Weil von 400.000 Personen im staatlichen Sicherheitsbereich lediglich 30 gesichert rechtsextrem sind, weiten die Innenminister die Suchkriterien aus

"Nazi-Kiez" in Dortmund Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=8OR2Ia_Dk1o

BERLIN / MÜNCHEN – Wie viele der in den Sicherheitsdiensten von Bund und Ländern Beschäftigten ca. 400.000 Personen sind „Rechtsextremisten“? Die Antwort gemäß Recherchen der FAZ: 30 Personen, also 0,0075%!

Seit einiger Zeit wird der Druck auf die Beschäftigten in den Sicherheitsdiensten Deutschlands systematisch erhöht. Vom Tod von George Floyd in den USA ausgehend erhob sich eine Welle an pauschaler Kritik an den Sicherheitsdiensten in den Polizeien der Länder der westlichen Welt.

In diesem Zusammenhang wurde in Deutschland das gemacht, was immer gemacht wird, wenn eine Gruppe diskreditiert werden soll, oder wenn aus anderen Gründen unliebsames Gedankengut daran gehindert werden soll, sich auszubreiten: Es wird ein Zusammenhang mit Rechtsextremisten oder Rechtsextremismus hergestellt:

An deren Spitze dieser Bewegung setzte sich in Deutschland – es war nicht anders zu erwarten – die von den JUSOS ins Amt gehievte SPD-Vorsitzende, Esken mit pauschalen Vorwürfen gegen die Polizei. Selbst in Bayern hatte man einen Innenminister in Erinnerung, der sich schon einmal entschiedener hinter seine Polizeikräfte gestellt hatte.

Doch was ist wirklich dran an diesen Vorwürfen?

 

Ein „Lagebild“ über die Ausbreitung des Rechtsextremismus in den Sicherheitskräften soll erstellt werden

Um den Hintergründen auf die Spur zu kommen, hilft eine Sendung des Deutschlandfunk: Am 8.7.2020 vertiefte der Deutschlandfunk das Thema in seiner Sendung „zur Diskussion“ unter dem Titel „Unter Beobachtung: Extremismus in Sicherheitsbehörden„. Die Diskussionsleitung hatte Nadine Lindner. Es diskutieren: Helene Bubrowski, Parlamentskorrespondentin Frankfurter Allgemeine Zeitung; Georg Maier (SPD), Minister für Inneres und Kommunales des Freistaates Thüringen; Jörg Radek, Stellvertretender Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei; Tobias Singelnstein, Kriminologe. Man kann sie sich hier anhören.

Ab Min. 20 dieser Sendung wurde die Methode erörtert, mit deren Hilfe „rechtsextreme“ Beamte in den Sicherheitsbehörden

  • Zoll (gemäß Jahre Statistik 2019 36878 Personen),
  • Bundespolizei ca. 50.000 Personen, davon ca. 40.000 im Vollzug,
  • Polizei (ca. 310.000 Beamte bundesweit) und
  • Verfassungsschutz identifiziert werden sollen,

um dann einem vom Bund zu erstellenden „Lagebild“ zugeführt zu werden (Min. 25).

 

0,0075 % der in den Sicherheitskräften Tätigen sind rechtsextrem

Der derzeitige Vorsitzende der Innenminister der Länder, der thüringsche Innenminister Meyer wirft pauschal und ohne Daten zu nennen in de Raum:

„Es gibt rassistische, rechtsextremistische Vorfälle in den Reihen der Polizei“ (Min 20f)

Doch wie viele sind das? Gemäß Recherchen der FAZ-Korrespondentin Helene Bubrowski gäbe es derzeit innerhalb aller Sicherheitsbehörden in ganz Deutschland genau 30 „gesichert rechtsextreme Personen“, also Personen, die eine derartige Gesinnung haben, sich aber dienstrechtlich nichts zu Schulden haben kommen lassen und deswegen nicht aus dem Dienst entfernt werden können.

Dies wurde ausweislich Az: D 2 – 30100/13#5 aus Ministervorlage vom 14. Februar 2019 (D 2 – 30100/13#13) auch durch den Bundesinnenminister genau so festgehalten

„Es wurde festgestellt, dass die bloße Mitgliedschaft in einer politischen Partei (mögliche Ausnahme: bei Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht, BVerfG) nicht für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt erst in Betracht, wenn aufgrund der politischen Betätigung der Beamtin oder des Beamten, also konkreter Handlungen/Aktivitäten, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. „

Das entspricht bei ca. 400.000 bei den Sicherheitskräften tätigen Personen in Deutschland einer Quote von 0,0075% der in den Sicherheitskräften Tätigen. Mit anderen Worten, 99,9925% der 400.000 im Sicherheitsbereich tätigen Personen konnte man bisher keinerlei rechtsextremistische Gesinnung nachweisen.

 

Ausweitung des Suchfokus durch Aufweichung der Kriterien

Da diese Quote gesichert extremistischer Personen in den Sicherheitskräften der Öffentlichkeit durch die zuständigen Minister in Bund und Ländern nicht vermittelt werden soll, besteht unter den Innenministern aus Bund- und Ländern Einigkeit darüber, nicht nur gesicherte Extremisten erfassen zu wollen, sondern den Suchfokus auf so genannte „Verdachtsfälle“ auszuweiten.

Als „Verdachtsfälle“ würden dann die Personen bezeichnet, gegen die ein Disziplinarverfahren zu diesem Themenkomplex bestand oder besteht.

Die Länder liegen derzeit noch im Streit darüber, wie weit diese Ausweitung gehen soll, also wie groß diese Zahl an „rechtsextremen Sicherheitskräften“ denn werden die der Öffentlichkeit dann präsentiert wird. Konkret sind die Minister derzeit noch im Streit darüber, nur abgeschlossene Disziplinarverfahren, oder auch laufende und noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren einbezogen werden sollen, also Disziplinarverfahren bei denen noch völlig offen ist, welche Gesinnung dem Betreffenden wirklich zugerechnet werden kann. Vor allem ist zu bedenken:

Da gegen Diszplinarverfahren Rechtsmittel möglich sind, bedeutet dies, ob Personen als „rechtsextrem“ in die Statistik aufgenommen werden oder nicht, ist nichts rechtsstaatlich geprüft, sondern beruht auf einem reinen Verdacht.  Dies bedeutet aber, daß Personen, von denen man nicht weiß, ob sie „rechtsextrem“ sind, von denen man aber meint. daß sie „rechtsextrem“ sind, einfach dazugezählt werden, um so die Statistik zahlenmäßig „aufzublasen“.

Verdächtige als Täter darzustellen ist jedoch im Kern nichts Anders, als ein verlassen der Regeln des Verantwortungsstaats und ein Hinwenden zu Regeln eines Gesinnungsstaats.

Doch noch hakt es in der praktischen Umsetzung:

Die Krtiterien sind nicht ganz klar und zwischen dem Bund und den Ländern umstritten, nach denen die Länder einen Beamten melden (Min. 23:30) 
ergänzt Meyer. Offenbar will auch kein Bundesland als Land mit den meisten Rechtsextremisten in der Polizei dastehen.

Doch es gibt noch einen zweiten Weg, um ,diese Anzahl zu erhöhen. Um weitere Personen zu identifizieren wird in Bayern offenbar außerdem die

„Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ 

herangezogen und Beamte werden aufgefordert ihre Selbstauskünfte und deren Anlagen zu aktualisieren.

Und die Innenminister gehen noch einen dritten Weg, um die Anzahl von 30 erhöhen zu können. Diesen beschreibt der Innenminister Thüringens Meyer (SPD) wie folgt:

„Bei der Beobachtung des Rechtsextremismus werden Daten erhoben. Die gespeicherten Daten muß man aufbereiten, um zu erkennen welche Personen aus dem Sicherheitsbereich schon einmal auffällig geworden sind“ (Min. 22:30) 

Diese Äußerung kann man auch so lesen, daß die vom Staat in die rechte Szene infiltrierten V-Leute in diese Statistik aufgenommen werden könnten.

 

So lange sie keine Dienstvergehen begehen, dürfen auch „Rechtsextremisten“ Beamte sein

Gemäß ständiger Rechtsprechung genügt selbst die bloße Mitgliedschaft sogar in einer von den Verfassungsschutzbehörden als „verfassungsfeindlich“ bezeichneten Organisation nicht, um ,einen Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen; jüngst bestätigt durch VGH München, Urteil v. 16.01.2019 – 16a D 15.2672 (RdNr. 25):

Das bloße Haben einer Überzeugung oder die bloße Mitteilung, man habe eine solche, ist für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreichend; vielmehr bedarf es einer Äußerung der verfassungsfeindlichen Gesinnung durch eine verfassungsfeindliche Handlung (Zängl, a.a.O., Rn. 108)… Die Verfassungstreuepflicht gebietet dem Beamten zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Sie schließt nicht aus, Kritik an Erscheinungen des Staates üben zu dürfen und für eine Änderung der bestehende Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt wird. Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben. Die Grenzen einer sich im Rahmen der Verfassung haltenden Kritik werden überschritten, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung offen als nicht erhaltenswert bezeichnet wird… Die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit aus dem Dienst ist nur aufgrund eines begangenen konkreten Dienstvergehens möglich. Ein derartiges Dienstvergehen besteht nicht schon in der „mangelnden Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung der Treuepflicht. Jene mangelnde Gewähr reicht aber aus, die begehrte Einstellung des Beamten abzulehnen“. “ BVerwG mit Urteil vom 27. November 1980 (- 2 C 38/79 -) RdNr. 25ff

 

Freigabe zum Mobbing statt sauberer Gerichtsprozessse

Bei einer Quote von 0,0075% an Rechtsextremisten in den Reigen der Sicherheitsbehörden stellt sich die Frage, was mit dieser Kampagne gegen Polizisten wirklich bezweckt werden soll?

Je nachdem, wie diese Diskussion ausgeht, wird hierdurch die Möglichkeit geschaffen, mit Hilfe einfacher Denunziationen einen Kollegen mit Hilfe eines erwirkten Disziplinarverfahrens die Karriere zu vernichten, ihn von meinem Posten wegzumobben. In jedem Fall wird durch dieses Vorgehen ein Instrument geschaffen, innerhalb der Sicherheitskräfte „Säuberungen“ gegen Andersdenkende durchzuführen.

Geht man davon aus, daß diese Statistik nicht ohne Grund „aufgeblasen“ werden soll, liegt es nahe anzunehmen, daß der Grund für dieses politisch gewollten Schaffens eines solchen Szenarios mindestens darin gefunden werden kann, das Personal in den Sicherheitskräften zu disziplinieren.

Ein Zielobjekt hat Innenminister Meyer (SPD) klar benannt:

„Entweder AfD, oder Polizist“
Deswegen werden alle
„Beamte angeschrieben, daß für das Beamtenverhältnis nun eine Mitgliedschaft im Flügel „relevant“ ist“ (Min 12:10)
Es geht den Innenministern mit dieser Attacke also darum, der AfD erfahrene Mitglieder zu nehmen. Zu diesem Zweck soll die Sicherheitsüberprüfung aktualisiert werden, in der die Beamten zu bestätigen haben, daß sie nicht Mitglied oder Anhänger des „Flügels“ sind.
Wenn diese Aktualisierungen nicht erbracht werden können, gehen die disziplinarrechtlichen Dinge los…

so Meýer.

Über weitere Gründe kann spekuliert werden.

 

„Studie“ über „Racial Profiling“

Ein weiterer Weg, die Beamten zu „durchleuchten“ ist, Studien in Auftrag zu geben. Der Bundesinnenminister sagte eine derartige Studie erst zu und dann wieder ab. Der Grund der Kehrtwende ist unbekannt. Nicht ablassen wollen offenbar SPD-Innenminister, wie z.B. Boris Pistorius. Diese behaupten, daß insbesondere Jugendliche nach „rassistischen“ Kriterien kontrolliert würden:

„Ich würde mir wünschen, dass wir das anpacken, ob mit oder ohne den Bund“, sagte der Koordinator der SPD-Innenminister der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (Freitag). Er werde versuchen, seine Kollegen in den Ländern im Herbst von einer gemeinsamen Studie zu überzeugen. Um ein repräsentatives Bild zu gewinnen, müsse die Untersuchung mehrere Bundesländer umfassen.

Bereits im Vorfeld, weiß Innenmnister Pistorius, allerdings genau, was „Racial Profiling“ überhaupt ist:

Sprich: Personen aufgrund ihrer Ethnie zu kontrollieren ist „Racial Profiling“, Personen aufgrund ihrer Ethnie zu kontrollieren, wenn diese Ethnie erfahrungsgemäß mit Drogendelikten auffällt, ist hingegen kein „Racial Profiling“?! Was aber soll dann eine Studie bringen fragt man sich ?

Der Leser mag selbst darüber entscheiden, ob Szenen, wie diese „Racial Profiling“ darstellen, das SPD-Innenminister durch ein „Gutachten“ untersuchne wollen:

 

Franz Bergmüller fragt nach

Diese durchaus interessanten Fakten möchte der Abgeordnete Franz Bergmüller vertiefen und richtet folgende Fragen an die Staatsregierung:

 

1. Tatsachen

1.1. In welchen Punkten entsprechen die im Vorspruch genannten / zitierten Informationen nicht den Tatsachen?

1.2. Was entspricht an Stelle der in 1.1. Abgefragten Informationen den Tatsachen?

1.3. Wie viele von den im Vorspruch genannten „gesichert rechtsextremen Beamten“ sind dem Bund durch bayerische Behörden genannt worden?

 

2. Rechtliche Position der Staatsregierung

2.1. Teilt die Staatregierung die ständige Rechtsprechung – jüngst durch den VGH München, Urteil v. 16.01.2019 – 16a D 15.2672 (RdNr. 25) – zum Beamtenrecht, dass „Das bloße Haben einer Überzeugung oder die bloße Mitteilung, man habe eine solche, ist für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreichend„?

2.2. Teilt die Staatregierung in Ergänzung zu 5.1. die ständige Rechtsprechung – jüngst durch den VGH München, Urteil v. 16.01.2019 – 16a D 15.2672 (RdNr. 25) – zum Beamtenrecht, dass es zusätzlich noch „einer Äußerung der verfassungsfeindlichen Gesinnung durch eine verfassungsfeindliche Handlung“ bedarf?

2.3. Welche „Äußerungen der verfassungsfeindlichen Gesinnung“ sind der Staatsregierung bei ihren Beamten bisher bekannt geworden, die einen Bezug zur AfD haben (Bitte möglichst voll umfänglich angeben, mindestens jedoch zehn Beispiele aus der Praxis auflisten)?

 

3. Überprüfung des bayerischen Personals der Sicherheitsbehörden

3.1. Welche „erhobenen, gespeicherten Daten aus der Beobachtung des Rechtsextremismus“ werden hierbei gemäß des Leiters der Innenministerkonferenz Maier (SPD) auch in Bayern bzw. durch bayerische Behörden überprüft, ob dort Personen aus den Sicherheitsbehörden auffällig geworden sind (Bitte genau jeden einzelnen hierbei abgefragten Datenspeicher und jedes Suchkriterium angeben, mit dessen Hilfe die Datenspeicher abgefragt werden)?

3.2. Wie viele der von Frau Bubrowski in dem im Vorspruch bei Min 23.15 genannten Anteil in den in 3.1. abgefragten „gesicherten bundesweiten ca. 30 Rechtsextremisten“, die in den in  – 3.1. abgefragten – nachrichtlichen Informationssystemen gespeichert sind, ist der bayerische Verfassungsschutz  zuständig (Bitte den Grund der Zuständigkeit abgeben)?

3.3. Aus welchen genauen Gründen kategorisiert der bayerische Verfassungsschutz die in 3.2. abgefragten Personen, für die er zuständig ist, als „gesichert rechtsextrem“ (Bitte hierbei ausdifferenzieren in die allgemein angewandten Kategorien, wie z.B. islamkritisch, Reichsbürger, antisemitisch und welche konkrete Handlung dazu geführt hat, dass diese Person in die zuvor abgefragte Kategorie  eingeordnet wurde)?

 

4. Erstellung eines „Lagebilds Rechtsextremismus“

4.1. Aus welchen Gründen soll sich das „Lagebild Rechtsextremismus“ aus Sicht der Staatsregierung nicht auf den in 3. abgefragten Personenkreis der „gesicherten Rechtsextremisten“ beschränken?

4.2. Welche Kriterien sollen aus Sicht der Staatsregierung als Kriterien noch mit aufgenommen werden, um den in 4.1. abgefragten Personenreis aufzuweiten (z.B. abgeschlossene / nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren wegen fehlender Verfassungstreue etc. bitte voll umfänglich aufschlüsseln)?

4.3. Welche Informationen hat die Staatsregierung zu dem im Vorspruch genannten „Lagebild“ bisher zugeliefert (Bitte nach Art und Umfang der Zulieferung präzise ausdifferenzieren)?

 

5. Beitrag zur Erstellung eines „Lagebilds Rechtsextremismus“ aus Bayern

5.1. Welche Behörde führt innerhalb der Polizei die von 1 bis 4 abgefragten Überprüfungen durch bzw. koordiniert diese (Bitte die genauen Abteilungen angeben)?

5.2. Welche Stelle führt innerhalb anderer Behörden unterstützt diese Überprüfungen durch bzw. koordiniert diese (Bitte die genauen Abteilungen aller damit in Bayern und außerhalb Bayerns befassten Behörden aufzählen)?

5.3. Wie viele Personen innerhalb der der Staatsregierung unterstellter Behörden sind am 1.7.2020 mit den in 4.1. bzw. 4.2. abgefragten Tätigkeiten beauftragt (Bitte ausdifferenzieren in Vollzeit- bzw. Teilzeitstellen)?

 

6. Überprüfte Personenkreise

6.1. Wie viele Personen hat die Staatsregierung bis zum 15.7.2020 aufgefordert die „Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ und/oder deren Anlagen zu aktualisieren (Bitte hierbei auch die Anzahl der Rückläufer zum 15.7. angeben)?

6.2. Wie viele Personen hat die Staatsregierung bis zum 15.7.2020 identifiziert die ein Disziplinarverfahren wegen fehlender Verfassungstreue durchlaufen haben (Bitte hierbei zeitlich so weit zurück gehen, wie die Staatsregierung bei ihren Überprüfungen selbst zurück geht und nach Jahr des Einleitens des Disziplinarverfahrens, Ergebnis des Disziplinarverfahrens und Zuordnung des Extremismus in z.B. rechts, links, islamisch etc. ausdifferenzieren)?

6.3. Wie viele Personen hat die Staatsregierung bis zum 15.7.2020 identifiziert die aus den „erhobenen, gespeicherten Daten aus der Beobachtung des Rechtsextremismus“ nach Frage 3 gespeichert waren und im Staatsdienst stehen (Bitte hierbei zeitlich so weit zurück gehen, wie die Staatsregierung bei ihren Überprüfungen selbst zurück geht und nach Jahr des Einleitens des Disziplinarverfahrens, Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausdifferenzieren)?

 

7. Bezug zur AfD und deren Positionen

7.1. Mit welchen Position der AfD oder einer ihrer Vertreter darf sich ein Staatsdiener aus Sicht der Staatsregierung und gemessen am Maßstab aus VGH München, Urteil v. 16.01.2019 – 16a D 15.2672 (RdNr. 25) „Das bloße Haben einer Überzeugung oder die bloße Mitteilung, man habe eine solche, ist für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreichend“ für sich selbst nicht identifizieren?

7.2. Welche Positionen vertritt die AfD oder eine von deren offiziellen Vertreter in Bayern, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wären (Bitte am Parteiprogramm bzw. an nichtprivaten Äußerungen von Repräsentanten ausführen)?

7.3. Welche der den Beamten nach 3, 4, 5 vorgelegten Fragen hat die AfD unmittelbar oder mittelbar zum Gegenstand (Bitte jede dieser Fragen wörtlich zitieren)?

 

8. Gleichheitsgrundsatz

8.1. In welchem Umfang plant die Staatregierung z.B. Lehrer einer aktualisierten Überprüfung zu unterwerfen, um zu erkennen, ob diese dem anarchistischen Flügel der grünen Bewegung / Fridas for Future Bewegung nahe stehen, der auch als „Extinktion Rebellion“ bekannt ist (Im Unterlassensfall bitte dieses Unterlassen ausführlich begründen)?

8.2. In welchem Umfang plant die Staatregierung z.B. Verwaltungspersonal und/oder Lehrer einer aktualisierten Überprüfung zu unterwerfen, um zu erkennen, ob diese dem anarchistischen Flügel der sozialen Bewegung / Fridas for Future Bewegung nahe stehen, der auch als „Antifa“ bekannt ist (Im Unterlassensfall bitte dieses Unterlassen ausführlich begründen)?

8.3. In welchem Umfang plant die Staatregierung z.B. Nichtjuden und Nichtchristen einer aktualisierten Überprüfung zu unterwerfen, um zu erkennen, ob diese den „Muslimbrüdern“ bzw. der Hisbollah nahe stehen, die auch als „Islamisten“ bekannt sind (Im Unterlassensfall bitte dieses Unterlassen ausführlich begründen)?