BERLIN – Das Zensurgesetz der EU, der „Digital Services Act“ ist offenbar ein geostrategisch eingesetztes Werkzeug der linken US-Democrats, mit dessen Hilfe diese einen Zerfall der EU in die einzelnen Nationalstaaten und einen Auseinanderfall der NATO bremsen wollen und der in Europa – und mit dem „Digitale dienste Gesetz“ in Deutschland – ein weltweit einmaliges Experiment zur Monopolisierung der Narrative der Regierungen und damit auch zur Beeinflussung von Wahlen in „Demokratien“ darstellt.
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Der „Digital Services Act“ (DSA) der EU ein Projekt der US-Democrats?
Vor wenigen Wochen führte der weltweit bekannte Journalist ein Interview mit dem ehemaligen Berater für Cyber-Sicherheit in der Trump-Regierung, Mike Benz. In diesem Interview offenbarte Benz erstmals, dass der Digital Services Act der EU auch eine geostrategische Komponente hat. Demnach ist der DSA der EU ein Projekt der linken Democrats aus den USA. Benz beschreibt dies wie folgt:
https://twitter.com/i/status/1768301033585807588
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Der „Digital Services Act“ der EU
Am 16. November 2022 ist die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG in Kraft getreten (im Folgenden „DSA“ [= Digital Services Act]). Dieser DSA gilt ab dem 17. Februar 2024.
Die Bundesregierung hat dem Bundestag am 15.01.2024 mit der Drucksache 20/10031 ein Gesetz zur Durchführung dieser Verordnung vorgelegt.
Rechtsgrundlage des DSA
Dem DSA kann man entnehmen, dass er sich als eine Weiterentwicklung der Richtlinie 2000/31/EG begreift. Letztere hatte das Ziel einen
zu schaffen. Wenn man in die der Richtlinie 2000/31/EG blickt, dann kann man dieser entnehmen, daß diese damals das Ziel verfolgte, Schranken im Handel und in der Kommunikation abzubauen:
Der nun von der EU vorgelegte DSA macht jedoch das genaue Gegenteil. Er baut nicht etwa Schranken ab, sondern baut neue Schranken auf. Diese neuen Schranken bestehen darin, daß Inhalte entfernt oder „moderiert“ werden (vgl. Artikel 14; 15 DSA), wenn es sich angeblich um
- „rechtswidrige Inhalte“ handeln soll (vgl. Artikel 3 t) des DSA) oder wenn es sich angeblich um
- Verstöße gegen die „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ handeln soll (vgl. Artikel 3 t); u) des DSA).
Doch nicht nur diese wacklige Ableitung ist kritisch zu sehen. Kritisch ist auch, daß man dem DSA entnehmen kann, daß er seine eigene Rechtsgrundlage in Art. 114 AEUV sieht. Dieser lautet in seinem Absatz 1:
Kritische Stimmen argumentieren, dass eine Ableitung daraus nur dann möglich ist, wenn der Rechtsakt tatsächlich den Zweck hat, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, indem er zur Beseitigung von Hemmnissen für die Ausübung der Grundfreiheiten oder von Wettbewerbsverzerrungen beiträgt (vgl. Herrnfeld, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 95 EG (a.F.), Rn. 7.). Der DSA beseitigt jedoch keine Hemmnisse für die Ausübung der Grundfreiheiten oder von Wettbewerbsverzerrungen, sondern er macht das Gegenteil, er reduziert mit Hilfe von Löschungen Grundfreiheiten. Wie kann der DSA aber dann aus Artikel 114 abgeleitet werden, wenn der DSA das genaue Gegenteil von dem bewirkt, was Artikel 114 vorgibt? Aus welchen Gründen auch immer stellt bisher niemand diese Frage vor Gericht?!
Rechtsgrundlage des DDG
Die Bundesregierung hat nun den Entwurf eines
vorgelegt. Mit Hilfe dieses DDG versetzt sich die Bundesregierung in die Rolle, ihre eigenen Narrative zu monopolisieren, indem die sonst in der Öffentlichkeit virulenten Narrative kontrolliert werden. Praktisch wird dies dadurch umgesetzt, indem grundsätzlich eine beliebige Person jede Veröffentlichung bei einem Online-Anbieter verpetzen kann
„…die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht.“ (vgl. Artikel 16 DSA).
Doch damit nicht genug: Es wird auch eine Art „Premiumpetzerei“ eingeführt. Dies wird dadurch ungesetzt, daß „privilegierte Gruppen“ definiert werden, deren Meldungen bevorzugt behandelt werden:
„…die von in ihrem ausgewiesenen Fachgebiet tätigen vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 16 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden… Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach dieser Verordnung wird auf Antrag einer Stelle vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, einem Antragsteller zuerkannt, “ (vgl. Artikel 22 DSA).
„Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Anbieter von Online-Plattformen nicht daran hindern, solche vertrauenswürdigen Hinweisgeber oder ähnliche Verfahren zu nutzen, um rasch und zuverlässig gegen Inhalte vorzugehen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, insbesondere gegen Inhalte, die schutzbedürftigen Nutzern, wie etwa Minderjährigen, schaden.“ (vgl. Erwägungsgrund 62 DSA).
Doch das ist im Kern ein Inside-Job der Bundesregierung, denn wer „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“ ist, definiert natürlich eine Bundesbehörde:
Der vorgelegte Gesetzesentwurf übernimmt bereits auf Seite 1 unter „A“:
„Vertrauenswürdige Hinweisgeber sollen bei Meldungen bevorzugt werden.“
Der Status eines solchen
„vertrauenswürdige Hinweisgebers“ soll durch die „Koordinierungsstelle für digitale Dienste geschehen, die wiederum durch eine Bundesbehörde erfolgt. „Die Einrichtung der Koordinierungsstelle in der Bundesnetzagentur“ (vgl. §14 Abs. 1 DDG Seite 73 Gesetzesbegründung).
Dies hat zur Folge, daß dieser gesamte Prozess der Auswahl des zuständigen Personals dem Einfluss der Bundesregierung unterliegt, mit der Wirkung, daß sich die Bundesregierung auf diesem Weg letztendlich selbst in die Lage versetzt, ihre eigenen Narrative zu monopolisieren, denn sie kann über das von ihr ausgewählte Personal konkurrierende Narrative ganz einfach aus dem Verkehr ziehen lassen. Übrigens: Weder dem DSA, noch dem DDG ist entnehmbar, daß diese Praxis vor Wahlen unterlassen wird! In Folge wäre es möglich, daß wahlrelevante Positionen von Konkurrenzparteien einfach gelöscht werden.
Eine derartige Möglichkeit, in die eigenen Voraussetzungen einzugreifen ist nach Auffassung mit dem Grundgesetz aber insbesondere mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes unvereinbar.
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Versäumte Verbesserungen
Die Autoren des DDG sind offenbar stolz darauf, dass sie bei dieser Umsetzung des DSA durch das DDG eine 1:1 Umsetzung von EU-Recht durchgeführt haben. Sonst werden die Ministerien der Bundesregierung selten müde, bei der Umsetzung von EU-Recht der Bevölkerung im Lande zusätzliche Bürden aufzuladen. In diesem Fall lässt die Bundesregierung beispielswiese die Möglichkeit verstreichen, das NetzDG aufzuheben,
Keine Aufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)
Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist entnehmbar:
Mit anderen Worten: die Bundesregierung läßt ein komplettes Gesetz in Kraft, obwohl aus diesem Gesetz nur zwei Regelungspunkte überhaupt relevant bleiben. Das ist
- die Festlegung eines Zustellbeauftragten und die
- Regelung von Bußgeldverfahren, die noch auf Basis des NetzDG erlassen wurden,
Dies wirkt unverständlich und hat unnötige Bürokratie zur Folge.
Erst melden, dann löschen, dann überprüfen?
Dem DSA ist auch entnehmbar, dass die EU erwartet, dass von außen eingehende Meldungen über
binnen 24 Stunden zu löschen sind:
Das bedeutet, daß erst gelöscht wird und dann die Rechtmäßigkeit der Lösung überprüft wird. Bei Straftaten gilt jedoch die Unschuldsvermutung. Niemand darf einem Mörder „Mörder“ nennen, bevor er rechtmäßig als Mörder verurteilt ist. Vor der Verurteilung dürfte die Bezeichnung „Mörder“ eine strafbewehrte Beleidigung sein. Nach der Verurteilung ist die Bezeichnung „Mörder“ eine erlaubte Tatsachenbeschreibung.
Bei Löschungen auf Basis der AGB hat die Bundesregierung zwar grundsätzlich keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Löschung, da das Unternehmen diesen Zeitpunkt grundsätzlich selbst festlegen kann. Die Bundesregierung könnte jedoch mit Hilfe einer Gesetzesinitiative – z.B. im Rahmen des vorgelegten DDG – ein solches Unterlassen erzwingen.
Behebung von weiteren Defiziten
Begrenzung der örtlichen Wirksamkeit von Gerichtsentscheidungen: Nach einer richterlich-rechtskräftigen Entscheidung sollte sich die Rechtskraft dieser Entscheidung nur auf die Sichtbarkeit innerhalb der geographischen Zuständigkeit der angerufenen Gerichtsbarkeit auswirken. Wäre dem nicht so, dann bekämen Nutzer z.B. in Deutschland keine Inhalte zu sehen, wenn diese z.B. in Malta durch ein maltesisches Gericht unter Anwendung von maltesischem Recht rechtmäßig aus dem Netz genommen wurden, nach deutschem Recht jedoch weder die allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die geltenden Strafgesetze verletzen.
Eine Anonyme Nutzung sollte möglich sein: Es ist selbstverständlich, daß sich Bürger im Alltag anonym durch den öffentlichen Raum bewegen können und dürfen. Warum sollte dies im virtuellen Raum anders sein? Das Bundesverfassungsgericht hat vielfach festgestellt, dass es ein Grundrecht der Bürger ist, sich im öffentlichen Raum unerkannt bewegen können und auch ohne Gefahr bewegen können, dass Bewegungsprofile erstellt werden können. Niemand kam bisher auf die Idee, zu fordern, dass Personen, sich einen Namen ankleben müssen, bevor sie den öffentlichen Raum betreten. Die immer wieder erhobene Forderung, dass das im virtuellen Raum anders sein soll, als im örtlichen Raum, ist daher nicht nachvollziehbar. Nutzer digitaler Dienste sollten daher grundsätzlich den virtuellen Raum ebenso anonym betreten können, wie den räumlichen Raum. eine derartige Anonymität ist darüber hinaus effizient, kostengünstig, verhindert die unerlaubte Weitergabe von Daten und Identitätsdiebstahl. Darüber hinaus ist auch der Missbrauchs personenbezogener Daten erst möglich, wenn diese überhaupt erhoben wurden.
Keine Uploadfilter: Uploadfilter sind Zensur, da sie verhindern, daß Werke überhaupt erst einmal erscheinen. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG legt der Bundesregierung einem Zensurverbot auf. Unter „Zensur“ ist hierbei ein präventives Verfahren gemeint, also ein Verfahren, das dafür Sorge trägt, daß ein Werk erst gar nicht veröffentlicht werden darf. Das aber ist genau das, was ein Uploadfilter bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem vielfach festgestellt, dass sich die Bundesregierung ihrer Bindung an das Grundgesetz und der Beachtung der Bürgerrechte nicht dadurch entledigen kann, dass sie „ins Private flieht“, indem sie z.B. durch Unterlassen eindeutiger Vorschriften Privatfirmen Handlungen eröffnet, die ihr als Bundesregierung selbst verboten sind.
Verbot von Micro-Targeting: Online-Aktivitäten des Nutzers ermöglichen einen vielsagenden Einblick in dessen Persönlichkeit. Sie bilden damit eine offene Türe für eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Nutzers. Auf der anderen Seite verpflichtet das Grundgesetz die Regierungen in Bund und Ländern zur politischen Neutralität. Regierungen ist es daher nicht gestattet in die politische Willensbildung der Bevölkerung, durch die die Regierung gewählt wird, einzugreifen. Derartige Eingriffe sind aber mit Hilfe von „Micro-Targeting“ und „Profiling“ möglich. Artikel 28 des DSA der EU verbietet in Absatz 2 Werbung mit Hilfe von Profiling auf Minderjährige auszurichten. Online-Schutz Minderjähriger. Ansonsten gibt es nur noch eine Regelung in Artikel 38 „Empfehlungssysteme“. Durch das Fehlen eines Verbots von derartigem Micro-Targeting ist es dem Dienste-Anbieter erlaubt z.B. vor politischen Wahlen einseitig in die Willensbildung des Wahlvolks einzugreifen.
Die Erfassung und Verwertung von Online-Aktivitäten sollten daher von Gesetzes wegen auf das niedrigste erforderliche Maß beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für den Fall der politischen Willensbildung.
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Würdigung:
Ein weiterer Für diese 1:1 Umsetzung erwartet das Bundeskriminalamt (BKA) zusätzliche Kosten und Fallzahlen: Bei Verdacht auf eine Straftat muß der Anbieter das BKA informieren:
Es kann dahinstehen, ob eine rechtskonforme Umsetzung überhaupt möglich ist, jedenfalls stellt der Gesetzentwurf der Bundesregierung keine annehmbare Umsetzung dar.
Ideengeber und Urheber sind bei der Ausarbeitung der EU-Verordnung „Digital Services Act“ (DSA) taktisch geschickt vorgegangen, um Äußerungen durch Bürger effektiv zu unterdrücken, aber den Schein der Ausgewogenheit zu wahren. Die ständige Benennung des Wortes „Grundrechte“ ändert am objektiven Gehalt, der auf ihre Einschränkung zielenden und sie umsetzenden EU-Verordnung nichts.
Bereits die Reichweite der Verpflichtung zur Löschung sogenannter „rechtswidriger“ Inhalte ist unklar, schon deswegen uferlos und abzulehnen. Inhalte können nach deutscher Rechtstradition als solche nur in Ausnahmefällen als „rechtswidrig“ bezeichnet werden. „Strafbar“ sind prinzipiell natürliche Personen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht einen Tatbestand verwirklicht haben, nicht gerechtfertigt und schuldhaft handeln. Ein Inhalt ist deswegen nicht als solcher „strafbar“.
Bereits die Verpflichtung, dass natürliche oder juristische Personen permanent und massenhaft Inhalte Dritter prüfen sollen, ist in diesem Ausmaß einzigartig und schon daher abzulehnen.
Weiterhin stellt die Anzeigepflicht („Meldung des Verdachts auf Straftaten“ in Artikel 18 DSA) eine erschreckende Neuerung dar (s.o.).
Durch das System der „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“ (Artikel 22) verlagert die EU-Verordnung mehr Macht vom Einzelnen und vom Bürger weg, hin zu größeren Zusammenschlüssen und Organisationen, die sich leichter kontrollieren, sanktionieren und gegenseitig überwachen können. Dadurch sind immer gleichartigere Vorstellungen von erwünschen Meinungen zu erwarten, die nach Ansicht der Urheber der EU-Verordnung und objektiv erwartbar, alsbald auch Eingang in Rechtsprechung finden werden. Durch die technischen Möglichkeiten der sekundenschnellen Suche von Inhalten auf Plattformen und immer besser werdenden Möglichkeiten der automatisierten Auswertung kommt das System der „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“, deren Meldungen „vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet“ werden müssen, einer Vorab-Zensur sehr nahe. Eine öffentliche Kontrolle der „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“ ist durch die Konzeption in der Verordnung kaum möglich. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung räumt dieses Problem nicht aus.
Bei der Unbestimmtheit vieler zentraler Begriffe in der EU-Verordnung „Digital Services Act“, handelt es sich nicht um ein durch die Urheber unerwünschtes, aber in Kauf genommenes Übel, sondern die Unbestimmtheit der Begriffe wird wissentlich und willentlich als Mittel genutzt, um Unklarheit und Rechtsunsicherheit zu schaffen, Angst vor staatlicher Repression zu verbreiten und so Konformität zu erzeugen. Obwohl abstrakt-generelle Regelungen das Wesen von Gesetzten sind, sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die Meinungsäußerungen zu politischen Positionen betreffen, als besonders problematisch zu betrachten.
In der EU-Verordnung wird es weitgehend vermieden, Inhalte direkt zu adressieren und direkte Ansprüche auf Löschung zu formulieren. Die Koordinatoren der Mitgliedstaaten sollen nach der EU-Verordnung keine Inhalte direkt löschen dürfen. Dadurch soll der Schein gewahrt werden, dass staatliche Stellen nicht so starken Einfluss auf Inhalte nehmen. Stattdessen sollen nach der Konzeption Anbieter von Diensten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen müssen, welche Inhalte unzulässig seien. Es soll auf diese Weise so wirken, als würde der Staat nur Private zur Einhaltung der eigenen AGB anhalten wollen. Nur bei Verstößen dagegen dürfen Strafen fällig werden. Aufgrund der Ermächtigung staatlicher Stellen, Strafzahlungen zu fordern, ist aber spätestens an dieser Stelle der Staat gehalten, massenhaft auch politische Äußerungen Dritter inhaltlich zu bewerten und etwa unter die Begriffe „Hass und Hetze“ zu subsumieren, um dann prüfen zu können, ob ein Unternehmen sich entsprechend der eigenen Richtlinien verhalten habe. Im Kern handelt es sich bei dieser Konstruktion aber offenkundig um eine Variante einer für staatliche Stellen verbotenen „Flucht ins Private“ (vgl. 1 BvR 699/06).
Der Zugriff auf Daten für Forscher dient dazu, die Erzählungen von Regierungen und Machthabern durch vermeintliche Wissenschaft seriös zu verpacken und Nachrichten zu produzieren. Die Regelungen in der EU-Verordnung und im § 14 Absatz 3 Digitale-Dienste-Gesetz dienen dazu, direkt und indirekt durch die Regierung und Machthaber erwünschten Ergebnissen den Anschein von ergebnisoffener wissenschaftlicher Forschung zu verleihen.