Die linksradikale Innenministerin läßt mit Hilfe einer juristischen Spitzfindigkeit die Erzeugnisse von Compact verbieten, indem sie einfach den Erzeugerverein schließt

BERLIN – Statt den geraden Weg zu gehen und eine Zeitung zu verbieten schleicht sich die Innenministerin von hinten an ihr Opfer heran und verbietet den mit weniger Grundrechten als ein Journalist ausgestatteten Verein als Träger der journalistischen Arbeit von Compact.

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1962 stolperte Franz Josef Straus über die „Spiegel“-Affäre. 1988 wurde der russische Sender Sputnik in der DDR verboten. 2 Jahre später war die DDR Geschichte.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat am Dienstag, den 16.7.2024 das von dem ihr unterstellten Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als rechtsextremistisch bewertete Compact-Magazin verboten.

Die 80-seitige Verbotsverfügung findet man im Wortlaut hier. Dieses Verbot wurde auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.

50 vermummte Polizisten stürmten dann die Büro- und Redaktionsräumlichkeiten. In einer Pressemitteilung führt das Ministerium aus, dass Einsatzkräfte am frühen Morgen die

  • Räumlichkeiten der Redaktion und auch
  • Wohnungen führender Akteure, der Geschäftsführung und von
  • Anteilseignern in Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt

durchsuchen. Ziel der Razzia sei die Beschlagnahmung von Vermögenswerten und Beweismitteln, argumentiert das BMI. Unter anderem wurde ein Haus im brandenburgischen Falkensee durchsucht, dessen Adresse im Impressum des Magazins genannt wird. Wie dem Sender AUF1 exklusiv zugespielt wurde, bekamen die anwesenden Mitarbeiter vom Bundesverwaltungsamt ihre sofortige Kündigung überreicht. Darin steht:

„Wir wenden uns an Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin mit dem Hinweis, dass jede weitere Tätigkeit für den verbotenen Verein ab dem 16.07.2024 untersagt und strafbar ist. Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Verein ist damit faktisch beendet.“

Die Tagesschau verrät derweil worum es wirklich geht:

„Entscheidend für das Verbot sei, dass „Compact“ nach Bewertung des Bundesinnenministeriums gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Menschenwürde verstößt und dabei „aggressiv-kämpferisch“ auftritt.“

Die Innenministerin begründete Faeser das Verbot ganz allgemein damit, daß das Compact-Magazin aus ihrer Sicht

„auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie hetzt“.

Das Verbot zeige,

„dass wir auch gegen die geistigen Brandstifter vorgehen, die ein Klima von Hass und Gewalt gegenüber Geflüchteten und Migranten schüren und unseren demokratischen Staat überwinden wollen“.

Darüber hinaus teilte das BMI zur Begründung mit, es sei zu befürchten, dass Leser und Zuschauer von Compact

„aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden“.

Die Publikationen seien

„rassistisch, antisemitisch, minderheitenfeindlich, geschichtsrevisionistisch“ und „verschwörungstheoretisch“, einige „propagieren offensiv den Sturz der politischen Ordnung“.

Eigentlich einmal quer durch den Gemüsegarten. Wir haben keine Ahnung, was Faeser damit meint, wobei auch klar zu betonen ist, daß die AfD sich von den Altparteien dadurch unterscheidet, dass sie klar auf der Seite Israels steht, das sich seit 1500 Jahren in einem fast permanenten Abwehrkampf gegen Koranleser befindet. Antisemitische Schmuddelschriften werden von der AfD auch deswegen nicht unterstützt! Reichet sagt dazu:

Deswegen habe ich, auch wenn ich direkt betroffen bin, große Zweifel, ob man das Abscheuliche, die Zumutung von Compact einfach verbieten darf. Mit allem werden wir fertig, nur nicht mit einer Exekutive, mit einem Innenministerium, das bestimmen darf, welche Meinung zuviel der Zumutung ist.

Die Tagesthemen wurden noch konkreter:

Dafür holten Polizisten mit Sturmhauben einen alten Mann im Bademantel aus den Federn:

Man beachte: die Presse war wieder einmal bereits da, doch nicht irgendwer von der Presse:

NIUS fragte bei ARD-Kontraste nach: „Hat die Redaktion von ‚Kontraste‘, der Georg Heil vorsteht, jemals interne Informationen über Regierungs-Interna oder bevorstehende Durchsuchungsmaßnahmen und/oder Polizeieinsätze durch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil oder durch ihn beauftragte Personen erhalten?“ Die RBB-Redaktion antwortete: „Da Kontraste mitten in der Sendungsvorbereitung für morgen steckt, müssen wir die Antwort auf Freitag verschieben.“ Also wenn man so im Stress war, hätte man „Nein“ deutlich schneller tippen können als diese Antwort.

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Historisch einmaliger Akt

Mit der gewonnenen Konterrevolution nach den Unruhen von 1848 war die Pressefreiheit bei den ersten Gütern, die kassiert worden waren. Das Titelbild dieses Beitrags zeigt die Karikatur „Die unartigen Kinder“ von 1849: Zu den „unartigen“ Kindern, die der Schulmeister züchtigt, gehören neben der

  • Pressefreiheit die
  • Redefreiheit, das
  • Petitionsrecht, das
  • Recht der freien Versammlung.

Das von Faeser ausgesprochene Verbot zeigt erneut, dass der Krieg der Regierung gegen bürgerliche Grundfreiheiten weiter geht. Die Innenministerin verbietet ein Magazin, das Inhalte verbreitet, die ihr nicht gefallen. Illegales wird dem Magazin Compact bisher nicht vorgeworfen, sondern schlichtweg politisch unkorrekter Inhalt. Man sei etwa

„zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“,

hetze gegen Juden, Migranten und die parlamentarische Demokratie. Gegen die

„freiheitlich-demokratische Grundordnung“

und die

„Menschenwürde“

würde

„aggressiv-kämpferisch“

aufgetreten werden. Letztendlich ist es ein Griff in die Gummi-Paragraphen! dem setzt die Tagesschau noch einen drauf und „beweist“ den Vorwurf Faesers etwa damit, dass auf Compact das

„politische System als Corona- oder Impf-‚Diktatur‘ diffamiert. In einer Sendung zur Vogelgrippe hieß es kürzlich, ’neuer Impfterror‘ sei im Anmarsch, während der Corona-Pandemie seien die Menschen ‚zwangsgeimpft‘ worden.“ 

Rein strategisch betrachtet ist das Verbot natürlich ein empfindlicher Schlag gegen die Opposition. Man mag die Positionen von Compact teilen oder nicht. Tatsache ist, daß sie am Ziel gearbeitet haben, die Arbeit der Altparteien zu entlarven. Diese Kraft fällt nun bei Compact aus. Und was wurde dadurch gewonnen? Nichts! Ganz im Gegenteil:

die um Compact herum versammelten Vertreter der „Wahren Lehre“ haben sich selbst und damit das Ziel geschwächt die Altparteien von der Macht zu verdrängen.

Was also haben deren Vertreter der wahren Lehre nun erreicht, die sich regelmäßig ohne Ende aufgeblasen haben um mit ihren Gurus die „Wahre Lehre“ zu verbreiten? Richtig: nichts, sie sind erstmal mit sich selbst beschäftigt und können sich bis zum BVerfG durchklagen wo sie dann auf Harbarth treffen, um von ihm dann um ihr Recht zu bekommen!

Schon deswegen fällt mindestens deren Arbeitskapazität aus um sich gegen die Altparteien zu engagieren. Das ist schlecht, weil es der Opposition schadet!

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Die letzte Sendung von Compact

Auf Youtube ist das folgende Video bereits gesperrt: das letzte Video von Compact ging über die russische Position zum Ukraine-Krieg. Hans-Jörg Müller (AfD, ex MdB) trifft Frau Sacharova (Seit August 2015 ist sie Leiterin der Abteilung für Information und Presse des Außenministeriums der Russischen Föderation). Viele Bürger stellen sich die Frage, ob nicht diese Sendung ein Grund für das Verbot gewesen sein könnte. Andere spekulieren wiederum, dass das Verbot durch das Innenministerium in die Hauptreisezeit gelegt wurde, um es dort quasi zu „verstecken“:

Kurz danach räumte die Polizei die Wohnungen und Betriebsstätten leer.

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Das Verbot

Faeser begründet ihr Verbot damit, dass „Compact“ angeblich ein

„zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“

sei. Das Verbot selbst hat das Ministerium auf § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gestützt. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten,

„deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“.

§ 3 VereinsG stellt klar, dass ein Vorliegen derartiger Voraussetzungen durch eine Verbotsbehörde festgestellt werden muss.

Innenministerin Faeser sprach zunächst nur davon, „das Magazin“ verboten zu haben. Die herausgegebene Mitteilung befasst sich ausschließlich den redaktionellen Inhalten des Magazins und von „Compact TV“.

Bei dem Verbot greift die Bundesregierung zu einem Vereinsverbot und nicht zu einem Medienverbot, was ihr auch möglich gewesen wäre, jedoch mit höheren Hürden verbunden gewesen wäre, da es eben einen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gibt, der wie folgt lautet:

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Man kann also zusammenfassen: das Innenministerium ist also zu feige, die Presse anzugreifen und greift daher „nur“ die Rechtsform an, in der bei Compact die Pressearbeit praktiziert wird.  Man könnte sich also vorstellen, dass ein Gericht in einigen Jahren letztinstanzlich entscheidet, daß Elsässer und seine Journalisten ja auf der Straße oder von Zuhause hätten weiterarbeiten können, denn ihre Journalistentätigkeit sei ja nicht verboten worden, sondern „nur“ ihr Arbeitsumfeld!?

Direkt nach dem Verbot äußert sich der Chef von Compact wie folgt:

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Wer ist Nancy Faeser?

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsschutzes Maaßen stellt die aktuelle Innenministerin in eine Reihe mit Linksradikalen:

Beatrix von Storch erinnert daran, daß die Juristin Faeser einmal für Großkanzleien gearbeitet hat, die wiederum das Großkapital der USA rechtlich vertreten haben:

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Eine rechtliche Ersteinschätzung

Formell: ist Vereinsgesetz überhaupt anwendbar?

Völlig unklar ist, ob das VereinsG in einem solchen Fall überhaupt anwendbar ist: Rechtsprofessor Christoph Gusy (Universität Bielefeld) führt aus, daß § 3 VereinsG eine Schrankenregelung zur Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), nicht aber zur Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sei.

„Selbständige Eingriffe in Art. 5 GG dürfen nicht auf das VereinsG gestützt werden“,

so Gusy. Ein Verbot könne allenfalls gegen einen Verein ergehen, dessen „notwendiger Zweck“ der eines Presseorgans sei.

„Dann wäre das Zeitungsverbot eine Art ‚Annex‘ eines Vereinsverbots. Aber selbst das ist noch keineswegs geklärt.“

Gusy vertritt daher die Auffassung, daß mangels Gesetzgebungskompetenz das Vereinsrecht ein solches Presseverbot nicht tragen könne. Hinzu kommt: beim Vereinsrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund. Beim Presserecht liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern.

„Das Vereinsgesetz ist insofern verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Verbote nicht ausschließlich mit den Inhalten eines Presseerzeugnisses begründet werden können“,

argumentiert David Werdermann, Jurist bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), gegenüber LTO. Demnach würde es sich bei dem Verbot in der Sache um eine Pressregulierung handeln, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Das BVerwG entschied zu dieser Frage Diese Frage in seiner Entscheidung zu „linksunten.indymedia“ im Jahr 2020, dass das VereinsG prinzipiell durchaus anwendbar sei, weil es auch Organisationen erfasst, deren Zweck allein Pressetätigkeit ist. Völlig unklar ist aber, ob dies vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte. Im März 2023 nahm es nämlich eine gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Den Grund schoben sie linksunten.indymedia zu, da diese eine Grundrechtsverletzung durch das Urteil des BVerwG nicht hinreichend dargelegt hätten. Genauer gesagt hat das BVerfG argumentiert, dass die Anwälte von linksunten.indymedia nicht das geliefert haben, was das BVerfG als notwendig erachtet hat.

Materiell: aufgrund welcher Inhalte erfolgte das Verbot?

Auch wenn das Vereinsrecht das Verbot grundsätzlich tragen kann, fragt sich, ob die konkreten redaktionellen Inhalte von Compact ein Verbot rechtfertigen. Das wäre nach Art. 9 Abs. 2 GG der Fall, wenn sie

„den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“.

Da es bisher keine einzige Verurteilung von Compact gibt, stützt sich Faeser notgedrungen beim Compact-Verbot auf den zweiten Tatbestand, also auf eine angebliche „verfassungsfeindliche Ausrichtung“.

Nun ist es aber so, daß eine Organisation nicht deswegen verboten werden kann, wenn diese eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt. Zu diesem Punkt muß nämlich noch hinzukommen, daß diese in einer aggressiv-kämpferischen Form verbreitet wird.

An dieser Stelle baut das BMI dann auf Vorarbeiten des Verfassungsschutzes auf: Bereits 2022 hatte der Verfassungsschutz behauptet, daß das Chefredakteur Jürgen Elsässer geleitete Magazin

„als multimediales Unternehmen demokratiefeindliche und menschenwürdewidrige Positionen in die Gesellschaft“. 

in die Gesellschaft trage. 2020 wurde Compact daraufhin als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft und seit 2021 beobachtet es die Publikation als gesichert rechtsextrem. Elsässer und andere führende Akteure des Magazins unterhalten Kontakte zu wichtigen Akteuren der sogenannten Neuen Rechten. Das BMI knüpft offenbar hieran an und führt dazu aus, daß es eben zu befürchten sei, dass Leser und Zuschauer der Medienprodukte von Compact durch die Publikationen

„offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden“.

An dieser stelle hat das BMI jedoch das Problem, daß das BVerwG in seiner Entscheidung zu linksunten.indymedia festgestellt habe, daß ein Verbot nicht auf Meinungsäußerungen und Pressetätigkeiten gestützt werden dürfe, die den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genießen.

Damit bleibt dann fraglich, ob links- oder rechtsextreme Inhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ein Verbot einer Publikation überhaupt rechtfertigen können.

Aber selbst wenn all das nicht trägt, könnten am Ende Elsässer seine eigenen Maulhelden-Parolen zum Verhängnis werden. Vielleicht ist es gerade kein Zufall, daß der aktuelle Verfassungsschutzbericht die Aussage Elsässers auf der Compact-Homepage vom Juni 2023 zitiert :

„Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägenarbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes.“

Die gesamte Passage lautet:

Und auch noch ein wichtiger Unterschied zu anderen Medien: Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägenarbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes. Und nur, wenn man das Ziel vor Augen hat, kann man auch entsprechende Texte schreiben. Viele andere Zeitungen schreiben auch schöne Texte, aber da denke ich manches Mal, das ist wie „in Schönheit sterben“, das ist l’art pour l’art, Kunst um der Kunst willen, Elfenbeinturm. Da werden Texte nach dem Prinzip der Astronautenkost geschrieben: Alle Vitamine sind drin, aber keiner kriegt die Pampe runter.

Weil wir für den Sturz des Regimes sind, sind wir auch gegen die Distanzeritis. Es war immer unser Anliegen über COMPACT alle zusammen zu bringen. Was nicht heißt, alles richtig zu finden. Aber auch, dass mal ein Fehler gemacht werden darf von jemanden; deshalb wird er nicht gleich verstoßen, nächstes Mal macht er’s besser. Wir grenzen uns nicht laufend unsinnig ab, sondern wir versuchen alle mitzunehmen. Divide et impera – teile und herrsche, was der Gegner perfekt beherrscht. Dagegen steuern wir und das ist unser weiteres sehr wichtiges Alleinstellungsmerkmal. Und die Rolle, die da gespielt werden muss, die ist COMPACT auf den Leib geschneidert. Ich lade Sie ein, den Weg, den wir gehen werden, zu begleiten und zu unterstützen.

Es könnten also solche Aussagen sein, auf die das BMI dann zurückgreifen wird, wenn es darum geht, eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung zu belegen. Klar ist, dass das BMI die Voraussetzungen für ein Verbot anhand einzelner Publikationen genau belegen muss. Auf welche genauen Beiträge das BMI das Verbot genau stützt, ist bislang nicht bekannt. Die Ministerium verwies nur allgemein darauf einige:

„propagieren offensiv den Sturz der politischen Ordnung“

Die Verhältnismäßigkeitsschwelle

Selbst wenn all diese Hürden überwunden sind, müsste das Verbot die Verlagsgesellschaft komplett zu verbieten, aufzulösen und ihr Vermögen einzuziehen, noch immer verhältnismäßig sein. Dazu baut der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften für das BMI weitere Hürden auf:

Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG ergänzt nämlich bei der Presse noch zusätzlich

„Eine Zensur findet nicht statt.“

Solche für Publikationsorgane geltenden höheren Schrankenbestimmungen des Art. 5 GG kommen im Vereinsrecht nicht vor und man kann sie nicht dadurch umgehen, indem man einfach zum Vereinsrecht greift, statt zum Presserecht, wenn man etwas verbieten möchte. Genau dieses Argument findet sich auch in der linksunten-Entscheidung des BVerwG wieder. Im Rahmen der Abwägung muß nämlich die besondere Bedeutung der Medien- und Pressefreiheit zu berücksichtigen werden, da diese für die freiheitliche Demokratie schlechthin grundlegend ist.

An dieser Stelle ist das BMI anderer Meinung und teilte dazu am Dienstag nur knapp mit, dass angesichts der vorgenannten, die verfassungsmäßige Ordnung gefährdenden Inhalte die

„Meinungs-, Presse-, und Rundfunkfreiheit hinter dem mit dem Vereinsverbot verfolgten Ziel zurückstehen“

muß. Und selbst wenn dies auch überwindbar wäre, dann bleibt noch die  Frage, ob in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit mildere Mittel möglich seien. Immerhin gibt es ja eine Medienaufsicht die tätig werden könnte und es gibt Gerichte, die tätig werden könnten, und es gibt Staatsanwaltschaften, die tätig werden könnten. Außerdem wäre ein zeitlich befristetes Verbot möglich gewesen, bevor ein Totalverbot erfolgt.

Und selbst wenn das BMI auch diese Hürde überwinden könnte, dann verbleibt noch immer der EuGH.

Dieser hatte ein Komplettverbot mehrerer türkischer Tageszeitungen für unverhältnismäßig erklärt und als Eingriff in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungs- und Pressefreiheit) angesehen.

b. Würdigung durch den Gerichtshof  

(i) Allgemeine Grundsätze  

35. Der Gerichtshof wiederholt, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung des Einzelnen ist (siehe Lingens ./. Österreich , 8. Juli 1986, Rdnr. 41, Serie A Nr. 103). Zwar kann es Ausnahmen für die Meinungsfreiheit geben, diese müssen jedoch eng ausgelegt werden, und die Notwendigkeit einer Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden (siehe Observer and Guardian ./. Vereinigtes Königreich , 26. November 1991, Rdnr. 59, Serie A Nr. 216). Dennoch ist es in erster Linie Sache der nationalen Behörden, zu beurteilen, ob ein „dringendes gesellschaftliches Bedürfnis“ für die Einschränkung besteht, und bei ihrer Beurteilung verfügen sie über einen gewissen Ermessensspielraum. In Fällen wie dem vorliegenden, die die Printmedien betreffen, wird der nationale Ermessensspielraum durch das Interesse einer demokratischen Gesellschaft an der Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Pressefreiheit begrenzt (siehe Fressoz und Roire ./. Frankreich [GK], Nr. 29183/95 , Rdnr. 45, ECHR 1999-I; Alınak ./. Türkei , Nr. 40287/98 , Rdnr. 36, 29. März 2005).          

36. Die Presse spielt in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle. Der Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass die Presse zwar die erforderlichen Grenzen nicht überschreiten darf, um beispielsweise vor Gewaltandrohungen, Unruhen oder Kriminalität zu schützen, es aber dennoch ihre Pflicht ist, in einer Weise, die mit ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten im Einklang steht, Informationen und Ideen zu allen Fragen von öffentlichem Interesse, einschließlich solcher, die Spaltungen hervorrufen, zu verbreiten (siehe zum Beispiel Şener ./. Türkei , Nr. 26680/95 , Rdnr . 41, 18. Juli 2000; Sürek ./. Türkei (Nr. 1) [GK], Nr. 26682/95 , Rdnr. 59, EMRK 1999-IV). Es ist nicht nur die Aufgabe der Presse, derartige Informationen und Ideen zu verbreiten, sondern die Öffentlichkeit hat auch ein Recht darauf, sie zu erhalten (siehe Bladet Tromsø und Stensaas ./. Norwegen [GK], Nr. 21980/93 , Rdnr. 62, ECHR 1999-III).         

(ii) Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall  

37. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Veröffentlichung und der Vertrieb von vier Zeitungen – Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel und Gerçek Demokrasi – von verschiedenen Kammern des Schwurgerichts Istanbul für Zeiträume zwischen 15 Tagen und einem Monat ausgesetzt wurden. Die Aussetzungsanordnungen wurden erlassen, da die Gerichte erster Instanz der Auffassung waren, dass bestimmte in verschiedenen Ausgaben dieser Zeitungen veröffentlichte Artikel und Nachrichtenberichte Propagandaelemente zugunsten einer terroristischen Organisation, der PKK/KONGRA-GEL, sowie eine Billigung von von dieser Organisation und ihren Mitgliedern begangenen Verbrechen enthielten, während sie gleichzeitig die Identität von Beamten mit Anti-Terror-Aufgaben preisgaben und diese damit zur Zielscheibe terroristischer Angriffe machten. Die Antragsteller legten gegen diese Aussetzungsanordnungen jedes Mal erfolglos Einspruch ein.  

38. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es nicht notwendig ist, den Inhalt der beanstandeten Artikel und Nachrichtenberichte zu prüfen, da sich die Beschwerden der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht auf die Beschlagnahmung bestimmter Ausgaben beziehen, sondern auf die Entscheidungen, mit denen die Veröffentlichung der Zeitungen insgesamt für Zeiträume von fünfzehn Tagen bis zu einem Monat verboten wurde, mit der Begründung, dass die in Abschnitt 6(5) des Gesetzes Nr. 3713 genannten Straftaten durch die Veröffentlichung der Artikel und Nachrichtenberichte begangen worden seien.  

39. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Artikel 10 der Konvention die Verhängung von Vorabbeschränkungen für Veröffentlichungen nicht verbietet. Die mit Vorabbeschränkungen verbundenen Gefahren sind jedoch so groß, dass sie vom Gerichtshof äußerst sorgfältig geprüft werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Presse, denn Nachrichten sind vergängliche Güter, und eine Verzögerung ihrer Veröffentlichung, selbst für einen kurzen Zeitraum, kann sie völlig ihres Werts und Interesses berauben (siehe Observer and Guardian , a. a. O., Rdnr. 60). Da die Pressefreiheit auf dem Spiel stand, hatten die nationalen Behörden nur einen begrenzten Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob ein „dringendes soziales Bedürfnis“ für die fraglichen Maßnahmen vorlag ( Editions Plon ./. Frankreich , Nr. 58148/00 , Rdnr. 44, ECHR 2004 – IV).    

40. Der Gerichtshof erkennt an, dass der gerichtliche Charakter des Systems, das die Aussetzung des Erscheinens von Zeitungen regelte, einen wertvollen Schutz der Pressefreiheit darstellte. Allerdings müssen die Entscheidungen der nationalen Gerichte in diesem Bereich auch den Grundsätzen des Artikels 10 der Konvention entsprechen (siehe Gawęda ./. Polen , Nr. 26229/95 , Rdnr. 47, ECHR 2002 – II).   

41. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidungen des Schwurgerichts Istanbul Verbote für die künftige Veröffentlichung ganzer Zeitschriften beinhalteten. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er bereits Gelegenheit hatte, Beschwerden zu prüfen, die vorherige Beschränkungen der Medien betrafen (siehe beispielsweise Observer and Guardian , oben zitiert; Sunday Times gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 2) , 26. November 1991, Serie A Nr. 217) und entschied, dass diese nicht per se mit der Konvention unvereinbar seien.       

42. Die vorliegenden Klagen unterscheiden sich jedoch von diesen früheren Fällen dadurch, dass sich die jetzt zu prüfenden Beschränkungen nicht auf bestimmte Arten von Nachrichtenberichten oder Artikeln bezogen, sondern auf die künftige Veröffentlichung ganzer Zeitungen, deren Inhalt zum Zeitpunkt der Entscheidungen des vorlegenden Gerichts unbekannt war.  

43. Nach Auffassung des Gerichtshofs basieren sowohl der Inhalt von Abschnitt 6(5) des Gesetzes Nr. 3713 als auch die Entscheidungen der Richter im vorliegenden Fall auf der Hypothese, dass die Antragsteller, deren „Schuld“ ohne Gerichtsverfahren in einem Verfahren, von dem sie ausgeschlossen wurden, festgestellt wurde, künftig gleichartige Straftaten erneut begehen würden. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die präventive Wirkung der Suspendierungsanordnungen implizite Sanktionen für die Antragsteller mit sich brachte, um sie von der künftigen Veröffentlichung ähnlicher Artikel oder Nachrichtenberichte abzuhalten und ihre berufliche Tätigkeit zu behindern (siehe mutatis mutandis Demirel und Ateş ./. Türkei (Nr. 3) , Nr. 11976/03 , Rdnr. 28, 9. Dezember 2008). Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass weniger drakonische Maßnahmen hätten in Betracht gezogen werden können, etwa die Beschlagnahmung bestimmter Zeitungsausgaben oder Einschränkungen bei der Veröffentlichung bestimmter Artikel.      

44. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte durch die Aussetzung der Veröffentlichung und des Vertriebs von Ülkede Özgür Gündem Gündem Güncel und Gerçek Demokrasi , wenn auch nur für kurze Zeit, den ihnen eingeräumten engen Ermessensspielraum weitgehend überschritten und die wesentliche Rolle der Presse als öffentlicher Kontrollhund in einer demokratischen Gesellschaft ungerechtfertigt eingeschränkt haben (siehe mutatis mutandis Cumpănă und Mazăre ./. Rumänien Nr. 33348/96 , Rdnr. 119, 10. Juni 2003; Obukhova ./. Russland , Nr. 34736/03 , Rdnr . 28, 8. Januar 2009). Die Praxis, die künftige Veröffentlichung ganzer Zeitschriften auf der Grundlage von § 6(5) des Gesetzes Nr. 3713 ging über jede Vorstellung „notwendiger“ Zurückhaltung in einer demokratischen Gesellschaft hinaus und kam vielmehr einer Zensur gleich.            

45. Folglich liegt ein Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention vor.   

Das Verbot von Compact dürfte also also ein juristisches Nachspiel in Leipzig, Karlsruhe und Straßburg haben.

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Rechtsmeinungen zum Compact-Verbot

Wir erinnern uns, dass Vertreter der Bundesregierung sich intensiv für Journalisten einsetzen, wenn es um ihre eigenen Leute geht:

Diether Dehm, Bundestagsabgeordneter a.D. der Linken, über die Umtriebe von IM Nancy Faeser und des ihr unterstellten Inlandsgeheimdienstes.
Der Chefredakteur der Legal Tribune online fasst die Rechtslage wie folgt zusammen:

Auch Joachhim Steinhöfel hat sich hierzu geäußert:

Das Verbot gegen COMPACT könnte auch zum großen Bumerang für Innenministerin Nancy Faeser werden. Der Staatsrechtler Prof. Volker Boehme-Neßler sagte Welt24:

„Wir sehen, was ganz problematisch und heikel ist, nämlich, eine Regierung verbietet ein Pressemedium, das regierungskritisch ist. Das kennen wir eigentlich eher aus autoritären Staaten.“

Auch die Chefreporterin der Welt, Anna Schneider, lässt kein gutes Haar an der autoritär agierenden Innenministerin:

„Ich fürchte aber, dass Nancy Faeser das Wort Meinungsfreiheit nicht einmal buchstabieren könnte, wenn man ihr eine Waffe an den Kopf hält.“

 

Der Verfassungsrechtler und frühere Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz sagte gegenüber TE:

„Verbieten lässt sich ein Medium höchstens, wenn es eine revolutionäre Position vertritt, also zum Sturz der bestehenden Ordnung mit Gewalt aufruft. Das müsste dann aber zu einem Strafverfahren führen.“

Selbst Kubicki (FDP) sagte der Presse:

„Das Vereinsrecht kann nicht als Hilfskonstruktion zum Verbot von Medien dienen.“

Manfred Kleine-Hartlage ist ein deutscher freier Publizist. Er betreibt einen Blog (https://korrektheiten.com/uber-mich/) und ist Autor der Medien Zuerst! und COMPACT.