SYLT / BERLIN – Deutschland den Deutschen, Ausländer raus? Ein geschmackloser Zusatz zu einem Party-Gassenhauer macht Karriere und der Kanzler und andere Politiker, und „Qualitätsmedien“ erklären die Sänger für vogelfrei, eine beschuldigte Studentin erhält deswegen Hausverbot und eine Uni-Präsidentin, die ein halbes Jahr nach dem Massenmord der Hamas antisemitische Kommentare zugibt, darf an der Uni bleiben und das zum Datum des 75ten Jahrestags des Grundgesetzes!?
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Pünktlich zum 75ten Jahrestag des Grundgesetzes ist das Thema „Hetzjagden“ wieder aktuell. Einmal, weil bekannt wurde, daß der Prozess um die „Hetzjagden“ in Chemnitz im Jahr 2018 geplatzt ist, weil es nämlich trotz 5-jähriger Suche der Staatsanwaltschaft nicht gelungen ist, etwas zu finden! Man stelle sich vor: Fünf Jahre lang versuchte eine unterwürfige und übereifrige Staatsanwaltschaft irgendjemanden dafür vor Gericht zu zerren. Und dann stehen die Staatsanwälte am ersten Prozesstag mit leeren Händen da!
Immerhin wurde der Präsident des Bundesverfassungsgerichts auf dem Altar dieses Narrativs der „Hetzjagden“ geschlachtet!
Und die selben Ämter, also Bundeskanzler und Bundespräsident, die 2018 Hetzjagden behautet haben, wo keine waren, stoßen im Jahr 2024 wegen einer mindestens geschmacklosen zusätzlichen Zeile in einem Tanzlied selbst eine Art „Hetzjagd“ auf Sänger an und zwar ohne Rücksicht darauf, daß in diesem Land Gerichte und nicht Politiker und auch nicht Medien über Schuld und Unschuld entscheiden.
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Altparteien und ihre Hofberichterstatter schüren Pogromstimmung gegen die eigene Bevölkerung
Es wird immer deutlicher, daß die Regierung nicht mehr davor zurückschreckt, auf der Basis von Lügen oder Desinformation, Pogromstimmungen gegen die eigene Bevölkerung zu erzeugen.
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Chemnitz die von Linksextremisten und der Bundesregierung erfundenen „Hetzjagden“
Wir erinnern uns: Im Jahr 2018 wurde in Chemnitz am Rande des Stadtfests ein Deutscher von Ausländern attackiert und getötet. Alaa S wurde deswegen zu über 9 Jahren Haft verurteilt. Echte Journalisten haben die Vorkommnisse wie folgt rekonstruiert:
Sonntagabend, 18:12 Uhr:
Deutsche Presseagentur (dpa): „Antifaschistische Aktivisten berichteten in sozialen Medien von Übergriffen auf Migranten. Der Polizei waren zunächst keine Hinweise auf Ausschreitungen bekannt.“Sonntagabend, 22:06 Uhr:
dpa: „Videos in sozialen Medien zeigten Übergriffe auf Migranten.“ Keine Quelle, kein Ort, keine Zeit.Nacht von Sonnabend auf Sonntag:
Weder dpa noch etwa AFP behaupten, es habe „Hetzjagden“ oder Ähnliches gegeben.Sonntag, 02:08 Uhr:
Der linksradikale „freie Journalist“ und Antifa-Aktivist Johannes Grunert titelt auf ZEIT-Online: „Rechte jagen Menschen in Chemnitz“. Keine Belege!Montag, 11:00 Uhr, Regierungssprecher Seibert:
„Solche Zusammenrottungen, Hetzjagden auf Menschen anderen Aussehens, anderer Herkunft, oder der Versuch, Hass auf den Straßen zu verbreiten, das nehmen wir nicht hin…“ Beleg: ein Video von Antifa „Zeckenbiss“.
Die Bundesregierung zeichnete sich in diesem Zusammenhang jedoch durch eine Desinformationskampagne aus.
Eine Staats-Lüge wird geboren und von der Kanzlerin geadelt:
Im Zuge der Proteste gegen dieses Verbrechen haben Linksextremisten der „Antifa Zeckenbiss“ eine isolierte Szene zu einer angeblichen „Hetzjagd“ auf Ausländer umgedeutet, worauf die Bundesregierung ohne Klärung der Faktenlage aufsprang. Am 27. August 2018 behauptete deshalb Merkels Regierungssprecher Steffen Seibert auf der Bundespressekonferenz:
„Was gestern in Chemnitz zu sehen war und stellenweise auf Video festgehalten wurde (…), das hat in unserem Rechtsstaat keinen Platz. Solche Zusammenrottungen, Hetzjagden auf Menschen anderen Aussehens und anderer Herkunft, (…) das nehmen wir nicht hin.“ Am 28. August 2018 erklärte Bundeskanzlerin Merkel gleichlautend: „Wir haben Videoaufnahmen darüber, dass es Hetzjagden gab, Zusammenrottungen (…)“.
Kanzlerin Merkel segnete diese Staats-Lüge höchstpersönlich ab:
Die Bundesregierung wurde der Staats-Lüge überführt und opferte den Verfassungsschutz-Chef
Der Chef des Bundesverfassungsschutzes Hans-Georg Maaßen, der es wagte Merkel mit der Wahrheit zu widersprechen, wurde durch den willfährigen Haldenwang ersetzt.
Die Staats-Lüge wurde Thema im Bundestag
Die Antwort der Bundesregierung (19/8570) auf eine Große Anfrage der AfD-Fraktion mit dem Titel „Vermeintliche ,Hetzjagden‘ in Chemnitz“ am 26. August 2018„ (19/4313) war die Grundlage einer Bundestagsdebatte am Freitag, 7. Juni 2019. In der Anfrage kritisiert die AfD-Fraktion sowohl Regierungssprecher Steffen Seibert als auch Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (CDU), die von “Hetzjagden und Zusammenrottungen„ am Nachmittag und Abend des 26. August 2018 in Chemnitz gesprochen hätten, obgleich dies “nach bisher vorliegenden Erkenntnissen der Polizei, der zuständigen Staatsanwaltschaften und auch der lokalen Berichterstattung an diesem Tag in Chemnitz tatsächlich bei den Geschehnissen anwesender Journalisten nicht bestätigt worden„ sei.
In der Antwort heißt es, es gebe in der Presseberichterstattung Videoaufnahmen von dem Tag, auf denen zu sehen sei, wie Personen aus einer Gruppe heraus Menschen beschimpften und in die Flucht jagten. Die regionale und überregionale Presse habe berichtet, dass Menschen mit Migrationshintergrund von Personen, die sich aus den Aufmärschen absetzten, gejagt worden seien.
Es sei Gewalt gegen Menschen ausgeübt worden, bei denen aufgrund ihres Aussehens ein Migrationshintergrund vermutet werden konnte, aber auch gegen Polizisten, schreibt die Regierung.AfD fordert Rücktritt des Regierungssprechers und der Kanzlerin
Martin Renner (AfD) sagte zu Beginn der Debatte, sowohl Regierungssprecher Seibert als auch Bundeskanzlerin Merkel hätten davon gesprochen, dass es im vergangenen August in Chemnitz “nach dem tödlichen Messerstechereinzelfall Nummer XXY„ Zusammenrottungen und Hetzjagden auf Menschen anderen Aussehens gegeben habe.
Diese “offensichtlich falschen Tatsachenbehauptungen„ seien auch noch aufrechterhalten worden, als der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) und der damalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Hans-Georg Maaßen, deutlich gemacht hätten, dass es “keinen Mob, keine Hetzjagd und keine Pogrome„ gegeben habe. Die Bundesregierung produziere Hate Speech und Fake News “gegen das eigene Volk gerichtet„, was eine Ungeheuerlichkeit sei, sagte Renner und forderte sowohl den Rücktritt des Regierungssprechers als auch der Kanzlerin.
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6 Jahre später weigert sich ein Gericht die Behauptungen der Staatsanwaltschaft überhaupt zu behandeln
Mitte Mai 2024, also 6 Jahre später und nachdem Merkel nicht mehr in Amt ist, hat sich die 1. Strafkammer des Landgerichtes in Chemnitz geweigert, eine Hauptverhandlung gegen neun Verdächtige wegen
ein Verfahren zu eröffnen. Der Grund: Mangel an Beweisen!
Mit anderen Worten: die Lügen über die von Seibert und Merkel behaupteten Hetzjagden in Chemnitz sind geplatzt. Der Staat hatte nicht genügen Kenntnisse um behaupten zu können, daß Landfriedensbruch und/oder Körperverletzungen stattgefunden hätten.
Was bleibt ist, daß eine ganze Stadt, ein ganzes Bundesland von der Regierungschefin und ihren Hofberichterstattern verleumdet auf der Grundlage von Behauptungen der Antifa verleumdet wurde.
Eine Entschuldigung der Beteiligten steht bis heute noch aus.
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Sylt: die von Linksextremisten und der Bundesregierung vorangetriebenen „Hetzjagden“
Dann gab es da ein 1 Jahre altes Lied, das irgendwo im Osten einen neuen Begleittext bekommen hat und seither viral geht. Das Lied heißt L’Amour toujours und stammt von Gigi D’Agostino. Dies ist das Original:
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Das Original bekommt wohl im Oktober 2023 eine zusätzliche Textzeile
Beim Erntedankfest in der Gemeinde Bergholz in Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde Mitte Oktober 2023 erstmals die hinzugedichtete Zeile „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ öffentlich. Hiervon kursiert eine Aufnahme auf Instagram.
Diese Umdichtung machte dann offenbar schnell die Runde und tauchte dann auch im Umfeld eines AfD-Parteitags auf, was die AfD gar nicht witzig fand. Auch wenn es mache gerne anders darstellen.
Die geschmacklosen Zusatzzeilen wurden dann nach einer Aufnahme in Sylt zum Skandal aufgebaut:
Doch die Reaktion auf dieses geschmacklose Mitträllern eines Rüttelreims nimmt aberwitzige Züge an. Die Stellvertreterin des Bundespräsidenten forderte dafür die Höchststrafe, also wohl 5 Jahre Haft. Es gab dann ein Volksfest-Verbot für Gigi d’Agostino, Betroffene verloren Job und Studienplatz bevor sie von einem Gericht verurteilt wurden. Jetzt jagt die Polizei sogar Autoradio-Hörer.
Nur zwei Tage später wurde bekannt, dass es auch im benachbarten Promi-Club „Rotes Kliff“ zu einem identischen Vorfall bei der Hymne des Italo-DJs gekommen war! Doch das „Kliff“ reagierte anders und die Sänger flogen raus und bekamen Hausverbot. Überall tauchen neue Meldungen auf.
Auch im niedersächsischen Löningen hat die zusätzlich hinzugedichtete Zeile ein ganzes Festzelt erfasst:
Und sogar (offenbar türkische) Fans von türkischen Fußballclubs singen diese Zeile
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Nach einiger Zeit, war diese Umdichtung auch im Nobelclub Pony auf Sylt angekommen:
Dem Video ist zu entnehmen, wie das gesamte Partyvolk große Freude an dem Lied hat, doch mindestens eine Gruppe singt den Text „Deutschland den deutschen, Ausländer raus“ mit. Und nicht nur dort, es tauchen immer mehr Mitschnitte aus allen Teilen der Republik auf.
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Bundesverfassungsgericht: „Ausländer raus“ ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt
2. Die Aussagen auf dem Plakat „Aktion Ausländerrückführung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“ fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7>; 85, 1 <14 f.>; 90, 241 <247>). Geschützt sind damit – in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG – auch rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfGK 7, 221 <227>; 8, 159 <163>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 – 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 22). In der Bestrafung wegen dieser Aussage liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht.
26 3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB gehört.
27 a) Bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften haben die Gerichte dem eingeschränkten Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 94, 1 <8>; stRspr). In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; stRspr). Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfGK 2, 1 <5>).
aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen ist zum einen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Die Deutung des objektiven Sinngehalts einer Meinungsäußerung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>). Hierbei dürfen die Gerichte der Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen schließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>), wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft. Eine solche Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen ihrerseits mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. BVerfGE 43, 130 <139 f.>). Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 967/05 -, juris Rn. 29). Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor (vgl. BVerfGE 93, 266 <302 f.>).
29 bb) Zum anderen ist der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Ebene der Auslegung Rechnung zu tragen. Die Wahrung dieser wertsetzenden Bedeutung erfordert es grundsätzlich, dass eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut stattfindet. Die Meinungsfreiheit muss jedoch stets zurücktreten, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen antastet. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig (BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275 <284>).
30 Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275 <284>). Die Gerichte haben diesen die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt bei der Normauslegung insbesondere von Straftatbeständen zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>).
31 Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 27, 1 <6>; 30, 1 <25>; 72, 105 <115 ff.>). Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 87, 209 <228>; 107, 275 <284>). Damit übereinstimmend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen ist. Danach ist vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BGHSt 36, 83 <90>; 40, 97 <100>; BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07 -, juris Rn. 17). Diese Auslegung des Bundesgerichtshofs hat die Kammer für die Anwendung von § 130 StGB a.F. gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 <63>; vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>). Bei der Subsumtion der Parole „Ausländer raus“ unter den Volksverhetzungstatbestand nehmen die Fachgerichte grundsätzlich eine restriktive Auslegung des Volksverhetzungstatbestandes vor (vgl. BGHSt 32, 310 <313>), indem sie nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. November 1994 – 4 Ss 491/94 -, NStZ 1995, S. 136 <137 f.>; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2001 – 1 Ss 52/02 -, NJW 2002, S. 1440 <1441>; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001 – (4) 1 Ss 297/01 (166/01) -, juris Rn. 9; AG Rathenow, Beschluss vom 13. April 2006 – 2 Ds 496 Js 37539/05 (301/05) -, NStZ-RR 2007, S. 341 <342>). Auch diese Auslegung begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken.
32 cc) Zwar überprüft das Bundesverfassungsgericht die fachrichterliche Rechtsanwendung grundsätzlich nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 85, 248 <257 f.>; 93, 266 <296>). Im Zusammenhang mit den Kommunikationsgrundrechten hat die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Schon einzelne Fehler der Deutung der Äußerung und bei der Auslegung des einfachen Rechts können zu einer Fehlgewichtung des Grundrechts führen. Wegen der schwerwiegenden Folgen, die solche Fehler im Strafverfahren nach sich ziehen können, ist zumindest dort eine intensivere Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unausweichlich. Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben können, muss eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die Freiheit dieser Lebensäußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden (vgl. BVerfGE 43, 130 <136>; 81, 278 <290>).
33 b) Die Entscheidungen der Strafgerichte genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
34 aa) Das Urteil des Amtsgerichts genügt weder den Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen noch denjenigen an die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnorm des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB, da das Amtsgericht in seiner rechtlichen Würdigung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit überhaupt nicht eingegangen ist.
35 bb) Auch das Urteil des Landgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen nicht gerecht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Landgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit als eigenständig zu berücksichtigenden Maßstab der Deutung erkannt hat. Zwar findet sich im Rahmen der Erwägungen zum objektiven Tatbestand die Aussage „und die Schriften sind auch nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt“. Diese Aussage steht indes zu den vorherigen und nachfolgenden Ausführungen zur Feststellung des objektiven Tatbestandes in keinerlei Zusammenhang. Die Gründe der Entscheidung lassen nicht erkennen, dass das Landgericht das von den Beschwerdeführern gestaltete Plakat als Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf gewertet hat und dass es die daraus von der Verfassung wegen folgenden Anforderungen an die Deutung von Meinungen geprüft hat. Aus der Aussage, dass das Verhalten der Beschwerdeführer nicht von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, ergibt sich lediglich pauschal und ohne sachhaltige Begründung, dass das Verhalten entweder bereits als nicht vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst angesehen wird, oder, dass sich das Grundrecht im Konflikt mit anderen Verfassungsgütern als nachrangig erwiesen habe. Dass das Grundrecht hierbei die Deutung der Äußerungen und die Gewichtung der sich gegenüberstehenden Rechtspositionen in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise angeleitet hat, lässt sich hieraus nicht ersehen. Die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze für die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung der Menschenwürde voraussetzen, hat das Landgericht bei der Auslegung des § 130 StGB weder erwähnt noch der Sache nach geprüft. Stattdessen stellt es sich im Rahmen der Ausführungen zur Rechtswidrigkeit auf den Standpunkt, dass der Meinungsfreiheit durch die Tatbestandsbegrenzungen des § 130 StGB bereits auf tatbestandlicher Ebene in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen worden sei. Der Sache nach verneint es damit einen weiteren Berücksichtigungsbedarf des Art. 5 Abs. 1 GG für die nähere Auslegung und Anwendung des § 130 StGB und verkennt damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze schon grundsätzlich.
36 Entsprechend hat das Landgericht der Aussage auf dem Plakat einen Sinngehalt gegeben, den das Plakat aus sich allein heraus nicht hat und der auch durch die Ausführungen des Landgerichts nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet wird. Das Landgericht folgert aus dem Zusammenspiel von Überschrift („Ausländer-Rück-Führung“) und Slogan („Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“) im Umkehrschluss, dass die Stadt mit Ausländern als nicht lebenswert dargestellt werde und folgert hieraus zugleich ein böswilliges Verächtlichmachen sowie mithin eine Menschenwürdeverletzung der ausländischen Mitbürger. Schon die Annahme, dass der Plakattext alleine so verstanden werden könne, dass eine Stadt, in der Ausländer lebten, als nicht lebenswert anzusehen sei, ist Bedenken ausgesetzt. Das Plakat kann vielmehr auch so gedeutet werden, dass ein Rückführungsprogramm gegenüber Ausländern lediglich als Beitrag zu einem breiter und allgemeiner verfolgten Ziel, nämlich der Schaffung einer „lebenswerten deutschen Stadt“ verstanden wird, wobei Ausländer zwar als Problem, nicht aber notwendig als verächtlich hingestellt werden. Zutreffend hat das Landgericht diesbezüglich zwar eine ausländerfeindliche Stoßrichtung des von den Beschwerdeführern verantworteten Plakattextes herausgearbeitet. Diese widerspricht auch ohne Zweifel der für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Erwartung einer Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern. Das Strafgesetzbuch stellt aber nicht schon ausländerfeindliche Äußerungen als solche unter Strafe (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072 <2073>). Jedoch ist die angegriffene Entscheidung in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Deutung von Meinungsäußerungen nicht tragfähig, wenn aus dem Plakattext gefolgert wird, dass Ausländer unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt würden und ihnen das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten werde. Diese Auslegung lässt sich jedenfalls nicht auf den bloßen Wortlaut des Plakates stützen. In dem von den Beschwerdeführern entworfenen Plakat wird nicht die Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen wie zum Beispiel durch die pauschale Zuschreibung sozial unerträglicher Verhaltensweisen oder Eigenschaften. Eine solche Zuschreibung ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung „Ausländer“ in dem Wort „Ausländer-Rück-Führung“, das dem Begriffspaar „deutsches Augsburg“ und „lebenswert“ gegenübergestellt wird. Die Worte „Aktion Ausländerrückführung“ sagen dies ebenfalls nicht aus. Zwar macht das Plakat unmissverständlich deutlich, dass die Initiative der Beschwerdeführer Ausländer „rückführen“ will. Der Umfang und die Mittel, ob nun beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden jedoch nicht benannt. Der Wortkombination ist daher nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen beziehungsweise als rechtlos oder Objekt angesehen werden. Um zu der über den reinen Wortlaut hinausgehenden Deutung des Plakates zu gelangen, hätte das Landgericht daher konkrete Begleitumstände benennen müssen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares Verständnis ergibt. Derartige Begleitumstände hat das Landgericht jedoch nicht dargetan.
37 Das Landgericht hat auch auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit einer solchen Abwägung aufzuzeigen. Zwar entfällt nach den dargelegten Maßstäben eine solche Abwägung, wenn eine Menschenwürdeverletzung vorliegt, da die Würde des Menschen nicht abwägungsfähig ist (siehe oben III 3 a bb). Die bloße Behauptung, dass der Plakattext mehr sei als eine Äußerung, die lediglich emotionale Ablehnung ausdrücke, sowie das Abstellen darauf, dass sich der Angriff nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richte, sondern undifferenziert sei, weil er sich auf alle in Augsburg lebenden Ausländer beziehe, tragen die Qualifizierung des Plakattextes als Menschenwürdeverletzung jedoch nicht. Ausgehend von dem Erfordernis einer besonders sorgfältigen Prüfung für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung darf aus der Pauschalität einer verbalen Attacke nicht ohne weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden, das den Betreffenden ihre Anerkennung als Person abspricht.
38 cc) Auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts nur bestätigt, genügt den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zwar eingangs seiner Erwägungen auf die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung von Meinungsäußerungen hingewiesen. Es hat auch erkannt, dass nach einer Bejahung eines Angriffs auf die Menschenwürde Belange der Meinungsfreiheit nicht mehr berücksichtigt werden können, daraus aber auf der Ebene der Auslegung der Strafnorm nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze für die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung der Menschenwürde voraussetzen, hat es im Folgenden weder erwähnt noch der Sache nach geprüft. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit einer solchen Abwägung aufzuzeigen. Es hat sich vielmehr in einem einzigen Satz mit der Feststellung begnügt, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege, ohne dies näher zu begründen. Die Strafgerichte müssen jedoch im Interesse des materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, dass in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind oder warum hierfür im Einzelfall etwa wegen einer Antastung der Menschenwürde kein Raum mehr war (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>; vgl. auch die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung zur Subsumtion der Parole „Ausländer raus“ unter § 130 StGB – Nachweise oben III 3 a bb a.E.). Den Anforderungen an eine besonders sorgfältige Prüfung der Menschenwürdeverletzung, wie sie verfassungsrechtlich geboten ist, genügt dies nicht.
Dieses Urteil ist deswegen erwähnenswert, weil nach diesem Lied dann Politik und ihre Hofberichterstatter mit dem Satz „Die Würde ist unantastbar“ hausieren gingen und dennoch eine große Hetzjagd gestartet haben. Was aber grundsätzlich stimmt, aber gemäß BVerfG eine Strafbarkeit nur dann relevant ist, wenn
Staatsanwaltschaft Augsburg: „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt
Während das BVerfG sich „lediglich“ mit „Ausländer raus“ befassen musste, hatte es die Staatsanwaltschaft Augsburg mit dem bekannten Slogan: „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ zu tun und entschied: dies zu singen ist nicht strafbar!
Dies ändert natürlich nichts daran, daß dieser Rüttelreim von vielen als geschmacklos empfunden wird!
Einordnung durch Rechtsanwalt Solmecke
Im vorliegende Fall sind zur Beurteilung noch weitere Aspekte zu berücksichtigen, was Rechtsanwalt Solmecke in folgendem Beitrag versucht:
Die arbeitsrechtliche Einschätzung durch Herrn Solmecke wird übrigens von Fachkollegen nicht geteilt:
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Keine Menschenwürde und keine Unschuldsvermutung für die Sänger?
Auf der anderen Seite sollte man am Tag des Geburtstags des Grundgesetzes aber auch nicht vergessen, daß für potentielle Täter so lange die Unschuldsvermutung gilt, bis sie rechtskräftig verurteilt sind. Objektiv mag die eine oder andere Straftat erfüllt sein. Doch um verurteilt zu werden braucht es auch einen subjektiven Tatbestand. Die Sänger müssen also auch Andere schädigen WOLLEN! Was aber, wenn sie einfach wegen des Reims das Lied mitgeträllert haben und einen melodischen Reim mitgeträllert haben, ohne dabei den Willen gehabt zu haben irgend jemanden herabzusetzen? Wenn also vor Gericht nachgewiesen werden könnte, daß der so genannte „Subjektive Tatbestand“ fehlt, dann wird es auch keine Verurteilung nach dem Strafrecht geben!
Das haben offenbar vorliegend weder Herr Solmecke, noch der Kanzler im Blick und die „Qualitätspresse“ offenbar auch nicht.
Und es gibt noch einen Aspekt: Auch die Sänger haben ein Persönlichkeitsrecht und es ist nicht vom Persönlichkeitsrecht gedeckt, einfach Aufnahmen unverpixelt z.B. in den Nachrichten zu zeigen. Komischerweise wird in den Nachrichten so gut wie niemals das Bild des Gesicht eines Gruppenvergewaltigers oder eines Antifa-Mitglieds gezeigt. Wenn aber Schnösel einen geschmacklosen Rüttelreim trällern, dann verbreiten „Qualitätsmedien“ auf einmal auch unverpixelte Gesichter und/oder Linksextremisten peitschen dazu auf, unverpixelte Videos zu verbreiten, mit dem offenkundigen Wunsch, daß den Sängern das schaden könnte:
Der ehemalige Linkspartei-Bundestagsabgeordnete Niema Movassat fordert dazu auf, die unverpixelten Gesichter der Sylt-Teilnehmer zu verbreiten, damit sie die „Konsequenzen tragen“. Da juristisch völlig belanglos ist, ob die Gesichter im Internet kursieren, braucht man nicht viel Phantasie, um zu wissen, was das für „Konsequenzen“ sein sollen. Stichwort „Hammerbande“.