BERLIN / MÜNCHEN – Hunderttausende Quarantäne-Bescheide rechtwidrig? Art. 104 Abs. 2 GG erlaubt es eigentlich nur Richtern und nicht Gesundheitsämtern freiheitsentziehende Maßnahmen durchzuführen: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.„!
Quarantänebescheid ohne Richter, eine staatliche Freiheitsberaubung?
Eine Quarantäneanordnung eines Landratsamts beschränkt zweifellos die Freiheit. Die Freiheit darf einem Bürger gemäß GG aber nur ein Richter entziehen.
Seit ein im chinesischen Wuhan erstmals aufgetretener Virus um die Welt geht, nutzen Regierungen des Westens uns insbesondere Regierungen unter dem Einfluß der EU dieses Virus, um die Bürgerrechte und die Freiheit einzuschränken. Bei diesen Freiheitseinschränkungen spielen sich Regierungen und Gerichte bisher die Argumente zu. Richter, die abweichen werden mit Hausdurchsuchungen beglückt.
Viele Juristen schweigen und lassen der praktizierten Verwaltungspraxis, Bürger wegen eines infektionsschutzgesetzlichen Ansteckungsverdachts auf Basis eines PCR-Tests einfach durch einen behördlichen Verwaltungsakt in Quarantäne schicken. Natürlich ist die Quarantäne eine freiheitsentziehende Maßnahme. Gemäß Grundgesetz stehen freiheitsentziehende Maßnahmen jedoch unter einem Richtervorbehalt! Dies wird bisher aber von den staatlichen Gesundheitsämtern vollkommen ignoriert. Die Folge ist:
Dem Betroffenen wird – ggf. auf Basis eines schlampigen PCR-Tests – bis zu zwei Wochen die Freiheit entzogen. Zu beachten ist hier auch, daß § 239 StGB Freiheitsberaubungen von über einer Woche als Verbrechen wertet:
Zieht man die Vorschriften des Grundgesetzes zu Rate, sowie einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dann stößt man auf das Gebot, daß ausschließlich Richter, und nicht etwa Gesundheitsämter die Freiheit entziehen können und daß dies unverzüglich, also im Fall einer Quarantäneanordnung, spätestens bis zum Ende des Tages nach Anordnung der Quarantäne zu erfolgen hat.
Aufgabe des Richters ist es dann, den Betroffenen zur Sache zu hören und auf Basis dieses Vortrags und des Vortrags der freiheitsentziehenden Behörde in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, diese Maßnahme zu Recht durch diese Behörde angeordnet wurde oder nicht.
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Bundesverfassungsgericht: enge Maßstäbe beim Freiheitsentzug
Am 15. Mai 2002 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Senatsbeschluss 2 BvR 2292/00 (BVerfGE 105, 239 [247ff.] noch einmal hevorgehoben, daß es keinen Freiheitsentzug ohne Beschluss durch einen Richter geben kann:
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Artikel 2 GG und 104GG sind eindeutig:
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 unseres Grundgesetzes legt fest:
„Die Freiheit der Person ist unverletzlich... In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Artikel 104 ergänzt in Absatz 1:
„Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beobachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.“
Artikel 104 Absatz 2 regelt die „Freiheitsentziehung“, also das „Mehr“ gegenüber einer „Freiheitsbeschränkung“ aus Absatz 1. dies ist die Unmöglichmachung, einen bestimmten Ort ohne weiteres verlassen zu können. Das aber genau ist bei der Quarantäne der Fall, weswegen die „Quarantäne“ unter Art. 104 Abs. 2 zu subsumieren sein dürfte:
„Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.“
Damit steht fest: Eine Einschränkung der Freiheit eines Bürgers kann nur durch ein „förmliches Gesetz“ möglich gemacht werden. Das ist z.B. bei Mord, Diebstahl etc. der Fall. Das ist auch bei dem Infektionsschutzgesetz der Fall, da dieses ein förmliches Parlamentsgesetz ist. Klar ist damit, daß eine Quarantäne zum Zweck der Gefahrenabwehr durch eine Behörde auf der Basis dieses Gesetzes verhängt werden kann.
Es wäre jedoch falsch zu glauben, daß damit die Pflichten des Staats zu Ende wären, denn Art. 104 erlegt den Behörden weitere Pflichten auf, nämlich:
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Es sollte damit einem Richter obliegen, über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung durch Quarantäne zu entscheiden und nicht ein Landratsamt, denn:
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden
„nur“ bedeutet eben, „nur der Richter“ und nicht das Landratsamt mitsamt dem ihm eingegliederten Gesundheitsamt.
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Das Landratsamt / Gesundheitsamt ist kein Gericht
Es bedarf also definitiv einer richterlichen Anhörung und Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 14. Oktober 2020 (Az. XII ZB 235/20, Rn 29) darüber hinaus klargestellt:
In Folge wurde in diesem Fall eine Video-Anhörung für zumutbar erachtet. Dies bedeutet, daß der Bundesgerichtshof nicht einmal gesundheitliche Risiken für den vernehmenden Richter als Argument akzeptiert, von diesem Grundsatz abzuweichen.