BERLIN – Rechtzeitig vor den spätestens in meinem ,Jahr anstehenden Bundestagswahlen versuchen Hinterbänkler ihren Wiedereinzug in den Bundestag durch ein Verbotsverfahren der AfD zu sichern
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Nicht etwa eine Partei, sondern ein „bunter“ Zusammenschluß aus von Parlamentariern will einen Antrag für ein Verbotsverfahren gegen die AfD in den Bundestag einbringen. Dabei war der Versuch in Deutschland Politische Parteien zu verbieten, meist von Unheil begleitet. So war es die NSDAP, die 1933 alle anderen Parteien verbot. 1969 ging die SED nicht ganz so weit wie die NSDAP und stellte im Artikel 1 ihrer „Verfassung“ alle anderen Parteien praktisch unter die Führung der SED:
Nun will eine Sekte Hinterbänkler ausgerechnet in diese Fußstapfen treten, wohl in der Hoffnung, vor der nächsten Bundestagswahl noch schnell mehr Sitze für sich und die eigenen Leute erreichen zu können.
Ein Verbot wird aber schon deswegen nicht kommen, weil ein Verbot das letzte Mittel ist und die Altparteien wegen der damit verbundenen hohen Hürden noch einen Zwischenschritt in Art. 21 GG eingebaut haben: den Ausschluß von der Parteienfinanzierung!
Inzwischen hat sich die als „Einthemen-Partei“ verspottete AfD bundesweit als zweistärkste Kraft etabliert. In Thüringen ist sie sogar stärkste Kraft!
Für immer mehr Bürger ist die AfD die einzige Alternative zu den Inhalten auf die sich zu viele Altparteienvertreter vergattern lasen, wenn sie jährlich nach Davos zum World Economic Forum pilgern.
Folglich wächst die Panik bei den Altparteien. Das betrifft auch die Frage
„Wie umgehen mit der Partei?“
Um die AfD zu verbieten hat der Gesetzgeber sehr hohe Hürden aufgebaut.
Gehen wir einmal die Tatbestandsvoraussetzungen durch, die erfüllt sein müssen, um eine Partei in Deutschland zu verbieten:
Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung
- der Würde des Menschen,
- des Demokratieprinzips und
- des Rechtsstaatsgebotes.
Ein „darauf Ausgehen“
Über den Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG hinaus forderte das Bundesverfassungsgericht zunächst, dass neben einer verfassungsfeindlichen Einstellung auch ein aggressiv-kämpferisches Vorgehen gegen die bestehende Ordnung hinzukommen müsse. Das Bundesverfassungsgericht fasste dies in seinem Urteil zum KPD-Verbotsverfahren von 1956 so zusammen:
Im zweiten NPD-Verbotsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht diese Formel weiterentwickelt, indem es aus dem Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ abgeleitet hat, dies setze
Darüber hinaus kann ein „Darauf Ausgehen“ nach dem NPD-Urteil vom 2017 nur angenommen werden,
Nicht erforderlich ist dabei allerdings eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG.
Rechtsstaatliches Verfahren
Eine weitere Voraussetzung für ein erfolgreiches Parteiverbot ist schließlich, dass dieses in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande kommen muss. So wurde das erste NPD-Verbotsverfahren 2003 eingestellt, weil nach Ansicht dreier Verfassungsrichter aufgrund des Einsatzes zahlreicher V-Leute ein Verfahrenshindernis bestand. Aufgrund der dadurch bedingten „fehlenden Staatsferne“ der Partei könne ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet werden. Das Bundesverfassungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus:
Verwertbare Quellen
Als Quellen bzw. Belege für die Tatbestandsmerkmale können öffentlich gewonnene Informationen herangezogen werden. Dazu zählen eigene Publikationen der Partei, Interviews, Großveranstaltungen und Demonstrationen, Urteile und polizeiliche Ermittlungen. Alle Belege müssen der Staatsfreiheit unterliegen. Dies bedeutet, dass keine V-Leute, Under-Cover-Agents und Verdeckte Ermittler an der Gewinnung der Informationen mitgewirkt oder die Information selbst beeinflusst haben dürfen. Dies muss durch Testate und Untertestate nachgewiesen werden.
Auch aus Sicht von Alexander Thiele ist der aktuelle Vorstoß der Abgeordneten daher keine gute Idee. Thiele ist Professor für Staatstheorie und Öffentliches Recht an der „Business and Law School“ in Berlin. Im Gespräch mit Journalisten sagt er:
„Es gelten strenge Maßstäbe für ein Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – von außen lässt sich ein möglicher Erfolg schlecht abschätzen.“
Was für ein erfolgreiches Verfahren nämlich sichergestellt werden müsse: Die Aussagen, die einzelne Parteimitglieder und ihre Anhängerschaft tätigen, müssen der Partei zugeordnet werden können.
„In jeder Partei dürfen Spinner sein, ohne dass die Partei verboten werden muss“,
argumentiert Thiele.
Das bedeutet, daß bei jedem Statement, das der Staat benutzen er beweisen muß, daß dieses auch der Partei zugerechnet werden kann. Hinzu kommt: Mögliche V-Leute des Verfassungsschutzes dürfen mit den getätigten Aussagen nichts zu tun haben.
Der Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler von der Carl von Ossietzky Universität in Oldenburg ergänzt im Gespräch mit Journalisten eine weitere Hürde:
Das bedeutet: Umstürzlerische Handlungen, Aufstände oder Einschüchterungstaktiken müssten im direkten Zusammenhang mit der Partei stehen. Aufgabe der Politik ist es nämlich, derartige Parteien und Akteure politisch zu stellen. Grundsätzlich gehe die Verfassung nämlich davon aus, dass Demokratie bedeutet, mit allen zu reden.
Boehme-Neßler resumiert: