisten
  • Frauen haben massive Vorteile im Sorgerecht
  • Männer führen die dreckigsten und gefährlichsten Arbeiten aus
  • Männer die meisten Überstunden
  • Männer stellen die meisten Hilfsarbeiter

Männer- und Frauengewalt sind gleichermaßen verteilt.

Frauen überhöhen sich gegenüber den Männern.

Frauen genießen bereits jetzt so viele Vorteile, daß es an der Zeit wäre, die Nachteile von Männern zu thematisieren.

 

TOP 2a) Erste Lesung zum Gesetzentwurf der Abgeordneten Horst Arnold, Stefan Schuster, Klaus Adelt u. a. und Fraktion SPD zur Änderung des Bestattungsgesetzes

 

TOP 2b Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus

Die Altparteien kopieren in weiteren Teilen einen früheren Antrag der AfD; Quelle:

A) Problem

Wohnen ist ein elementares Bedürfnis aller, in Stadt und Land. Das zügige Schaffen von Wohnraum setzt voraus, dass einerseits Verfahren nur da stattfinden, wo eine präventive Kontrolle notwendig ist, andererseits Verfahren, die notwendig sind, sich auf das Wesentliche konzentrieren und so rasch wie möglich durchgeführt werden. Wohnungsbau setzt auch voraus, dass dichter gebaut werden kann und materiell-rechtliche Anforderungen, die Ortsbezug haben, in der Verantwortung der Gemeinden stehen. Die digitale Antragstellung im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren ist ein Erfordernis moderner Kommunikation und Verwaltung, für das die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen.

B) Lösung

Bayern ist traditionell Vorreiter beim einfachen Baurecht. Die bisherigen Bauordnungsnovellen haben die Eigenverantwortlichkeit der Bauherren gestärkt und für eine Deregulierung gesorgt. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) ist Vorbild für die Musterbauordnung (MBO) und damit für die Bauordnungen der meisten Länder. Die BayBO setzt Standards für schlankes und effizientes Bauen. Mit diesem Gesetzesentwurf zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus wird sie einmal mehr an die aktuellen Begebenheiten und Herausforderungen angepasst. Das Bauen wird hierdurch einfacher und schneller, günstiger, flächensparender und nachhaltiger. Die bevorstehende Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren birgt weiteres Beschleunigungspotential. Die hierzu erforderlichen, rechtlichen Voraussetzungen werden durch die Novelle bereits heute geschaffen.

Anpassung an aktuelle Begebenheiten und Herausforderungen, u. a. genehmigungsfreier Dachgeschossausbau, Typengenehmigung, Genehmigungsfiktion, Nachbarbeteiligung, Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren, Pilotprojekt „Digitale Baugenehmigung“, Verwendung des Baustoffs Holz in allen Gebäudeklassen, Änderung des Abstandsflächenrechts mit dem Ziel der Flächeneinsparung, erweiterte Möglichkeiten für die Gemeinden beim Spielplatzrecht; Änderung der Bauordnung (Art. 6, 7, 17, 18, 24, 26, 28, 31, 37, 46, 50, 54, 55-58, 61. 62. 62a, 62b, 63, 65, 66, 66a, 68, 70, 71, 75, 77, 79, 80, 81, 83 neue Art. 73a und 80a), des Abgrabungsgesetzes (Art. 5, 7), des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (Art. 5), der Baukammernverfahrensordnung (§ 6), der Bauvorlagenverordnung (§ 15), der Prüfsachverständigenverordnung (§ 21), der Ausführungsverordnung für energiewirtschaftliche Vorschriften (§ 5), der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften (§ 1) und der Gebäudeübernahmeverordnung (§ 3)

 

TOP 2c Erste Lesung zum Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
Quelle: Drs. 18/8862 pdf-Format MS Word-Format

Antrag auf Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) Die Staatsregierung hat mit Schreiben vom 30. Juni 2020 um Zustimmung des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern zu nachstehendem Staatsvertrag gebeten:

 

TOP 6 Antrag des Bayerischen Obersten Rechnungshofes Entlastung aufgrund des Beitrags zur Haushaltrechnung 2018 für den Einzelplan 11

Drs. 18/6891 pdf-Format MS Word-Format,

Drs. 18/7922 (E) pdf-Format MS Word-Format

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TOP 8  Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Anpassung leistungslaufbahnrechtlicher Regelungen an die Notwendigkeiten in der Corona-Pandemie

Drs. 18/8327 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8905 (E) pdf-Format MS Word-Format

A) Problem

Die wegen der Corona-Pandemie erlassenen Ausgangsbeschränkungen haben insbesondere durch die Schließung der Hochschule für den öffentlichen Dienst und anderer Bildungseinrichtungen erhebliche Auswirkungen auf die Ausbildung und Prüfung von Dienstanfängern sowie von Widerrufsbeamten und auf die Ausbildungsqualifizierung. Tatsächliche Beeinträchtigungen und Erschwernisse kann es auch bei Auswahl- und Zulassungsverfahren, der modularen Qualifizierung und der Durchführung dienstlicher Beurteilungsverfahren, insbesondere in zahlenstarken Besoldungsgruppen mit intensivem Abstimmungsbedarf zur Herstellung gleicher Beurteilungsmaßstäbe, geben. In all den genannten Fällen hat sich bereits gezeigt bzw. kann es sich zeigen, dass die zum Gesundheitsschutz zwingend getroffenen Maßnahmen die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Zielsetzungen gravierend erschweren oder unmöglich machen.

B) Lösung

Durch die Schaffung angemessener Ausnahmemöglichkeiten wird den jeweils zuständigen Behörden ermöglicht, die jeweils beeinträchtigten Ausbildungsabschnitte, Prüfungen bzw. sonstigen Verfahren im Rahmen des tatsächlich Möglichen zu modifizieren bzw. Ersatzlösungen zu nutzen. Bei Beurteilungsverfahren kann durch die mögliche Verlängerung des Verwendungszeitraums und des nächsten Beurteilungszeitraums reagiert werden. Den Zuständigen wird seitens des Gesetzgebers dazu aufgegeben, die Ziele der ersetzten Bestimmungen soweit zu erfüllen, wie es in der tatsächlichen Situation möglich ist. Angesichts der sich binnen kurzem verändernden Lage wird von der Regelung durch Rechtsverordnung abgesehen und die Entscheidungsbefugnis jeweils in die Hand der für das Verfahren zuständigen Behörden gegeben. Der Bestimmtheitsgrundsatz dient dazu, Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu definieren, dass sich die Normadressaten darauf einstellen können. Indem die Entscheidung über die konkrete Maßnahme der obersten Dienstbehörde übertragen wird, soll es gerade ermöglicht werden, durch flexible Lösungen in einem sich auf Grund der Pandemie schnell verändernden Umfeld zum Wohle der Betroffenen bereits bestehende berechtigte Erwartungen (z. B. auf Abschluss der Ausbildung, Beförderung etc.) zu erfüllen. Da Ursache der Problemstellungen der unvorhersehbare Verlauf der Pandemie ist, könnten auch Öffnungsklauseln in den entsprechenden Rechtsverordnungen nicht konkreter gefasst werden als das Gesetz, so dass ein größeres Maß an Bestimmtheit dadurch nicht erreichbar wäre. Die Vorschrift ist befristet, da mit einem Überwinden der Corona-Pandemie zu rechnen ist.

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TOP 9  Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Drs. 18/5860 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8412 (E) pdf-Format MS Word-Format

A) Problem

Eine Reihe bildungspolitischer Fragen bzw. Probleme bedürfen der schulrechtlichen Umsetzung bzw. Lösung durch den Gesetzgeber. Des Weiteren sind einige Folgeänderungen und Klarstellungen in den bestehenden Regelungen sowie redaktionelle Anpassungen erforderlich. Die großen Eckpunkte sind Folgende:

  • Der Schulversuch „Wirtschaftsschule ab Jahrgangsstufe 6“, der erprobt hat, ob Schülerinnen und Schüler durch den Besuch einer vorgelagerten Jahrgangsstufe 6 einen leichteren Einstieg in die 4-stufige Wirtschaftsschule finden und dadurch einen erfolgreichen Abschluss an der Wirtschaftsschule erzielen können, wurde erfolgreich beendet. Nun soll allen interessierten Wirtschaftsschulen die Möglichkeit eröffnet werden, eine Jahrgangsstufe 6 als optionales vorbereitendes Zusatzangebot einzurichten.
  • Die bisherige Formulierung des Art. 40 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erweckte aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts der beiden Absätze für Personen, die nicht mehr berufsschulberechtigt sind, sich aber in Berufsausbildung befinden und für Umschülerinnen und Umschüler den Eindruck, dass für diese Gruppen beim Besuch der Berufsschule jeweils unterschiedliche Regelungen gelten. Die Formulierungen „sind zum Besuch der Berufsschule berechtigt“ und „haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule teilzunehmen“ führten daher zu einer gewissen Verunsicherung in der Praxis und zu einem uneinheitlichen Verwaltungsvollzug.
  • Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit erhöhtem Lern- und Leistungspotenzial können dieses bisweilen ohne zusätzliche und motivierende Förderangebote auf erhöhtem Anforderungsniveau, die über die Angebote der individuellen Förderung im Rahmen des Pflichtunterrichts in den Regelklassen hinausgehen, nicht gewinnbringend aktivieren und nutzen. Trotz vorhandener kognitiver Fähigkeiten kann es so zu vermeidbaren Schwierigkeiten bei der Aufnahme in den Mittlere-Reife-Zug (M-Zug) in der Jahrgangsstufe 7 und beim Erreichen des mittleren Schulabschlusses kommen.
  • Bisher kann nach Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BayEUG in den Schulordnungen die finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung sowie von sonstigen schulischen Veranstaltungen geregelt werden. Nicht erfasst ist davon die Möglichkeit der finanziellen Abwicklung von Maßnahmen im Rahmen des Unterrichts, wie etwa die Kosten für übrige Lernmittel. Drucksache 18/5860 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2

B) Lösung

  • Die Möglichkeit der Führung einer sechsten Jahrgangsstufe als Vorklasse für die Wirtschaftsschule in vierstufiger Form wird in Art. 14 BayEUG verankert.
  • Durch eine Neustrukturierung des Art. 40 BayEUG wird klargestellt, dass Umschülerinnen und Umschüler, sofern sie sich für den Besuch der Berufsschule entscheiden, Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden, gleichgestellt sind und grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten haben.
  • Mittlere-Reife-Kurse in den Jahrgangsstufen 5 und 6 (M5/M6-Kurse) können helfen, geeignete Schülerinnen und Schüler der Mittelschule frühzeitig auf die Aufnahme in den M-Zug in der Jahrgangsstufe 7 und den erfolgreichen Besuch des M-Zugs vorzubereiten. Die Hinführung auf das erhöhte Niveau im M-Zug bereits in den Jahrgangsstufen 5 und 6 soll die Chancen der Schülerinnen und Schüler erhöhen, den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule zu erwerben. M5/M6-Kurse wurden in einem Schulversuch des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erprobt.
  • Durch die Änderung des Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BayEUG wird auch die finanzielle Abwicklung von Unterrichtsveranstaltungen erfasst. Die Schulen erhalten somit die Möglichkeit, Kostenbeiträge, die von den Erziehungsberechtigten bzw. von den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen sind, über ein staatliches Konto abzuwickeln. Dazu zählen etwa die Kostenbeiträge für sog. übrige Lernmittel nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Eine darüber hinausgehende Ausweitung der Möglichkeit zur Einrichtung von staatlichen Schulkonten ist mit dieser Änderung nicht bezweckt.

 

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8. Juli 2020 (52. Sitzung)

TOP 10  Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und anderer Gesetze

Drs. 18/6562 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8406 (E) [X] pdf-Format MS Word-Format

A) Problem

  1. Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes: Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung ergeben sich Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), mit denen die Aufenthaltstitel neu strukturiert und ergänzt werden. Da die Vorschriften des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) an die Aufenthaltstitel anknüpfen, ergibt sich ein Anpassungsbedarf auch im BayFamGG.
  2. Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes: Das Sozialgericht München ist gemäß Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen SozialgerichtsAusführungsgesetzes (AGSGG) bayernweit für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau zuständig. Diese Sonderzuständigkeit führt aufgrund der geringen Fallzahlen von gut 100 Verfahren pro Jahr nicht mehr zu einer Spezialisierung, die den Reiseaufwand, insbesondere der Klageparteien, rechtfertigt. Eine Sonderzuständigkeit ist nicht mehr erforderlich.
  3. Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG), des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) und der Justizvollzugsgesetze: Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen auf Bundesebene vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840), in Kraft getreten am 28. Juni 2019, erfordert redaktionelle Folgeänderungen des BayPsychKHG, BayMRVG und der Justizvollzugsgesetze. Das Bundesgesetz schafft ein neues richterliches Zuständigkeits- und Verfahrensrecht für Entscheidungen über sämtliche freiheitsentziehende Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der Länder der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen.

B) Lösung

  1. Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes Durch die Änderung des BayFamGG werden die Voraussetzungen angepasst, die nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer bei der Inanspruchnahme von Familiengeld erfüllen müssen.
  2. Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes Art. 1 Abs. 2 AGSGG wird ersatzlos gestrichen.
  3. Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG), des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) und der Justizvollzugsgesetze Durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) wurden hinsichtlich des richterlichen Zuständigkeits- und Verfahrensrechts betreffend die gerichtliche Anordnung von Fixierungen abschließende bundesrechtliche Regelungen geschaffen. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ist hierdurch gemäß  Drucksache 18/6562 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2 Art. 72 Abs. 1 GG entfallen; die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen sind obsolet und werden daher aufgehoben. Überdies erfolgen einige redaktionelle Anpassungen.

 

TOP 11  Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes; mit Änderungsantrag der AfD

Drs. 18/6095 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8916 (G) [X] pdf-Format MS Word-Format

A) Problem

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die in Deutschland seit 26. März 2009 verbindliches Bundesrecht ist und alle Träger öffentlicher Gewalt bindet, verbietet es in allen Lebensbereichen, Menschen mit Behinderung zu diskriminieren und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Der Bund hat für seinen Zuständigkeitsbereich Änderungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) beschlossen, die insbesondere dazu dienen, die UNBRK umzusetzen und die Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung zu verbessern. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist nun auch das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) sowohl an die Begriffe und Ziele der UNBRK als auch an das BGG anzupassen.

B) Lösung

Das BayBGG wird an die Erfordernisse der UN-BRK angepasst. Dabei werden die Änderungen im BGG zu einem großen Teil übernommen auch mit dem Ziel, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung den Gleichklang mit dem Bundesgesetz herzustellen, da dieses auch von bayerischen Behörden anzuwenden ist, wenn diese Bundesrecht ausführen. Der Gesetzentwurf enthält neben sprachlichen Anpassungen im Schwerpunkt Verbesserungen der Barrierefreiheit in der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Kommunikation und bauliche Barrierefreiheit. Unabhängig davon bleiben die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zum barrierefreien Bauen (Art. 48) und die sie konkretisierenden Regelungen der als Technische Baubestimmungen eingeführten Normen DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude und DIN 18040-2 für Wohngebäude bauordnungsrechtlich verbindlich zu beachten. Insbesondere folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Klarstellende Anpassung des Behinderungsbegriffs an die Neuregelung im BGG (Art. 2).
  • Klarstellende Erweiterung der Definition der Barrierefreiheit um die Mitnahme von Hilfsmitteln (z. B. Blindenführhunde – Art. 4).
  • Stärkung des Benachteiligungsverbotes durch die Klarstellung, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen als Benachteiligung gilt (Art. 5). Damit wird das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen der UN-BRK im BayBGG verankert und die Neuregelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 BGG übernommen.
  • Verbesserungen im Recht der baulichen Barrierefreiheit (Art. 10) durch weitgehende Übernahme der Neuregelungen im BGG. Danach entfällt die Beschränkung der Verpflichtung zur Barrierefreiheit auf große Um- und Erweiterungsbauten. Bauliche Barrierefreiheit soll künftig grundsätzlich auch in den nicht von Baumaßnahmen erfassten Teilen, die dem Publikumsverkehr dienen, umgesetzt sowie bei Anmietungen von Gebäuden berücksichtigt werden.
  • Anpassung an die Neuregelungen im BGG zu den Kommunikationshilfen in Art. 11 und 12. Insbesondere wird das Kriterium der Erforderlichkeit zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren gestrichen und damit ein unbürokratischerer Zugang zu Kommunikationshilfen ermöglicht, ohne dass auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit verzichtet wird.
  • Analog zur Neuregelung im BGG wird ein neuer Artikel zur Verwendung einer besonders leicht verständlichen Sprache durch die Träger öffentlicher Gewalt eingefügt (Art. 13-neu). In einer ersten Stufe sollen Informationen zunehmend in besonders leicht verständlicher Sprache bereitgestellt werden. In einer zweiten Stufe (ab (…) 2023) sollen auch Bescheide in einfacher und verständlicher Sprache oder bei Bedarf in besonders leicht verständlicher Sprache, die sich an etablierten Standards
    orientiert, erläutert werden.
  • Im Bereich der barrierefreien Medien in Art. 14 (Art. 15-neu) wird als Klarstellung die Begleitung von Fernsehprogrammen in Gebärdensprache aufgenommen.
  • Zur Verdeutlichung der Stellung, der Rechte und des Aufgabenbereichs der Beauftragten auf kommunaler Ebene (Art. 18 (Art.19 neu)) werden entsprechende Ergänzungen vorgenommen.
  • Verlängerung der Amtsperiode des Landesbehindertenrates von drei auf fünf Jahre (Art. 19 (Art. 20-neu)).

Hierzu hat die AfD-Fraktion einen Änderungsantrag eingereicht:  Änderungsantrag der Abgeordneten Ulrich SingerJan SchiffersAndreas Winhart und Fraktion AfD zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (Drs. 18/6095) Drs. 18/6781 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8916 (A) [X] pdf-Format MS Word-Format

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TOP 13  Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur  Änderung der 10-H-Regel in der Bayerischen Bauordnung: AfD will Dual Fluid-Reaktoren statt Windkraft

Drs. 18/7739 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8906 (G) [X] pdf-Format MS Word-Format

A) Problem

Mit Gesetz vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478) wurde mit Art. 82 BayBO die sogenannte 10H-Regelung in die Bayerische Bauordnung eingeführt. Aus Vertrauensschutzgründen sieht Art. 83 Abs. 1 BayBO eine befristete Übergangsregelung vor. Art. 82 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 BayBO finden nach dieser Vorschrift keine Anwendung, sofern vor Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag auf bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt worden ist.
Wie sich nach Einführung der 10H-Regelung herausstellte, dauern einzelne Genehmigungsverfahren etwa aufgrund von Gerichtsverfahren so lange, dass danach der ursprüngliche Anlagentyp nicht mehr am Markt zu erhalten ist. Da neuere Modelle in der Regel die gleiche Gesamthöhe haben und leiser als die ursprünglich genehmigten Modelle sind, war es häufige Verwaltungspraxis, einen Anlagentypwechsel ohne erneute immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche Genehmigung zuzulassen. In mehreren Eilentscheidungen vom April 2019 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – obwohl nicht entscheidungserheblich – die Möglichkeit einer zumindest baurechtlichen Genehmigungspflicht angedeutet. Prüfumfang bei einem Anlagentypwechsel könnte dann
auch die 10H-Regelung sein, auch wenn der (vollständige) Antrag auf Genehmigung des ursprünglichen Anlagentyps vor dem 4. Februar 2014 gestellt worden ist oder dieser vor Inkrafttreten der 10H-Regelung genehmigt worden ist. Im Interesse des schutzwürdigen Vertrauens dieser Anlagenbetreiber bedarf es insoweit daher der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

B) Lösung

Die Bayerische Bauordnung wird dahingehend geändert, dass die Übergangsregel des Art. 83 Abs. 1 BayBO auch dann eine Ausnahme von der 10H-Regelung vorsieht, wenn die Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe statt einer anderen Anlage errichtet wurde, die mit Ablauf des 20. November 2014 zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt oder genehmigungsfähig war. Diese Regelung schafft zum einen Rechtssicherheit für Unternehmer und nützt zum anderen auch der Allgemeinheit. Die neuen Anlagentypen sind nicht nur leistungsstärker, sondern in der Regel auch leiser und umweltfreundlicher als die älteren Anlagentypen. Ist der neue Anlagentyp geringfügig höher (bis zu 1,5 m) als der ursprüngliche Anlagentyp, soll dies, weil von dem neuen Anlagentyp in der Gesamtschau keine zusätzliche Belästigung zu erwarten ist, unbeachtlich sein. Es werden nur Anlagentypwechsel von Windenergieanlagen im Sinne des neuen Art. 83 Abs. 1 Nr. 2 BayBO erfasst.

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TOP 14  Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Gesetze

Drs. 18/8331 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8909 (E) [X] pdf-Format MS Word-Format

A) Problem

Der vorliegende Gesetzentwurf fasst notwendige Änderungen im Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz, im Heilberufe-Kammergesetz und in anderen Gesetzen zusammen.

Der Informationsaustausch zwischen den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, den bayerischen Selbstverwaltungskörperschaften des Gesundheitswesens und den zuständigen Stellen anderer Länder ist zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung dringend erforderlich. Die bisherige, bewährte Verwaltungspraxis in Bayern geht auf eine Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 13. September 1984 (I E 8 – 5003 – 31/10/82) über die gegenseitige Benachrichtigung bei Ablehnung, Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens der Berufsausübungsberechtigung bei den Heilberufen (2122-G, MABl. 1984, 509) zurück. Um die unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten notwendige Rechtssicherheit und -klarheit in der Verwaltungspraxis zu schaffen, bedarf es neuer spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den genannten Stellen. Nicht betroffen vom vorliegenden Gesetzentwurf ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern. Zwar ist geplant, auf Grundlage von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Pflegendenvereinigungsgesetzes (PfleVG) eine staatliche Berufsordnung für Pflegende zu schaffen und der Vereinigung der Pflegenden in Bayern die Berufsaufsicht zu übertragen. Aktuell kommt ihr diese Aufgabe jedoch noch nicht zu. Daher fehlt es für entsprechende Übermittlungsbefugnisse noch an der Erforderlichkeit.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.05.2014, S. 1), das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3048) und die Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung – KPBV) ist das Verfahren der klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln grundlegend neu gestaltet worden. Hieraus resultiert landesrechtlicher Anpassungsbedarf.

Die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ist bis 30. Juli 2020 in deutsches Recht umzusetzen. Die Richtlinie sieht als zentrale Verpflichtung vor, dass die Mitgliedstaaten vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Regelungen über den Zugang oder die Berufsausübung von reglementierten Berufen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen müssen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Heilberufe- und Baukammern (Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurkammer-Bau), die durch Satzungen berufsrechtliche Regelungen mit Wirkung für ihre jeweiligen Mitglieder treffen können. Die Reglementierung des Titelschutzes gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG als Regelung der Berufsausübung.

Die Bewerberzahl für einen Ausbildungsplatz in der berufspraktischen Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker liegt seit Jahren deutlich über den am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen. Die Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist nur für die Arbeit in der öffentlichen Verwaltung (amtliche Lebensmittelüberwachung) zwingend erforderlich. In diesem Bereich wird durch die derzeitige Anzahl der auszubildenden Lebensmittelchemiker der Bedarf gedeckt. Es sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Da bereits das Studium berufsqualifizierend ist und für die Arbeit in der freien Wirtschaft die Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker kein Muss, sondern lediglich erwünscht ist, scheint eine Ausweitung der Kapazitäten, die sowohl eine personelle als auch räumliche Erweiterung erfordern würde, nicht zwingend erforderlich und aktuell nicht umsetzbar. Es handelt sich bei der berufspraktischen Ausbildung um ein staatliches Monopolausbildungsverhältnis, da dieser erforderliche Ausbildungsabschnitt in Bayern nur am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit abgeleistet werden kann. Eine Zugangsbeschränkung zu diesem Teil der Ausbildung stellt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist deshalb gesetzlich zu verankern. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass die Grundzüge der Zugangsbeschränkung durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu regeln sind.

Die Vorschriften über die Schuleingangsuntersuchung werden zum Teil neu gefasst. Derzeit ist als Ziel der Schulgesundheitspflege festgelegt, gesundheitlichen Störungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege für deren Behebung aufzuzeigen. Die Weitergabe von Hinweisen an die Schulleitung, soweit auf Grund der gesundheitlichen Situation des Kindes Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, wird zwar ermöglicht. Diese Regelungen greifen aber zu kurz und sind daher zu ergänzen.

291a Abs. 5 SGB V schreibt vor, dass auf bestimmte in der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte Gesundheitsdaten grundsätzlich nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis zugegriffen werden darf. § 291a Abs. 5f SGB V weist den Ländern u. a. die Aufgabe zu, entsprechend dem Stand des Aufbaus der Telematikinfrastruktur die Stellen zu bestimmen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise zuständig sind. Darüber hinaus erfordert § 12 Abs. 1 des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) die Bestätigung bestimmter, auch berufsbezogener Attribute zur Gewährung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen auf Verlangen eines Antragstellers. Auch die Bestimmung der hierfür zuständigen Stelle obliegt dem Landesrecht. Für die Berufsgruppe der Apotheker existiert bislang noch keine zuständige Stelle für die Herausgabe sog. „Institutionenkarten“ (SMC-B), die neben dem elektronischen Heilberufsausweis den Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte ermöglicht.

Daneben sind einige Rechtsbereinigungen vorzunehmen.

 

B) Lösung

Zur Gewährung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beim Informationsaustausch werden das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz und das Heilberufe-Kammergesetz um entsprechende Datenübermittlungsregelungen ergänzt. Die Vorschriften über die Ethik-Kommissionen werden im Hinblick auf die Erfordernisse der neuen Verfahren zu klinischen Prüfungen von Arzneimitteln geändert. Im Hinblick auf die Regelungen zur Ausbildung staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker wird die erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen und die maßgebliche Verordnungsermächtigung entsprechend geändert. Die Regelungen zur Schulgesundheitspflege werden weiter gefasst und insbesondere nicht auf Störungen begrenzt, die die Schulfähigkeit oder Teilnahme am Unterricht gefährden können. Etwaige Beeinträchtigungen und Entwicklungsverzögerungen sollten zum Wohle des Kindes vermieden oder frühzeitig erkannt und behoben werden.

Die bayerischen Heilberufekammern werden als zuständige Stellen für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und zur Bestätigung der berufsbezogenen Angaben im Sinne des VDG benannt. Schließlich wird die Bayerische Landesapothekerkammer als zuständige Stelle für die Ausgabe von sog. Institutionenkarten (SMC-B) für Betriebserlaubnisinhaber öffentlicher Apotheken nach dem Apothekengesetz (ApoG) benannt. Die Heilberufe- und Baukammern werden zudem in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 verpflichtet, vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender berufsrechtlicher Regelungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Daneben erfolgen die notwendigen Rechtsbereinigungen.

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TOP 16  Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung auf Zustimmung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

Drs. 18/7640 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8913 (G) pdf-Format MS Word-Format

 

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TOP 18  Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes

Drs. 18/6525 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8900 (A) pdf-Format MS Word-Format

A) Problem

Auf Bundesebene trat am 7. Dezember 2016 das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes in Kraft, in dem u. a. geregelt wurde, dass das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) des Deutschen Bundestages einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durchführt.

Am 29. Oktober 2019 hat das PKGr zum dritten Mal in seiner Geschichte die Spitzen der Nachrichtendienste des Bundes in einer öffentlichen Anhörung gehört. Bei der jährlichen Anhörung stellten sich die Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) unter der Leitung des Vorsitzenden des PKGr den Fragen der Abgeordneten.

 

B) Lösung

Auch im Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) wird gesetzlich geregelt, dass das Parlamentarische Kontrollgremium (PKG) – entsprechend der Regelung im Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) – einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) durchführt. Dies dient der Verbesserung der Kontrolle der Tätigkeit des LfV und der Schaffung von mehr Transparenz über die Aufgaben und Befugnisse des LfV.

 

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TOP 19  Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Beteiligung des Bayerischen Landtags beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Infektionsschutzgesetz 

TOP 20  Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Verbesserung der Ausübung der Befugnis des Freistaates Bayern von Gesetzen im Sinn des Art. 80 Abs. 4 Grundgesetz und zur Sicherstellung des Grundrechtsschutzes bei bayerischen Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz

Drs. 18/7973 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8897 (A) pdf-Format MS Word-Format

Drs. 18/8348 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8895 (A) pdf-Format MS Word-Format

A) Problem

Zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 hat die Staatsregierung seit März 2020 inzwischen vier Rechtsverordnungen erlassen, die Gebote und Verbote enthielten, mit welchen das Virus eingedämmt werden sollte. Rechtsverordnungen werden stets ohne eine Beteiligung des Parlaments erlassen.

Die mittels Rechtsverordnung der Staatsregierung erlassenen Ge- und Verbote zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 betreffen alle Lebensbereiche und haben zu einem weitgehenden Stillstand des öffentlichen und auch privaten Lebens geführt. Die Rechtsverordnungen der Staatsregierung, die bisher ohne Parlamentsbeteiligung erlassen werden, beruhen auf der Ermächtigung des § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Angesichts der tiefgreifenden Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche und des nicht absehbaren Endes des Infektionsgeschehens ist es nicht länger ausreichend, die Bekämpfung ausschließlich auf Rechtsverordnungen zu stützen, die ausschließlich von der Staatsregierung erlassen wurden.

Inzwischen mehren sich auch innerhalb der Bevölkerung die Stimmen, die eine Beteiligung ihrer gewählten Volksvertreter beim Erlass von Regelungen mit weitreichenden Grundrechtseingriffen fordern. Da nicht abzusehen ist, wie lange noch entsprechende Regelungen und welcher Art notwendig sein werden, muss unseren demokratischen Grundsätzen folgend eine Beteiligung des Volkes durch seine gewählten Vertreter sichergestellt werden.

 

B) Lösung

Die Beteiligung der vom Volk gewählten Vertreter an den Entscheidungen, insbesondere jenen zu den mit den Ge- und Verboten einhergehenden Grundrechtseinschränkungen, wird hergestellt, indem beim Erlass von Rechtsverordnungen der Landtag seine Zustimmung erteilen muss.

Hierzu macht der Landtag von seiner aus Art. 80 Abs. 4 GG resultierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch und überträgt der Staatsregierung die Kompetenz zum Erlass von Rechtsverordnungen zurück, jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtags.

Diese Option beschränkt sich auf die Dauer der aktuellen Pandemie.

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TOP 23 Antrag der Fraktion der AfD Entsorgungsproblematik von Windkraftanlagen frühzeitig begegnen!

Drs. 18/6339 pdf-Format MS Word-Format, Drs. 18/8411 (A) pdf-Format MS Word-Format

Antrag: Die Staatsregierung wird aufgefordert, einen schriftlichen und mündlichen Bericht über zukünftige Entsorgungskonzepte und die dabei anfallenden Kosten für Verbundwerkstoffe oder sonstige schwer verwertbare Materialien aus der Windkraftindustrie vorzulegen.

Dabei ist insbesondere auf folgende Fragen einzugehen:

  • Wie viele Windkraftanlagen (WKA) fallen in den nächsten zehn Jahren in Bayern aus der EEG-Förderung (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) und müssen rückgebaut werden?
  • Wäre die Wirtschaftlichkeit dieser WKA nach Ablauf des Förderzeitraums grundsätzlich überhaupt noch gegeben?
  • Welche Arten an schwer oder nicht verwertbaren Stoffen fallen beim Rückbau von WKA an?
  • Welche Mengen an schwer oder nicht verwertbaren Stoffen fallen in den nächsten zehn Jahren durch den Rückbau von WKA an?
  • Welche Entsorgungskonzepte hat die Staatsregierung für diese Materialien vorgesehen?
  • Wie hoch schätzt die Staatsregierung die Kosten für die Entsorgung oder Beseitigung dieser Reststoffe?
  • Sind die Rücklagen der Betreiber für den Rückbau und die Entsorgung der bestehenden WKA ausreichend kalkuliert?
  • Wie viele Betreiber könnten aufgrund fehlkalkulierter Kostenrahmen für den Rückbau und die Entsorgung ihrer Anlagen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten?

 

Begründung:

Zum 31.12.2020 werden alle Erneuerbare-Energien-Anlagen, die vor oder ab dem Jahr 2000 in Betrieb genommen wurden, ihren Förderanspruch verlieren.

Obwohl ältere Anlagen bereits abgeschrieben sind, bleibt es laut einer Studie der
„Deutsche WindGuard“ unklar, ob sich insbesondere Windkraftanlagen auch weiterhin über den Markt finanzieren können. Aufgrund niedriger Börsenstrompreise könnte ein Weiterbetrieb nach dem Ende des Vergütungsanspruchs in vielen Fällen unwirtschaftlich werden.

Die Entsorgungsproblematik veralteter, wirtschaftlich unrentabler oder defekter Windenergieanlagen stellt Betreiber und Abfallwirtschaft schon heute vor große Herausforderungen. In vielen Fällen wird deshalb der Weiterverkauf in Drittstaaten der aufwändigen und kostenintensiven Entsorgung vorgezogen.

Ausrangierte Windenergieanlagen der ersten Generation können oftmals nach Russland, Kasachstan und andere Staaten der ehemaligen Sowjetunion verkauft und dort re-installiert werden. Dies gilt jedoch nicht für neuere Anlagen, deren technische Komplexität einen Ab- und Wiederaufbau in Drittstaaten erheblich erschweren und in den meisten Fällen gänzlich unwirtschaftlich machen. Zudem zeichnet sich für die kommenden Jahre eine Marktsättigung bei den jetzigen Abnehmerstaaten ab, die den Weiterverkauf weiter erschweren dürfte.

Die Entsorgungsproblematik wird also auf lange Sicht weiter zunehmen. Insbesondere die Verbundstoffe in den Rotorblättern lassen sich derzeit nur schwer bis gar nicht recyceln, was auch aus umwelttechnischer Sicht Probleme aufwirft. In Bayern stehen derzeit mehr als 1 100 Windkraftanlagen, für deren zukünftige Entsorgung bislang noch keine tragfähigen Lösungen von Seiten des Wirtschafts- oder Umweltministeriums vorliegen. Und das obwohl sich die Entsorgungsproblematik ab spätestens 2025 zu einem Kernthema entwickeln dürfte. Denn laut dem Bundesverband WindEnergie wird bis dahin deutschlandweit mit einem Abriss von 1 000 bis 2 500 Windenergieanlagen im Jahr gerechnet, was einer durchschnittlichen Müllmenge von 140 000 Tonnen alleine durch Rotorblätter entspräche.

Angesichts der Tatsache, dass sich in Deutschland bislang nur ein einziges Unternehmen auf das Recycling von Rotorblättern spezialisiert hat, scheint eine Reduzierung des Windkraftausbaus das einzige Mittel, um die Gefahr einer künftigen Umweltkatastrophe zumindest abzumildern. Solange keine ausreichenden Entsorgungskapazitäten zur Verfügung stehen, gleicht ein weiterer ungebremster Ausbau der Windkraft einem ökologischen Desaster. Zumal die hohen Entsorgungskosten von geschätzten 30.000 Euro pro Windrad weitere wirtschaftliche Risiken für die Betreiberfirmen beinhalten, die jetzt noch nicht in ihrer Wirkung abgeschätzt werden können, solange keine zuverlässigen Studien zu diesem Thema vorliegen.

 

TOP 24 Antrag der Fraktion Untersuchung Nitratbelastung im Raum Pfaffenhofen

Drs. 18/6342 pdf-FormatMS Word-Format, Drs. 18/8182 (A) pdf-FormatMS Word-Format

 

Antrag:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Ursachen für die Nitratbelastung im Grundwasser im roten Gebiet Pfaffenhofen ergebnisoffen zu untersuchen.

 

Begründung:

Die Nitratbelastung im Grundwasser ist in einigen Teilen Bayerns zu hoch. Dafür kann es viele Ursachen geben. Neben der Landwirtschaft kommen auch undichte Bereiche in der Kanalisation bzw. Verunreinigungen in Kläranlagen in Frage. Um nicht die Landwirtschaft vorschnell – und ungerechtfertigt – in die Pflicht zu nehmen, und um einen genaueren Überblick über die belasteten Bereiche zu erhalten, sind in diesen Gebieten doppelt so viele Messstellen nötig wie bisher.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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