Tausende Führerscheine ohne Rechtsgrundlage einbehalten? „Zitierfehler“ macht den neuen Bußgeldkatalog der StVO wohl ungültig

Quelle: Von Kürschner (Diskussion) 12:30, 5 May 2019 (UTC) - Selbst fotografiert, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=78718103

BERLIN / MÜNCHEN – Seit Ende April drohen mit den schärferen Verkehrsregeln auch härtere Strafen. Verkehrsminister Scheuer (CSU) hat aber nicht nur die Bußgelder erhöht, sondern auch die Schwelle, ab der die Führerscheine einbehalten werden, herabgesenkt. In Folge werden wohl pro Jahr hunderttausende Verkehrsteilnehmer mehr ihre Führerscheine früher und länger abgeben müssen.

Ob es ein „Zufall“ ist, oder nicht mag jeder für sich selbst entscheiden. Einerseits wird durch die Altpartien und gegen den Willen der Bevölkerung das so genannte Autonome Fahren vorangetrieben. Auf der anderen Seite hat Verkehrsminister Scheuer genau in diesem Zeitraum die Schwelle für den Verlust  des Führerscheins massiv herabgesetzt.  So wird seit Ende April ein Fahrverbot nun bereits verhängt, wenn man innerorts schon ab 21 km/h zu schnell ist.

Nach Ansicht von Experten wie Rechtsanwältin Daniela Mielchen und auch dem ADAC ist die sogenannte StVO-Novelle zumindest in Bezug auf die Fahrverbote aufgrund eines Zitierfehlers in der Verordnung ungültig. Dies hätte erhebliche Konsequenzen:

„Verkehrsrechtlerin Daniela Mielchen, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, erläutert: Bei Erlass einer Verordnung müsse angegeben werden, auf welcher Rechtsgrundlage der Verordnungsgeber gehandelt hat. Dies sei aber unzureichend geschehen: „Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit scheint es geboten, die gesamte Verordnung als nichtig anzusehen.“ Nach ADAC-Auffassung führt das unvollständige Zitieren der Ermächtigungsgrundlage dazu, dass zumindest die neuen Fahrverbote nicht wirksam sind.“

Hintergrund ist, dass wenn eine Verordnung geändert werden soll, dann muss der Gesetzgeber, also der Bund in dem Änderungsgesetz die sogenannte Ermächtigungsgrundlage angeben, also die Rechtsvorschriften, die diese Änderung überhaupt erst erlauben und damit möglich machen. So ist es im Grundgesetz verankert. Ist dies nicht erfüllt, dann ist die neue Verordnung nichtig. Vorliegend hat man das nämlich bei der entscheidenden Ziffer, in der es um die Fahrverbote geht, dies schlichtweg vergessen.

„Man kann vielleicht noch darüber streiten, ob wegen dieses Versäumnisses die ganze Gesetzesänderung nichtig ist. Was man aber jetzt schon ganz sicher sagen kann: Die neuen Fahrverbote sind nichtig“ 

Dem zuletzt arg gebeutelten Verkehrsminister Scheuer (CSU) kommt dieser Fehler nicht ungelegen, hat er so doch die Chance die Führerscheinschreddermaschien, wie seine jüngste Änderung bezeichnet wurde, ohne Gesichtsverlust zu überarbeiten.

„Nach der Aufforderung des Bundesverkehrsministeriums an die Länder, den alten Bußgeldkatalog anzuwenden, hat der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius (SPD) Scheuer scharf kritisiert. Die Rolle rückwärts sei „sehr durchsichtig und dreist“, sagte Pistorius der „Welt“ (Freitagausgabe). „Besondere Chuzpe braucht es, die Schlamperei in der Umsetzung des Gesetzes zu nutzen, um eine unliebsame Regelung auszuhebeln. Ein weiteres unseliges Kapitel im Wirken des Bundesverkehrsministers, der sich für keine Verrenkung zu schade ist.““ 

Das Saarland hat jedenfalls bereits reagiert und wendet nur noch den alten Bußgeldkatalog an.

 

Franz Bergmüller fragt nach:

1. Einbehaltene Führerscheine

1.1. wie viele Führerscheine sind in Bayern im Mai 2020; im Mai 2019; im Juni 2020; im Juni 2019; im Juli 2020; im Juli 2019 durch bayerische Behörden einbehalten worden?

1.2. Wie viele davon betrafen Geschwindigkeitsübertretungen von zwischen 21 und 31 Km/h innerorts?

 

2. Reaktion der Staatregierung

2.1. wann hat die Staatsregierung davon Kenntnis erlangt, dass die Änderung der StVO mit einem Rechtsmangel behaftet sein könnte

2.2. Wie hat die Staatsregierung an dem Tag reagiert, also  sie die in 2.1. abgefragte Information erhalten hatte?

2.3. Wie hat die Staatsregierung an den weiteren Tagen nach dem in 2.2. abgefragten Datum reagiert?

 

3. Welche Vorgehensweise rät die Staatsregierung von einem Einzug der Fahrerlaubnis betroffenen Autofahrern?

 

4. Bis wann wendete die Staatsregierung die im Vorspruch bemängelte neue StVO zuletzt an?

 

 

 

 

 

 

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