MÜNCHEN – Auf dem Papier steht Deutschland mit seinen Feuerwehren, dem THW und dem Roten Kreuz insbesondere bei kommunal auftretenden Standard-Ereignissen gut da. Doch wie sieht es bei überregionalen Ereignissen und bei neuen Herausforderungen aus? Nachdem der Zivilschutz politisch gewollt seit 1995 signifikant reduziert wurde haben Bund, Länder und Gemeinden die damit frei werdenden Mittel als „Friedensdividende“ genutzt, und das Geld in anderen Bereichen ausgegeben. Bei kommunalen Übungen wird das Alter manchen Materials für die Bevölkerung sichtbar.
Defizite im Zivilschutz
In Folge dieser Politik fehlen dem Zivilschutz inzwischen insbesondere modernes Material und Einsatzkonzepte, die an die gegenwärtigen Herausforderungen angepasst sind.
So hat die NATO am 4. September 2014 in Wales beispielsweise auch beschlossen, die Zivilverteidigung zu stärken:
Seit der „Ukrainekrise“ ist es politisch auch wieder gewollt, daß sich der Öffentlichkeit mit dem Spannungsfall und Verteidigungsfall auseinandersetzt, doch die Politik scheut sich offenbar noch immer das Thema offensiv voranzutreiben.
Verfassungsrechtlich und damit haushaltsrechtlich ist definiert, daß der Bund im Kriegsfall für Zivilschutz zuständig ist, die Länder im Katastrophenfall und die Kommunen für die sonstige Gefahrenabwehr, wie z.B. Brandschutz, Rettungswesen etc.
Das Erklären des Katastrophenfalles ist in Deutschland wiederum eine politische Entscheidung, die dem Landrat oder Oberbürgermeister obliegt. Mit Erklärung der Katastrophe gehen die Einsatzleitung und die Kostentragungspflicht auf dessen Behörde über. Ab diesem Zeitpunkt kann von den Ermächtigungen der jeweiligen Landeskatastrophenschutzgesetze Gebrauch gemacht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Lage nur beherrscht werden kann, indem überregional Einsatzkräfte alarmiert werden und ein Krisenstab eingerichtet wird.
Defizite bei neuen Katastrophenszenarien
Anders sieht es jedoch für größere Ereignisse und sich abzeichnende neue Szenarien aus. Die großen für Krisen angelegten Materiallager wurden Mitte der 90er- Jahre politisch gewollt aufgelöst:
Hinzu kommen neue Herausforderungen. So war ein Zuwanderer dabei biologische Kampfstoffe mit Hilfe von Rizin herzustellen, welche das Potential hatten 13.000 Menschen zu töten
Vor diesem Hintergrund richtete der Abgeordnete Bergmüller eine schriftliche Anfrage an das zuständige Ministerium und taute seinen Augen nicht, als er der eingehenden Antwort wahre Jubelstürme über den Zustand des Zivilschutzes in Bayern entnehmen konnte. An einigen Stellen läßt die Antwort aber auch tief blicken:
Schutzziele Bayerns im Katastrophenschutz
So lautete die Antwort auf die Frage auf welche vorrangigen Schutzziele sich der Freistaat mit dem Bund im Rahmen eines zukunftsfähigen Katastrophenschutzsystems für Bayern verständigt hat:
„Der Katastrophenschutz liegt in der verfassungsmäßigen Zuständigkeit der Länder. Eine Verständigung des Freistaats Bayern mit dem Bund auf vorrangige Schutzziele erfolgt daher nicht.“
Dies bedeutet wohl nichts Anderes, als daß der bayerische Katastrophenschutz eigene Konzepte zur Abwehr von Cyberangriffen, Waldbränden, Rizin-Angriffen etc. entwickelt und diese mit der Bundesebene nicht abstimmt.
Cyberangriffe auf den Staat
Der bayerische Staat sieht sich vor Cyberangriffen grundsätzlich geschützt:
„Der Freistaat Bayern setzt sich in den Bereichen, in denen er Handlungs und Regulierungsmöglichkeiten hat, aktiv für mehr Sicherheit ein. Mit der im Jahr 2013 auf den Weg gebrachten Cybersicherheitsstrategie hat die Staatsregierung die Weichen für ein konsequentes Vorgehen gegen Angriffe aus der Cyber-Welt gestellt. Zu den Kernzielen der Bayerischen Cybersicherheitsstrategie zählen:
- Schutz der Bürgerinnen und Bürger durch Beratung und Sensibilisierung;
- Schutz der staatlichen Handlungsfähigkeit, Stärkung der Sicherheitsbehörden;
- Schutz der Wirtschaft vor Spionage und Sabotage;
- Vernetzung aller für Cybersicherheit wichtigen Akteure.
Das am 01.07.2013 neu eingerichtete Cyber-Allianz-Zentrum Bayern (CAZ) im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz unterstützt in Bayern ansässige Unternehmen, Hochschulen und Betreiber kritischer Infrastruktur (KRITIS) bei der Prävention, Aufklärung und Bewältigung von elektronischen Angriffen mit nachrichtendienstlichem Hintergrund. Freiwillig gemeldete Vorfälle werden forensisch technisch untersucht und nachrichtendienstlich bewertet. Mit (anonymisierten) Warnhinweisen werden andere Unternehmen informiert, um die ggf. eigene Betroffenheit feststellen bzw. sich gegen entsprechende Angriffe schützen zu können.
Bei der Bayerischen Polizei wurde zum 01.01.2014 im Bayerischen Landeskriminalamt das Dezernat 54 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität mit der Zentralen Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) errichtet. Die ZAC steht insbesondere der bayerischen Wirtschaft sowie allen anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen in Bayern als Ansprechpartner in Fällen von Cyberkriminalität zur Verfügung. Zum Aufgaben bzw. Leistungsspektrum zählen neben den präventiven Beratungsangeboten (Vorträge, Beratungsgespräche, Krisenübungen, Presse und Öffentlichkeitsarbeit) auch die Initiierung und Koordinierung von Erstzugriffs , Spurensicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen, wenn es zu einer Straftat aus dem Deliktsbereich der Cyberkriminalität gekommen ist.
Zum Schutz der staatlichen IT Infrastrukturen hat die Staatsregierung Ende 2017 das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI) als eine weitere tragende Säule in der bayerischen Cybersicherheitsarchitektur gegründet.
In der Sitzung des Ministerrates am 26.02.2019 wurde die Initiative „Online – aber sicher!“ gestartet, um die Cybersicherheit weiter zu stärken und fortzuentwickeln. Ein Schwerpunkt des umfassenden Maßnahmenpaketes ist es, die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen beim Schutz ihrer Daten zu unterstützen und ihnen im konkreten Einzelfall schnell und unbürokratisch zu helfen.“
Cyberangriffe auf Krankenhäuser:
Generell haben Krankenhäuser, die zur Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten geeignet sind, Alarm und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, für Schadensereignisse innerhalb der Krankenhäuser Notfallpläne aufzustellen (Art. 8 Abs. 1 BayKSG). Notwendige Investitionen werden vom Freistaat Bayern über die Krankenhausfinanzierung gefördert. 2018 wurde der Krankenhausfinanzierungsetat um 140 Mio. Euro auf jährlich über 643 Mio. Euro angehoben. Von diesen 140 Mio. Euro entfallen zusätzliche 50 Mio. Euro auf die Pauschalmittel, die die Krankenhäuser in eigener Verantwortung verwalten und hierbei individuell notwendige Investitionsschwerpunkte setzen. Damit stehen nunmehr über 270 Mio. Euro jährlich für die Pauschalförderung der bayerischen Plankrankenhäuser zur Verfügung. Diese Erhöhung wurde gerade auch deswegen vorgenommen, um den Krankenhäusern die Anpassung ihrer IT Infrastruktur zu erleichtern, um damit gegen Cyberangriffe gewappnet zu sein. Darüber hinaus fördert das StMGP im Rahmen der Digitalisierungsoffensive BAYERN DIGITAL II der Staatsregierung das Projekt „Smart Hospitals“ der Bundeswehruniversität München in Neubiberg mit 533.000 Euro. Im Rahmen des Projekts wird ein Leitfaden erarbeitet, der den Krankenhäusern aufzeigt, welche Möglichkeiten die Digitalisierung generell bietet. Ein wesentlicher Be standteil des Projektes ist die Gewährleistung der IT Sicherheit. Die Universitätsklinika fallen per Gesetz unter die Definition eines sog. „Kritis Hauses“ (Kritische Infrastruktur). Sie werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit entsprechenden Informationen versorgt und setzen die Vorgaben des B3S (Richtlinien zur Gewährung der infrastrukturel len Sicherheit) gemäß dem BSI Audit um. Nach diesen bundesrechtlichen Vorgaben müssen die Universitätsklinika umfangreiche Organisations und Abwehrmaßnahmen vorhalten.
Mehrtägiger Stromausfall:
Das StMI hat im März 2018 in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie allen Regierungen eine von der Regierung der Oberpfalz zusammen mit dem Bezirksfeuerwehrverband Ober pfalz erarbeitete Planungshilfe für Gemeinden im Hinblick auf einen langan dauernden Stromausfall zur Verfügung gestellt. Die bayerischen Plankrankenhäuser verfügen grundsätzlich über eine adä quate Notstromversorgung. Die hierfür erforderlichen Investitionen werden über die Krankenhausfinanzierung gefördert. Die Universitätsklinika sind ge gen einen ein bis zweitägigen Stromausfall durch die vorgehaltenen Not stromaggregate geschützt.
Ausfall Trinkwasserversorgung:
Die Maßnahmen für die Notwasserversorgung nach dem Wassersicherstellungsgesetz (WasSG) dienen der Grundversorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigem Trinkwasser im Verteidigungs- und Krisenfall. Bis 1993 er folgte hauptsächlich der Neubau von sogenannten Notbrunnen mit Wasserzapfstellen. Nach einer Neukonzeption des Bundes im Bereich der Notwasserversorgung wurden bis 2007 keine Neubohrungen mehr finanziert. Bei Be darf werden in erster Linie bestehende Wasserfassungen für die Zwecke des WasSG umgebaut. Der Aufgabenschwerpunkt liegt derzeit im Erhalt der be stehenden Vorsorgemaßnahmen, d.h. der Einrichtungen der Notwasserversorgung (Brunnen, Quellen, (Falt )Behälter etc.). Die Notbrunnen sind durch die Leistungspflichtigen auf eigene Kosten zu warten und betriebsfähig zu hal ten. Die Leistungspflichtigen müssen eine ausreichende Wasserqualität (Einhaltung der Richtwerte für die Trinkwassernotversorgung nach WasSG) gewährleisten. Die Anlagen der Notwasserversorgung geben kein Wasser ab, das die Vor gaben der Trinkwasserverordnung einhält, und unterliegen nicht den Regelungen des vorsorgenden Trinkwasserschutzes. Sie sind deshalb nur ausnahmsweise und nur als letztes Mittel einzusetzen, wenn es um eine Ersatz versorgung bei Ausfall öffentlicher Trinkwasserversorgungsanlagen geht. Für solche Notfälle und im Rahmen des Katastrophenschutzes hat jedes öffentliche Wasserversorgungsunternehmen eine Notfall Vorsorge sowie ein Notfall und Krisenmanagement zu planen, das dann mit Hilfe benachbarter Wasserversorger und der Einrichtungen der Katastrophenhilfe (insbesondere z. B. des THW) für eine bestmögliche Ersatzwasserversorgung sorgen kann so weit wie möglich unter Aufrechterhaltung einer leitungsgebundenen Versorgung unter Einhaltung der Trinkwasserverordnung, z. B. mit mobilen Aufbereitungsanlagen und temporären Leitungen. Als Arbeitshilfe hierzu hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) Anfang 2019 den Entwurf der BBK Fachinformation „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Teil II: Notfallvorsorgeplanung“ herausgegeben. Auf dieser Basis ist für Bayern unter Federführung des LfU eine Handreichung für die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen geplant.
Zunahme von Waldbränden z. B. durch längere Trockenzeiten:
Bayern ist zur Waldbrandbekämpfung sehr gut aufgestellt. Zur Früherkennung von Waldbränden setzt Bayern auf die Luftrettungsstaffel Bayern e. V. mit ihren ehrenamtlichen Pilotinnen und Piloten. Verteilt auf 31 Stützpunkte stehen in Bayern über 300 Pilotinnen und Piloten mit 150 Flugzeugen und fünf Hubschraubern zur Verfügung. Diese führen gemeinsam mit ausgebildeten Luftbeobachtern Überwachungsflüge durch. Überwachungsflüge werden bei starker Trockenheit regelmäßig durchgeführt, vor allem an Wochenenden und Feiertagen. Wird ein Brand erkannt, kommen zunächst die örtlichen Feuerwehren zum Einsatz. Mit seinen flächendeckend vorhandenen und leistungsfähigen Feuerwehren hat Bayern hierbei ein enormes Einsatzpotential. In mehr als 7.600 Feuerwehren leisten rund 320.000 Feuerwehrangehörige ihren Dienst. Die Feuerwehren sind flächendeckend in der Lage, Löschwasser mittels Tankfahrzeugen oder Schlauchleitungen hinreichend auch über längere Strecken an den Brandherd zu befördern. Für den Katastrophenschutz verfügt Bayern zudem über zwölf Wasserfördersysteme mit weiterer Zusatzausstattung. Große Wassermengen können dadurch sehr zügig über Schlauchleitung transportiert werden. Sollten die örtlichen Kräfte nicht ausreichen, kann Unterstützung aus anderen Teilen Bayerns angefordert werden. Für den zügigen überregionalen Einsatz stehen hinsichtlich Umfang und Ausstattung vorgeplante Feuerwehr Hilfeleistungskontingente bereit. Diese können grundsätzlich auch länder- staatenübergreifend eingesetzt werden. Die „Planungsrichtlinien für die Aufstellung von Feuerwehr Hilfeleistungskontingenten zur überregionalen bzw. länder- oder staatenübergreifenden Katastrophenhilfe“ des StMI wurden Mitte 2018 um die Feuerwehr Hilfeleistungskontingente „Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen“ sowie „Waldbrandbekämpfung aus der Luft“ erweitert. Unterstützend zur Brandbekämpfung am Boden setzt Bayern auf die Brandbekämpfung aus der Luft, z. B. dann, wenn die Brandstelle mit Löschfahrzeugen nicht oder nur unverhältnismäßig schwer zu erreichen ist. Dabei werden mit Löschwasser gefüllte Außenlastbehälter an Hubschrauber angehängt und über der Brandstelle geleert. Durch den zielgenauen Abwurf großer Wasser mengen wird der Löschangriff damit äußerst effektiv unterstützt. Neben den Hubschraubern der Bayerischen Polizei kommen hierfür insbesondere Hubschrauber der Bundespolizei und der Bundeswehr zum Einsatz. Auch Hubschrauber von privaten Luftfahrzeugbetreibern können eingesetzt werden. Für das komplexe Zusammenspiel zwischen Feuerwehr und Hubschrauberbesatzung gibt es in Bayern an 17 Standorten sog. Flughelfergruppen. Das sind Feuerwehreinheiten, die über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten für die Arbeit mit Luftfahrzeugen verfügen (Landeplätze einrichten und betreiben, Leitung des Flugbetriebs an der Einsatzstelle, Außenlasten sicher am Hubschrauber anhängen, Beratung der Feuerwehreinsatzleitung in taktischen Fragen der Waldbrandbekämpfung). Sie erhalten diese spezielle Schulung an der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg. An den Standorten der Flughelfergruppen werden staatlich beschaffte Löschwasser Außenlastbehälter mit unterschiedlichem Fassungsvermögen (bis zu 5.000 Liter) vorgehalten. Das StMELF entwickelt zusammen mit dem StMI zur Verbesserung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren sog. Waldbrandeinsatzkarten in Risikogebieten. Bei kritischen Waldbrandgefährdungslagen werden die Medien und damit die Öffentlichkeit über diese Gefahr durch den Deutschen Wetterdienst unter richtet.
Attacken mit Hilfe biologischer Mittel:
Attacken durch biologische Waffen können die Universitätsklinika insofern begegnen, als alle Klinika über ein Institut für Medizinische Mikrobiologie verfügen, in welchem auf höchstem Niveau alle Arten von bakterieller und viraler Verseuchung schnell
Bayerns Position zu einer Grundgestezänderung
Welche Position hat die Staatsregierung zu einer Verfassungsänderung, um die drei Ebenen, Bund, Land, Kommunen im Katastrophenfall bei Maßnahmen schneller und leichter koordinieren zu können?
„Einer Verfassungsänderung, um die drei Ebenen Bund, Land und Kommunen im Katastrophenfall schneller und leichter koordinieren zu können, bedarf es nicht.“
Vermeidung von Kompetenzkonflikten
Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung dem Kopf eines z.B. kommunalen Lagezentrums eine eigenständige Weisungsbefugnis für alle von ihm angeforderten Kräfte, also auch Kräfte des Bundes, zu verleihen?
„Die der Katastrophenschutzbehörde nach dem BayKSG im Katastrophenfall zustehenden Befugnisse übt in Bayern die FüGK der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde aus. Diese ist nach Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe gemäß Art. 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayKSG bereits jetzt weisungsbefugt gegenüber den eingesetzten Kräften.
Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Katastrophenhilfe, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde (Art. 5 Abs. 2 BayKSG).“
Koordinierung des Zugriffs auf z.B. einen Wasserversorger
Welche Vorschrift im Katastrophenschutzgesetz Bayerns regelt die Koordinierung unter den betroffenen Amtsleitern bzw. die Möglichkeit eines Zugriffs auf z.B. ei-nen Wasserversorger etc.?
„Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKSG leitet die Katastrophenschutzbehörde den Einsatz und stellt dabei sicher, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind (Koordinierung). Sie kann hierzu allen für den Einsatzbereich zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayKSG). Das gleiche gilt gegenüber den sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Feuerwehren, die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinne des Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und die Verbände der freien Wohlfahrtspflege) und den eingesetzten Kräften (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 BayKSG). Die Abstimmung mit den jeweils Betroffenen erfolgt grundsätzlich innerhalb der FüGK der zuständigen Katastrophenschutzbehörde(n).
Die Möglichkeit eines Zugriffs auf benötigte Potentiale der Katastrophenhilfspflichtigen ergibt sich aus dem Prinzip der Katastrophenhilfspflicht gemäß Art. 7 BayKSG sowie der Möglichkeit zur Inanspruchnahme Dritter nach Art. 9 BayKSG, wonach die Katastrophenschutzbehörde zur Katastrophenabwehr von jeder Per-son (natürliche und juristische Personen) die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen kann.“
Umfang bevorrateter Versorgungsgüter
Auf welche Mengen an Versorgungsgütern haben die Landratsämter Oberbayerns im Katastrophenfall unmittelbaren Zugriff (Bitte an Betten, Zelten, Essen, Hygieneartikel, für 1990 und 2019 aufschlüsseln)?
„Über das Prinzip der Katastrophenhilfe nach Art. 7 BayKSG haben alle Katastrophenschutzbehörden im Katastrophenfall grundsätzlich Zugriff auf die gesamten bei den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten vorhandenen Versorgungsgüter, wenn nicht durch die Hilfeleistung bzw. die Inanspruchnahme dieser Versorgungsgüter die Erfüllung dringender eigener Aufgaben der Katastrophenhilfspflichtigen ernstlich gefährdet wird. Zur Katastrophenhilfe verpflichtet sind die Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke, die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Feuerwehren, die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinn des Art. 2 Abs. 13 BayRDG und die Verbände der Wohlfahrtspflege, auch wenn sie ihren Sitz oder Standort nicht im Zuständigkeitsgebiet der (betroffenen) Katastrophenschutzbehörde haben (Art. 7 Abs. 3 BayKSG). Darüber hinaus können die Katastrophenschutzbehörden zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen (Art. 9 Abs. 1 BayKSG). Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen (Art. 9 Abs. 2 BayKSG).
In diesem Rahmen haben die Landratsämter im Katastrophenfall unmittelbaren Zugriff auf alle in ihrem Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt des Bedarfs sowohl in öffentlicher als auch privater Trägerschaft vorhandenen Versorgungsgüter. Dar-über hinaus besteht nach einem festgelegten Verfahren über die Regierung von Oberbayern und ggf. das StMI Zugriff auf alle in Bayern im Zeitpunkt des konkreten Bedarfs verfügbaren Versorgungsgüter. Eine Auflistung bzw. Aufschlüsselung einzelner Versorgungsgüter ist nicht möglich, da – insbesondere über die in privater Hand – vorhandenen Versorgungsgüter keine Informationen vorliegen.“
Materiabedarf
Welche Materialanforderungen haben die Feuerwehr, das THW, die Bereitschaftseinheiten des Roten Kreuzes seit 2013 jährlich gestellt gehabt (Bitte auch angeben, ob diese erfüllt, oder abgelehnt wurden)?
Gemäß Art. 11 Abs. 1 BayKSG tragen die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3 BayKSG) die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BayKSG ergebenden Aufwendungen selbst. Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 BayKSG ermöglicht es, aus dem Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes Aufwendungen der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr zu fördern.
Das BayKSG eröffnet aber keinen Finanzierunganspruch, der es den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten ermöglichen würde, Materialanforderungen für den Katastrophenschutz zu stellen.
Alter des Fuhrparks
Welches Baujahr haben die Fahrzeuge der Feuerwehren und des THW 2018 und des Fuhrparks der Bereitschaftseinheiten des Roten Kreuzes, auf welche die Landratsämter in den Landkreisen AÖ; BGL; TS; MÜ; MB; EBE; ED im Katastrophenfall unmittelbar zugreifen können (Bitte insbesondere Fahrzeuge über 10 Jahre Alter mit dem Baujahr angeben)?
„Gemäß Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 BayKSG können die Katastrophenschutzbehörden bei Katastrophen grundsätzlich auf alle Fahrzeuge der Feu-erwehren, des THW und des Fuhrparks der Bereitschaftseinheiten des Roten Kreuzes zugreifen. Zum Alter der Fahrzeuge der gemeindlichen Feuerwehren und der bei der Bundesanstalt THW und dem Roten Kreuz in den Landkreisen Altöt
ting, Berchtesgadener Land, Traunstein, Mühldorf, Miesbach, Ebersberg und Er-ding vorhandenen organisationseigenen Fahrzeuge liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor.
Allerdings kann das Alter der staatseigenen Fahrzeuge, die als Ergänzung zu den Fahrzeugen der Feuerwehren und freiwilligen Hilfsorganisationen für die Bewältigung von Katastrophen beschafft wurden und den Feuerwehren und Freiwilligen Hilfsorganisationen für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurden, angegeben werden. Für die o.g. Landkreise ergibt sich nachfolgende Altersverteilung der staatseigenen Fahrzeuge des Katastrophenschutzes (Fahrzeug im Eigentum des Freistaats Bayern, für die Unterbringungskosten getragen werden):“
Beschaffungsjahr Anzahl Fahrzeuge
- 1998 1
- 2006 5
- 2009 4
- 2010 2
- 2011 1
- 2012 1
- 2013 1
- 2014 3
- 2015 5
- 2017 7
- 2018 1
Summe 31