Verbotsantrag zur AfD: Altparteienvertreter versuchen zu verbieten, was erfolgreicher ist, als sie selbst

Quelle: Von Mrmw - File:Flag of Socialist Reich Party.svg, CC0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=133518408

BERLIN – Rechtzeitig vor den spätestens in meinem ,Jahr anstehenden Bundestagswahlen versuchen Hinterbänkler ihren Wiedereinzug in den Bundestag durch ein Verbotsverfahren der AfD zu sichern

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Nicht etwa eine Partei, sondern ein „bunter“ Zusammenschluß  aus von Parlamentariern will einen Antrag für ein Verbotsverfahren gegen die AfD in den Bundestag einbringen. Dabei war der Versuch in Deutschland Politische Parteien zu verbieten, meist von Unheil begleitet. So war es die NSDAP, die 1933 alle anderen Parteien verbot. 1969 ging die SED nicht ganz so weit wie die NSDAP und stellte im Artikel 1 ihrer „Verfassung“ alle anderen Parteien praktisch unter die Führung der SED:

Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat deutscher Nation. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land, die gemeinsam unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen.

Nun will eine Sekte Hinterbänkler ausgerechnet in diese Fußstapfen treten, wohl in der Hoffnung, vor der nächsten Bundestagswahl noch schnell mehr Sitze für sich und die eigenen Leute erreichen zu können.

Ein Verbot wird aber schon deswegen nicht kommen, weil ein Verbot das letzte Mittel ist und die Altparteien wegen der damit verbundenen hohen Hürden noch einen Zwischenschritt in Art. 21 GG eingebaut haben: den Ausschluß von der Parteienfinanzierung!

Inzwischen hat sich die als „Einthemen-Partei“ verspottete AfD bundesweit als zweistärkste Kraft etabliert. In Thüringen ist sie sogar stärkste Kraft!

Für immer mehr Bürger  ist die AfD die  einzige Alternative zu den Inhalten auf die sich zu viele Altparteienvertreter vergattern lasen, wenn sie jährlich nach Davos zum World Economic Forum pilgern.

Folglich wächst die Panik bei den Altparteien. Das betrifft auch die Frage

„Wie umgehen mit der Partei?“

Um die AfD zu verbieten hat der Gesetzgeber sehr hohe Hürden aufgebaut.

Gehen wir einmal die Tatbestandsvoraussetzungen durch, die erfüllt sein müssen, um eine Partei in Deutschland zu verbieten:

Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung

Das Bundesverfassungsgericht orientiert sich bei einem Parteiverbot zusätzlich an dem Kriterium des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach ein „dringendes soziales Bedürfnis“ Voraussetzung ist. Das Bundesverfassungsgericht begrenzte im NPD-Urteil von 2017 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Parteiverbotes auf die drei Grundprinzipien
  • der Würde des Menschen,
  • des Demokratieprinzips und
  • des Rechtsstaatsgebotes.
Dazu gilt wiederum:
Als Kern des Demokratieprinzips sieht das Bundesverfassungsgericht die
Zum Rechtsstaatsprinzip in diesem Sinne zählt das Bundesverfassungsgericht
Nicht zur geschützten freiheitlich demokratischen Grundordnung zählte das Bundesverfassungsgericht übrigens das Republik- und das Bundesstaats-Prinzip,
Außerdem muss die Partei darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Beseitigen meint
Von einem Beeinträchtigen ist nach dem Bundesverfassungsgericht auszugehen,
Bloße verfassungsfeindliche Forderungen reichen also selbst dann nicht aus, wenn sie existieren würden.

Ein „darauf Ausgehen“

Über den Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG hinaus forderte das Bundesverfassungsgericht zunächst, dass neben einer verfassungsfeindlichen Einstellung auch ein aggressiv-kämpferisches Vorgehen gegen die bestehende Ordnung hinzukommen müsse. Das Bundesverfassungsgericht fasste dies in seinem Urteil zum KPD-Verbotsverfahren von 1956 so zusammen:

Im zweiten NPD-Verbotsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht diese Formel weiterentwickelt, indem es aus dem Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ abgeleitet hat, dies setze

ein planvolles Handeln voraus, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

Darüber hinaus kann ein „Darauf Ausgehen“ nach dem NPD-Urteil vom 2017 nur angenommen werden,

„wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (Potentialität)“. 

Nicht erforderlich ist dabei allerdings eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG.

Rechtsstaatliches Verfahren

Eine weitere Voraussetzung für ein erfolgreiches Parteiverbot ist schließlich, dass dieses in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande kommen muss. So wurde das erste NPD-Verbotsverfahren 2003 eingestellt, weil nach Ansicht dreier Verfassungsrichter aufgrund des Einsatzes zahlreicher V-Leute ein Verfahrenshindernis bestand. Aufgrund der dadurch bedingten „fehlenden Staatsferne“ der Partei könne ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet werden. Das Bundesverfassungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus:

Verwertbare Quellen

Als Quellen bzw. Belege für die Tatbestandsmerkmale können öffentlich gewonnene Informationen herangezogen werden. Dazu zählen eigene Publikationen der Partei, Interviews, Großveranstaltungen und Demonstrationen, Urteile und polizeiliche Ermittlungen. Alle Belege müssen der Staatsfreiheit unterliegen. Dies bedeutet, dass keine V-Leute, Under-Cover-Agents und Verdeckte Ermittler an der Gewinnung der Informationen mitgewirkt oder die Information selbst beeinflusst haben dürfen. Dies muss durch Testate und Untertestate nachgewiesen werden.

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Der Versuch der Hinterbänkler

Auch aus Sicht von Alexander Thiele ist der aktuelle Vorstoß der Abgeordneten daher keine gute Idee. Thiele ist Professor für Staatstheorie und Öffentliches Recht an der „Business and Law School“ in Berlin. Im Gespräch mit Journalisten sagt er:

„Es gelten strenge Maßstäbe für ein Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – von außen lässt sich ein möglicher Erfolg schlecht abschätzen.“

Was für ein erfolgreiches Verfahren nämlich sichergestellt werden müsse: Die Aussagen, die einzelne Parteimitglieder und ihre Anhängerschaft tätigen, müssen der Partei zugeordnet werden können.

„In jeder Partei dürfen Spinner sein, ohne dass die Partei verboten werden muss“,

argumentiert Thiele.

Das bedeutet, daß bei jedem Statement, das der Staat benutzen er beweisen muß, daß dieses auch der Partei zugerechnet werden kann. Hinzu kommt: Mögliche V-Leute des Verfassungsschutzes dürfen mit den getätigten Aussagen nichts zu tun haben.

Der Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler von der Carl von Ossietzky Universität in Oldenburg ergänzt im Gespräch mit Journalisten eine weitere Hürde:

Selbst, wenn der Partei nachgewiesen werden könnte, verfassungswidrige Aussagen zu treffen, müsste sie für ein Verbot aktiv an einer Abschaffung der Verfassung arbeiten.

Das bedeutet: Umstürzlerische Handlungen, Aufstände oder Einschüchterungstaktiken müssten im direkten Zusammenhang mit der Partei stehen. Aufgabe der Politik ist es nämlich, derartige Parteien und Akteure politisch zu stellen. Grundsätzlich gehe die Verfassung nämlich davon aus, dass Demokratie bedeutet, mit allen zu reden.

Boehme-Neßler resumiert:

„Die Partei müsste von der Programmatik her darauf ausgerichtet sein, Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaat abschaffen zu wollen. Solange Parteien nicht gefährlich werden und durch aktives Handeln den Staat destabilisieren, müssen wir sie ertragen.“