NEUÖTTING – AfD bittet um rechtsaufsichtliche Überprüfung der Umstände im Zusammenhang mit einer angeordneten Verlegung der „Neuöttinger Mahnwache“.
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Kaum stehen Bundestagswahlen an, geschehen merkwürdige Dinge im Landkreis Altötting. Offenbar aus purer Angst vor der erfolgreichen AfD im Landkreis vergessen einige Honoratioren offenbar, daß das Wesen der Demokratie die Volksherrschaft ist. „Volksherrschaft“ bedeutet wiederum, daß der Staat und seine Vertreter nicht in die Willensbildung des Volks eingreifen dürfen, denn sonst würde sich ja der Staat sein eigenes Volk „basteln“ können, um sich selbst möglichst lang im Amt halten zu können, was naturgemäß nichts mit Demokratie zu tun hat.
Nun gibt es im Landkreis Altötting die Stadt Neuötting und in der Stadt Neuötting gibt es Bürger, die ihrem Gewissen folgen und seit dem Beginn der Ausbreitung des Covid-Virus im Rahmen von „Mahnwachen“ vor dem Rathaus Neuötting allen interessierten Bürgern das Recht geben zu sagen, was ihnen auf dem Herzen liegt.
Diese Mahnwache ist seither aber dem Bürgermeister Haugeneder ein Dorn im Auge, denn dort dürfen alle Bürger reden, sogar dann, wenn sie von der AfD sind. Doch Bürgermeister Haugeneder hatte da offenbar eine Idee. Der Kreisjugendring hat eingeladen um über „Demokratie“ zu reden. Wenn man sich aber den Zeitungsbericht zu diesem Treffen durchliest, wurde darunter offenbar eines verstanden; gegen die AfD zu agitieren! Das nutzte auch Bürgermeister Haugeneder. Und schwup: es geschehen vorweihnachtiche Wunder! Die Folge ist jedenfalls, daß die Mahnwache vom Rathaus wegverlagert werden soll. Das hat das Landratsamt in einem Bescheid vom 4.12. entschieden.
Dumm ist hierbei nur, daß der Staat und seine Vertreter eine Neutralitätspflicht haben, die vor Wahlen sogar noch viel strenger ist, als sonst.
Dies führte zu einer Eingabe der AfD bei der zuständigen Rechtsaufsicht.
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Eingabe bei der Rechtsaufsicht
In Folge dokumentieren wir die Eingabe der AfD im Landkreis Altötting bei der zuständigen Rechtsaufsicht des Bezirks Oberbayern:
Sachverhalt:
Bei einer Veranstaltung des Kreisjugendrings, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wurde in der letzten Novemberwoche die Botschaft verbreitet, die AfD – zweitstärkste Partei Deutschlands – verbieten zu wollen. Dies war ca. 70 Tage vor der nächsten Bundestagswahl und eingekleidet in angebliches Kabarett (Bericht Anlage 1).
Die stellvertretende Landrätin I. Heckner (CSU) hielt das Grußwort und stachelte die Veranstalter und Teilnehmer mit den Worten auf, dass „es bei den Jugendlichen im Landkreis bis zu 60 Prozent Zustimmung für die AfD gebe“ (vgl. Anlage 1).
Der örtlich für den Vortrag zuständige Bürgermeister bedauerte öffentlich, in seinem Zuständigkeitsbereich öffentliche Kundgebungen, wie z.B die „Mahnwache“ nicht verbieten zu können, bei denen sogar ein Vertreter der AfD zu Wort kommen können.
Am Montag, den 2.12. wurde den Behörden eine weitere Mahnwache – es haben bereits über 100 Mahnwachen stattgefunden – bekannt gegeben,
Am Mittwoch, den 4.12. erließ daraufhin das zuständige Landratsamt Altötting, dem auch die stellvertretende Landrätin I. Heckner vorsteht, für diese Mahnwache am 5.12., mit dem Bescheid SG 14/931-3-Th vom 4.12.2024 erstmals bisher noch nie dagewesene Auflagen.
Zu diesen Auflagen gehört, dass die Kundgebung nicht mehr, wie die über 100 Male zuvor, vor dem Rathaus stattfinden zu lassen, sondern den Kundgebungsort wegzuverlegen.
Der Kundgebungsort vor dem Rathaus ist aber integraler Teil des Mahnwache-Konzepts, weil auf diesen Mahnwachen jeder Bürger die Möglichkeit erhält unter den Arkaden des Rathauses und damit vor dem Eingang des Orts, von dem die echten Sorgen und Nöte einer zunehmenden Anzahl von Bürgern aus Sicht der Kundgebungsteilnehmer kein Gehör finden, seine Botschaften in Richtung des zuständigen Rathauses zu richten.
Ein weiteres Kernelement ist, durch diese Kundgebung das Rathaus als Ort erkennbar zu machen, an dem die Bürger ihre Sorgen hintragen sollen. Aus diesem Grund ist es Teil des jahrelang praktizierten Mahnwache-Konzepts, daß die Besucher direkt auf das Rathaus und auf den Eingang des Rathauses blicken, um mit Hilfe der Kundgebung bei den Bürgern die Hürde zu senken, ihre tatsächlichen Sorgen auch genau dorthin zu tragen.
Beim neuen Veranstaltungsort ist der neuen Platzierung für jeden Teilnehmer / Beobachter entnehmbar, daß die Kundgebung und damit deren Inhalte durch die Behörden im wahrsten Sinne „auf die Seite geräumt werden“ und damit entwertet werden. Das zuständige Rathaus entzieht sich damit seiner Verantwortung als Adressat für die Sorgen der Bürger.
Ins Leben gerufen wurde dieses Mahnwache-Konzept zu einer Zeit, als die Regierungen in den Kommunen, Bund und Ländern von oben eine Maßnahmen-Politik durchgedrückt haben, von denen diese behaupteten, daß diese Maßnahmen das Covid-Virus zurückdrängen würden. Das war zu einer Zeit, als sich die Verwaltungen und Regierungen in den Kommunen, Bund und Ländern auch dafür einsetzten, möglichst großen Teilen der Bevölkerung das Einverständnis abzuringen, sich mit Hilfe der Regierungen in Bund, Ländern, Kommunen eine Flüssigkeit mit unbekannten Wirkungen in den Körper injizieren zu lassen, weil angeblich nur auf diesem Weg das Covid-Virus zurückgedrängt werden könne.
Eine örtliche Verlegung der Mahnwache ist damit gleichbedeutend mit einer von Amts wegen auferlegten Änderung und Entwertung des Kundgebungsinhalts, bei den Bürgern die Hemmschwelle zu reduzieren, ihre Sorgen direkt in das vor ihnen befindliche Rathaus zu tragen. Durch eine örtliche Verlegung „an den Rand“ wird durch die Behörden bei den Bürgern – im wahrsten Sinne des Wortes – eine zusätzliche Distanz zum Rathaus aufgebaut. Die zusätzliche Distanz trägt die faktische Botschaft in sich: „kommt mir nicht zu nahe / ihr braucht Eure Nöte nicht bei uns abladen“. Diese zusätzlich aufgebaute Distanz steht aber im diametralen Gegensatz zum Kundgebungsinhalt!
Durch die auferlegte örtliche Verlegung wird durch die Behörden in die Kernbotschaften dieser Mahnwache gezielt eingegriffen, um diese zu entwerten.
Hinzu kommt: umgesetzt wird dieses Mahnwache-Konzept mit Hilfe einer Leinwand und der damit verbundenen Möglichkeit Einspielungen vorzutragen. Leinwand und Beamer und Stromversorgung erzeugen aber durch die vom Landratsamt auferlegte örtliche Verlegung zusätzliche Gefahren. Die Stromversorgung müßte über zig Meter zusätzlich verlegt werden und bildet hierdurch zusätzliche Stolperfallen für Fußgänger und die Stromversorgung müsste ins Freie verlegt werden, was z.B. bei Regen ebenfalls zusätzliche Gefahren mit sich bringt.
Der Vortrag des Landratsamts für diese Auflagen geht dahin, dass es der Kommune zu anstrengend ist, den Kundgebungsort abzusperren. Bei diesen „Absperrungen“ betreibt die Kommune aber einen unnötigen Aufwand, den sie dann wieder als Grund für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlegung der Mahnwache nutzt. So wird beispielsweise behauptet, dass Geschäfteinhabern in deren Berufsausübungsrecht eingegriffen würde. Tatsache ist hingegen, daß der bisher abgesperrte Kundgebungsort lediglich zwei Adressen zusätzlich zum Rathaus umfasst und diese zwei Adressen haben zur Kundgebungszeit gar nicht geöffnet. Hinzu kommt, daß auf dem Gesamtplatz hinreichend Parkplätze zur Verfügung stehen, was insbesondere auch im Zeitraum der Kundgebung zutrifft. Tatsache ist, daß die Absperrung des Kundgebungsbereichs die Fahrbahn von einer Luxus-Breite auf eine normale Breite verengt. Tatsache ist dazu aber auch, daß die hierdurch verengte Fahrbahn noch immer den für einen Gegenverkehr aktuell geltenden Vorschriften entspricht. Durch die Absperrung werden außerdem Fußgänger auf der abgesperrten Fläche von den Gefahren des Autoverkehrs zusätzlich geschützt. Merkwürdigerweise deutet das Landratsamt diesen zusätzlichen Schutz für Fußgänger in eine zusätzliche Gefährdung um.
Die vom Landratsamt herangezogenen Argumente „Berufsausübungsrecht“ und „Parkplatznot“ und Verkehrsfluss sind – gemessen an der Praxis – unzutreffend und wurden erkennbar künstlich aufgebaut, um nur offenbar dem Ziel zu dienen die Kundgebung zu verlegen.
Es wäre z.B. auch problemlos möglich, der Kundgebung die Auflage zu erteilen, den Platz mit Hilfe von KFZ physisch und mit Hilfe von Verkehrsschildern rechtlich selbst abzusperren, um hierdurch ggf. die Stadt zu entlasten. Doch diese und andere geringer eingreifende Maßnahme unterlassen Landratsamt und Rathaus der Stadt Neuötting.
Dem Bescheid ist außerdem nicht entnehmbar, ob es überhaupt Interessen des Bekanntgebers der Kundgebung in Erwägung gezogen hat.
Im Bescheid bleibt z.B. die Tatsache völlig unerwähnt, dass neue Auflagen erteilt werden, ohne dass es hierzu neue Gründe gäbe. Unerwähnt bliebt, daß bereits über 100 Mahnwachen ohne Ortsauflage stattgefunden haben und daß diese Kundgebungen unvorhergesehen unterschiedlichste Größen annehmen, von wenigen -zig Teilnehmern bis zu mehreren hindert Teilnehmern.
Unerwähnt bleibt auch, daß diese Maßnahme, eine örtliche Auflage zu erteilen erstmals nun ca. 70 Tage vor der nächsten Bundestagswahl auferlegt wird. Dies ist vorliegend deswegen miteinzubeziehen, da die Stellvertreterin des Landratsamts, das den Bescheid erstellt hat, selbst zugibt, Angst vor bis zu 60 Prozent Zustimmung bei den Jugendlichen im Landkreis zur zweitstärksten Kraft im Landkreis zu haben, also vor der AfD und daß die AfD bei der Mahnwache auftreten und sprechen dürfe.
Ebenso unerwähnt blieb, daß der örtlich zuständige Bürgermeister bei einer Veranstaltung des Kreisjugendrings und bei Anwesenheit der stellvertretenden Landrätin, die dem nicht widersprach, die Begründung lieferte, dass er durch ein Verbot der Mahnwache gerne der zweitstärksten Partei im Landkreis die Möglichkeit nehmen wolle, ihre Positionen kund zu geben. Hierdurch wurde zugestanden, daß der Bürgermeister – 70 Tage vor der Bundestagswahl – mit dieser Maßnahme in die freie Willensbildung der Bevölkerung eingreifen möchte. Eine Verlegung des Orts der Mahnwache mit der damit verbundenen Botschaft, daß diese schon rein optisch „auf die Seite geräumt wurde“, dient genau diesem Zweck.
All dies findet im Bescheid keinerlei Erwähnung, blieb also bei der Ermessensbildung offenbar unberücksichtigt.
Die kommenden Donnerstage sind aktuell immer wieder Mahwachen vorgesehen, die nächste an diesem Donnerstag, den 12.12., mit Gery Huy (MdB).
Rechtlicher Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat den Bereich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden im Vorfeld von Bundestagswahlen nach folgenden Kriterien näher abgegrenzt, wobei die Bundesländer dem bisher unwidersprochen auch anwendeten, wenn diese im eigenen Wirkungsbereich tätigt wurden:
„Öffentlichkeitsarbeit muß sich innerhalb des vom Grundgesetz der Bundesregierung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches halten. Um eine offene oder versteckte Werbung für einzelne Parteien zu vermeiden, darf sich die Bundesregierung nicht als von bestimmten Parteien getragen darstellen oder sich mit negativem Akzent oder gar herabsetzend über die Oppositionsparteien und ihre Wahlbewerber äußern…
Auch wenn sich regierungsamtliche Veröffentlichungen weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Aufmachung als Werbemaßnahmen zu erkennen geben, können sie unzulässig sein, wenn sie im nahen Vorfeld der Wahl ohne akuten Anlaß in so großer Zahl erscheinen und in solchem Umfang verbreitet werden, daß Auswirkungen auf das Wahlergebnis nicht mehr ausgeschlossen werden können. In dieser Phase tritt die Befugnis der Regierung, den Bürger auch über zurückliegende politische Tatbestände, Vorgänge und Leistungen sachlich zu informieren, zunehmend hinter das Gebot zurück, die Willensbildung des Volkes vor den Wahlen nach Möglichkeit von staatlicher Einflußnahme freizuhalten. Häufen sich in dieser Zeit Druckschriften oder Anzeigen der Regierung, die eher der Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und der Sympathiewerbung als der Befriedigung eines von der Sache her gerechtfertigten Informationsbedürfnisses der Bürger dienen, so kann dies ein Anzeichen für unzulässige Wahlwerbung sein.“ (vgl. BVerfGE 44, 125 (149 ff.) RdNr.11 ff https://www.saarheim.de/Entscheidungen/BVerfG%20%20-%202%20BvR%201765aus82.htm
„Zu den Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammengefaßt, gehören neben der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Verantwortlichkeit der Regierung auch das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien (vgl. BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]). In einem freiheitlichen Staat, in dem der Mehrheitswille in den Grenzen der Rechtsstaatlichkeit entscheidet, müssen Minderheitsgruppen die Möglichkeit haben, zur Mehrheit zu werden…
1Demokratische Gleichheit fordert, daß der jeweils herrschenden Mehrheit und der oppositionellen Minderheit bei jeder Wahl aufs neue die grundsätzlich gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wahlwettbewerb ist ein unabdingbares Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungsbildung und Willensbildung des Volkes. (BVerfG https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044125.html RdNr. 58)
„3. Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerläßlich, daß die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf eintreten. Deshalb ist mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gesicherten Freiheit der Gründung im Grundsatz auch freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien notwendigerweise verbunden. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, daß auch der Verfassungssatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muß (BVerfGE 24, 300 [340f]). Der öffentlichen Gewalt ist jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 34, 160 [163]; ständige Rechtsprechung)….“ (vgl. RdNr. 60)
„Dennoch muß die auf das Staatsganze bezogene Öffentlichkeitsarbeit auch schon den Eindruck einer werbenden Einflußnahme zugunsten einzelner Parteien ebenso wie willkürliche, ungerechtfertigt herabsetzende und polemische Äußerungen über andere Parteien vermeiden. Die Öffentlichkeitsarbeit darf nicht durch Einsatz öffentlicher Mittel den Mehrheitsparteien zu Hilfe kommen oder die Oppositionsparteien bekämpfen. Dies wäre mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungsbildung und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen Parteien nicht vereinbar…“ RdNr. 70 https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044125.html
Der Präsident des Bundesverfassungsschutzes sieht den Zeitpunkt, an dem sich eine Behörde negativ über eine Partei äußern dürfte, die an der Bundestagswahl teilnimmt, bereits am 17.11. als überschritten an:
Würdigung:
Am Donnerstag, den 12.12. ist eine weitere Mahnwache mit Gerit Huy (MdB; AfD) und dem Bundestagskandidaten der AfD im Stimmkreis Altötting-Mühldorf, Andreas Wahrlich vorgesehen. Würden die Auflagen vom 5.12. noch einmal ausgesprochen wäre dies offenbar ein Eingriff in die Willensbildung der Bevölkerung vor der Bundestagswahl:
Das Verhalten und die Äußerungen der stellv. Landrätin aus Altötting beim Kreis-Jugendring und die Bereitschaft des Kreisjugendrings sich als Plattform für einen Eingriff in die politische Willensbildung der Bevölkerung instrumentalisieren zu lassen, werden diesen Maßstäben nicht gerecht:
Dem anliegenden Pressebeitrag ist zu entnehmen, daß die stellvertretende Landrätin Heckner (CSU) in ihrer Amtsfunktion als Landrätin mit dem Kreisjugendring, einer Körperschaft öffentlichen Rechts zusammengetroffen ist. Dies belegt schon die Tatsache, dass die stellvertretende Landrätin Heckner (CSU) ein „Grußwort“ hielt, wozu sie ohne ihr Amt offenkundig nicht eingeladen worden wäre.
Hinzu kommt die Tatsache, dass ein Pressebericht die stellvertretende Landrätin Heckner (CSU) dem Leser – unwidersprochen – mit ihrer Amtsfunktion vorstelle und nicht als Privatperson (Anlage).
Eine zentrale Botschaft der stellv. Landrätin an die 50 Zuhörer, darunter viele Funktionäre des Kreisjugendrings war ihre Angst, dass es – 70 Tage vor der nächsten Bundestagswahl – „bei den Jugendlichen im Landkreis bis zu 60 Prozent Zustimmung für die AfD gebe“.
Dem Bericht ist weiterhin zu entnehmen, dass auf der Veranstaltung – 70 Tage vor der nächsten Bundestagswahl – die Botschaft verbreitet wurde, die zweitstärkste Partei Deutschland verbieten zu wollen. Eine Botschaft, die dazu geeignet ist, den Wähler zu verunsichern und beim Wähler den Eindruck zu erwecken ob seine Stimme für die AfD nach einem Verbot nicht weggeworfen wäre.
Als Plattform für diese Botschaften hat sich – so knapp vor Bundestagswahlen – der Kreisjugendring, eine Körperschaft öffentlichen Rechts bereiterklärt. Damit greift nicht nur die stellvertretende Landrätin, sondern auch der Kreisjugendring offenkundig in die Willensbildung der Bevölkerung ein.
Ein anwesender Bürgermeister nahm dieses Stichwort auf und ließ erkennen, seinen Beitrag dadurch leisten zu wollen, Kundgebungen in seinem Zuständigkeitsbereich „verbieten“ zu wollen, die es wagen, einmal einen “prominenten“ Vertreter der AfD zu Wort kommen zu lassen, doch dies dürfe er – zu seinem Bedauern – nicht. Hierdurch hat auch dieser Bürgermeister offenkundig in die freie Willensbildung der Bevölkerung eingegriffen.
Schon diese Tatsachen sind nach Auffassung des Unterzeichners nicht mit den in den einschlägigen Verfassungsgerichtsurteilen zum Ausdruck gebrachten verschärften Neutralitätsgebot der Verwaltung vor Wahlen vereinbar.
Dem Zeitungsbericht über diese Veranstaltung ist weiterhin entnehmbar, dass der Kreisjugendring sich vom Landratsamt dazu instrumentalisieren lässt, vor Wahlen gegen die zweitstärkste Partei im Landkreis zu agitieren. In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, zu prüfen, ob – und wenn ja, welche – weiteren Positionen während dieser Veranstaltung vertreten wurden, die die Meinungsbildung / Wahlentscheidung der Bevölkerung beeinflussen könnten und diese dem Unterzeichner mitzuteilen, damit dieser als Benachteiligter die Möglichkeit erhält sich hiergegen wirksam positionieren zu können.
Es wird um umfassende Prüfung gebeten, ob einer der Beteiligten, darunter mindestens der Bürgermeister Neuöttings, der Kreisjugendring, jeder der Vertreter anderer Kommunen im Landkreis an der Veranstaltung beim Kreisjugendring oder andere Beteiligte sich in dem im Sachverhalt und in der Anlage beschriebenen Vorgang rechtskonform verhalten haben. Insbesondere wird um Überprüfung gebeten, ob es rechtskonform war vor den anstehenden Bundestagswahlen damit zu beginnen, zu Lasten der zweitstärksten Partei im Landkreis, in die freie Willensbildung der Bevölkerung einzugreifen oder dies zu planen, beispielsweise, indem Kundgebungen, auf denen Vertreter der AfD auftreten könnten mit bisher nie dagewesenen Auflagen erschwert werden. Es wird außerdem darum gebeten, zu überprüfen, ob auf dieser Veranstaltung beim Kreisjugendring durch Vertreter des Öffentlichen Dienstes weitere Äußerungen getätigt wurden, die geeignet waren, zur bevorstehenden Bundestagswahl in die freie Willensbildung der Bevölkerung einzugreifen.
So weit hierbei die Stellvertretende Landrätin und das Landratsamt im übertragenen Wirkungskreis tätig wurde, wird dies Gegentand einer Parlamentarischen Anfrage im Landtag sein.
Thomas, [10.12.2024 11:54]
Zur Kenntnis, ging eben an die Rechtsaufsicht: Sehr geehrter Herr Schärfl,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte, angesichts der Tatsache, daß am 12.12. eine weitere Mahnwache in Neuötting vor dem Rathaus stattfinden soll um rechtsaufsichtliche Überprüfung der Umstände im Zusammenhang mit dem Bescheid SG 14/931-3-Th vom 4.12.2024 des Landratsamts Altötting, betreffend einer Mahnwache vom 5.12.:
Sachverhalt:
Bei einer Veranstaltung des Kreisjugendrings, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wurde in der letzten Novemberwoche die Botschaft verbreitet, die AfD – zweitstärkste Partei Deutschlands – verbieten zu wollen. Dies war ca. 70 Tage vor der nächsten Bundestagswahl und eingekleidet in angebliches Kabarett (Bericht Anlage 1).
Die stellvertretende Landrätin I. Heckner (CSU) hielt das Grußwort und stachelte die Veranstalter und Teilnehmer mit den Worten auf, dass „es bei den Jugendlichen im Landkreis bis zu 60 Prozent Zustimmung für die AfD gebe“ (vgl. Anlage 1).
Der örtlich für den Vortrag zuständige Bürgermeister bedauerte öffentlich, in seinem Zuständigkeitsbereich öffentliche Kundgebungen, wie z.B die „Mahnwache“ nicht verbieten zu können, bei denen sogar ein Vertreter der AfD zu Wort kommt.
Am Montag, den 2.12. wurde den Behörden eine weitere Mahnwache – es haben bereits über 100 Mahnwachen stattgefunden – bekannt gegeben,
Am Mittwoch, den 4.12. erließ daraufhin das zuständige Landratsamt Altötting, dem auch die stellvertretende Landrätin I. Heckner vorsteht, für diese Mahnwache am 5.12., mit dem Bescheid SG 14/931-3-Th vom 4.12.2024 erstmals bisher noch nie dagewesene Auflagen.
Zu diesen Auflagen gehört, dass die Kundgebung nicht mehr, wie die über 100 Male zuvor, vor dem Rathaus stattfinden zu lassen, sondern den Kundgebungsort wegzuverlegen.
Der Kundgebungsort vor dem Rathaus ist aber integraler Teil des Mahnwache-Konzepts, weil auf diesen Mahnwachen jeder Bürger die Möglichkeit erhält unter den Arkaden des Rathauses und damit vor dem Eingang des Orts, von dem die echten Sorgen und Nöte einer zunehmenden Anzahl von Bürgern aus Sicht der Kundgebungsteilnehmer kein Gehör finden, seine Botschaften in Richtung des zuständigen Rathauses zu richten.
Ein weiteres Kernelement ist, durch diese Kundgebung das Rathaus als Ort erkennbar zu machen, an dem die Bürger ihre Sorgen hintragen sollen. Aus diesem Grund ist es Teil des jahrelang praktizierten Mahnwache-Konzepts, daß die Besucher direkt auf das Rathaus und auf den Eingang des Rathauses blicken, um mit Hilfe der Kundgebung bei den Bürgern die Hürde zu senken, ihre tatsächlichen Sorgen auch genau dorthin zu tragen.
Beim neuen Veranstaltungsort ist der neuen Platzierung für jeden Teilnehmer / Beobachter entnehmbar, daß die Kundgebung und damit deren Inhalte durch die Behörden im wahrsten Sinne „auf die Seite geräumt werden“ und damit entwertet werden. Das zuständige Rathaus entzieht sich damit seiner Verantwortung als Adressat für die Sorgen der Bürger.
Ins Leben gerufen wurde dieses Mahnwache-Konzept zu einer Zeit, als die Regierungen in den Kommunen, Bund und Ländern von oben eine Maßnahmen-Politik durchgedrückt haben, von denen diese behaupteten, daß diese Maßnahmen das Covid-Virus zurückdrängen würden. Das war zu einer Zeit, als sich die Verwaltungen und Regierungen in den Kommunen, Bund und Ländern auch dafür einsetzten, möglichst großen Teilen der Bevölkerung das Einverständnis abzuringen, sich mit Hilfe der Regierungen in Bund, Ländern, Kommunen eine Flüssigkeit mit unbekannten Wirkungen in den Körper injizieren zu lassen, weil angeblich nur auf diesem Weg das Covid-Virus zurückgedrängt werden könne.
Thomas, [10.12.2024 11:54]
Eine örtliche Verlegung der Mahnwache ist damit gleichbedeutend mit einer von Amts wegen auferlegten Änderung und Entwertung des Kundgebungsinhalts, bei den Bürgern die Hemmschwelle zu reduzieren, ihre Sorgen direkt in das vor ihnen befindliche Rathaus zu tragen. Durch eine örtliche Verlegung „an den Rand“ wird durch die Behörden bei den Bürgern – im wahrsten Sinne des Wortes – eine zusätzliche Distanz zum Rathaus aufgebaut. Die zusätzliche Distanz trägt die faktische Botschaft in sich: „kommt mir nicht zu nahe / ihr braucht Eure Nöte nicht bei uns abladen“. Diese zusätzlich aufgebaute Distanz steht aber im diametralen Gegensatz zum Kundgebungsinhalt!
Durch die auferlegte örtliche Verlegung wird durch die Behörden in die Kernbotschaften dieser Mahnwache gezielt eingegriffen, um diese zu entwerten.
Hinzu kommt: umgesetzt wird dieses Mahnwache-Konzept mit Hilfe einer Leinwand und der damit verbundenen Möglichkeit Einspielungen vorzutragen. Leinwand und Beamer und Stromversorgung erzeugen aber durch die vom Landratsamt auferlegte örtliche Verlegung zusätzliche Gefahren. Die Stromversorgung müßte über zig Meter zusätzlich verlegt werden und bildet hierdurch zusätzliche Stolperfallen für Fußgänger und die Stromversorgung müsste ins Freie verlegt werden, was z.B. bei Regen ebenfalls zusätzliche Gefahren mit sich bringt.
Der Vortrag des Landratsamts für diese Auflagen geht dahin, dass es der Kommune zu anstrengend ist, den Kundgebungsort abzusperren. Bei diesen „Absperrungen“ betreibt die Kommune aber einen unnötigen Aufwand, den sie dann wieder als Grund für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlegung der Mahnwache nutzt. So wird beispielsweise behauptet, dass Geschäfteinhabern in deren Berufsausübungsrecht eingegriffen würde. Tatsache ist hingegen, daß der bisher abgesperrte Kundgebungsort lediglich zwei Adressen zusätzlich zum Rathaus umfasst und diese zwei Adressen haben zur Kundgebungszeit gar nicht geöffnet. Hinzu kommt, daß auf dem Gesamtplatz hinreichend Parkplätze zur Verfügung stehen, was insbesondere auch im Zeitraum der Kundgebung zutrifft. Tatsache ist, daß die Absperrung des Kundgebungsbereichs die Fahrbahn von einer Luxus-Breite auf eine normale Breite verengt. Tatsache ist dazu aber auch, daß die hierdurch verengte Fahrbahn noch immer den für einen Gegenverkehr aktuell geltenden Vorschriften entspricht. Durch die Absperrung werden außerdem Fußgänger auf der abgesperrten Fläche von den Gefahren des Autoverkehrs zusätzlich geschützt. Merkwürdigerweise deutet das Landratsamt diesen zusätzlichen Schutz für Fußgänger in eine zusätzliche Gefährdung um.
Die vom Landratsamt herangezogenen Argumente „Berufsausübungsrecht“ und „Parkplatznot“ und Verkehrsfluss sind – gemessen an der Praxis – unzutreffend und wurden erkennbar künstlich aufgebaut, um nur offenbar dem Ziel zu dienen die Kundgebung zu verlegen.
Es wäre z.B. auch problemlos möglich, der Kundgebung die Auflage zu erteilen, den Platz mit Hilfe von KFZ physisch und mit Hilfe von Verkehrsschildern rechtlich selbst abzusperren, um hierdurch ggf. die Stadt zu entlasten. Doch diese und andere geringer eingreifende Maßnahme unterlassen Landratsamt und Rathaus der Stadt Neuötting.
Dem Bescheid ist außerdem nicht entnehmbar, ob es überhaupt Interessen des Bekanntgebers der Kundgebung in Erwägung gezogen hat.
Im Bescheid bleibt z.B. die Tatsache völlig unerwähnt, dass neue Auflagen erteilt werden, ohne dass es hierzu neue Gründe gäbe. Unerwähnt bliebt, daß bereits über 100 Mahnwachen ohne Ortsauflage stattgefunden haben und daß diese Kundgebungen unvorhergesehen unterschiedlichste Größen annehmen, von wenigen -zig Teilnehmern bis zu mehreren hindert Teilnehmern.
Thomas, [10.12.2024 11:54]
Unerwähnt bleibt auch, daß diese Maßnahme, eine örtliche Auflage zu erteilen erstmals nun ca. 70 Tage vor der nächsten Bundestagswahl auferlegt wird. Dies ist vorliegend deswegen miteinzubeziehen, da die Stellvertreterin des Landratsamts, das den Bescheid erstellt hat, selbst zugibt, Angst vor bis zu 60 Prozent Zustimmung bei den Jugendlichen im Landkreis zur zweitstärksten Kraft im Landkreis zu haben, also vor der AfD und daß die AfD bei der Mahnwache auftreten und sprechen dürfe.
Ebenso unerwähnt blieb, daß der örtlich zuständige Bürgermeister bei einer Veranstaltung des Kreisjugendrings und bei Anwesenheit der stellvertretenden Landrätin, die dem nicht widersprach, die Begründung lieferte, dass er durch ein Verbot der Mahnwache gerne der zweitstärksten Partei im Landkreis die Möglichkeit nehmen wolle, ihre Positionen kund zu geben. Hierdurch wurde zugestanden, daß der Bürgermeister – 70 Tage vor der Bundestagswahl – mit dieser Maßnahme in die freie Willensbildung der Bevölkerung eingreifen möchte. Eine Verlegung des Orts der Mahnwache mit der damit verbundenen Botschaft, daß diese schon rein optisch „auf die Seite geräumt wurde“, dient genau diesem Zweck.
All dies findet im Bescheid keinerlei Erwähnung, blieb also bei der Ermessensbildung offenbar unberücksichtigt.
Die kommenden Donnerstage sind aktuell immer wieder Mahwachen vorgesehen, die nächste an diesem Donnerstag, den 12.12., mit Gery Huy (MdB).
Rechtlicher Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat den Bereich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden im Vorfeld von Bundestagswahlen nach folgenden Kriterien näher abgegrenzt, wobei die Bundesländer dem bisher unwidersprochen auch anwendeten, wenn diese im eigenen Wirkungsbereich tätigt wurden:
„Öffentlichkeitsarbeit muß sich innerhalb des vom Grundgesetz der Bundesregierung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches halten. Um eine offene oder versteckte Werbung für einzelne Parteien zu vermeiden, darf sich die Bundesregierung nicht als von bestimmten Parteien getragen darstellen oder sich mit negativem Akzent oder gar herabsetzend über die Oppositionsparteien und ihre Wahlbewerber äußern…
Auch wenn sich regierungsamtliche Veröffentlichungen weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Aufmachung als Werbemaßnahmen zu erkennen geben, können sie unzulässig sein, wenn sie im nahen Vorfeld der Wahl ohne akuten Anlaß in so großer Zahl erscheinen und in solchem Umfang verbreitet werden, daß Auswirkungen auf das Wahlergebnis nicht mehr ausgeschlossen werden können. In dieser Phase tritt die Befugnis der Regierung, den Bürger auch über zurückliegende politische Tatbestände, Vorgänge und Leistungen sachlich zu informieren, zunehmend hinter das Gebot zurück, die Willensbildung des Volkes vor den Wahlen nach Möglichkeit von staatlicher Einflußnahme freizuhalten. Häufen sich in dieser Zeit Druckschriften oder Anzeigen der Regierung, die eher der Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und der Sympathiewerbung als der Befriedigung eines von der Sache her gerechtfertigten Informationsbedürfnisses der Bürger dienen, so kann dies ein Anzeichen für unzulässige Wahlwerbung sein.“ (vgl. BVerfGE 44, 125 (149 ff.) RdNr.11 ff https://www.saarheim.de/Entscheidungen/BVerfG%20%20-%202%20BvR%201765aus82.htm
„Zu den Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammengefaßt, gehören neben der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Verantwortlichkeit der Regierung auch das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien (vgl. BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]). In einem freiheitlichen Staat, in dem der Mehrheitswille in den Grenzen der Rechtsstaatlichkeit entscheidet, müssen Minderheitsgruppen die Möglichkeit haben, zur Mehrheit zu werden…
Thomas, [10.12.2024 11:54]
1Demokratische Gleichheit fordert, daß der jeweils herrschenden Mehrheit und der oppositionellen Minderheit bei jeder Wahl aufs neue die grundsätzlich gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wahlwettbewerb ist ein unabdingbares Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungsbildung und Willensbildung des Volkes. (BVerfG https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044125.html RdNr. 58)
„3. Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerläßlich, daß die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf eintreten. Deshalb ist mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gesicherten Freiheit der Gründung im Grundsatz auch freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien notwendigerweise verbunden. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, daß auch der Verfassungssatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muß (BVerfGE 24, 300 [340f]). Der öffentlichen Gewalt ist jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 34, 160 [163]; ständige Rechtsprechung)….“ (vgl. RdNr. 60)
„Dennoch muß die auf das Staatsganze bezogene Öffentlichkeitsarbeit auch schon den Eindruck einer werbenden Einflußnahme zugunsten einzelner Parteien ebenso wie willkürliche, ungerechtfertigt herabsetzende und polemische Äußerungen über andere Parteien vermeiden. Die Öffentlichkeitsarbeit darf nicht durch Einsatz öffentlicher Mittel den Mehrheitsparteien zu Hilfe kommen oder die Oppositionsparteien bekämpfen. Dies wäre mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungsbildung und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen Parteien nicht vereinbar…“ RdNr. 70 https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044125.html
Der Präsident des Bundesverfassungsschutzes sieht den Zeitpunkt, an dem sich eine Behörde negativ über eine Partei äußern dürfte, die an der Bundestagswahl teilnimmt, bereits am 17.11. also überschritten an: „Haldenwang: Die Verkündung dieses Prüfergebnis noch in diesem Jahr war mit der vorgezogenen Neuwahl obsolet – das wäre zu nah an den Wahltermin gerückt. Weiter möchte ich mich dazu, jetzt da ich mein Amt niedergelegt habe, nicht mehr äußern.“ https://taz.de/Haldenwang-ueber-Wechsel-in-die-Politik/!6046972/
Würdigung:
Am Donnerstag, den 12.12. ist eine weitere Mahnwache mit Gery Huy (MdB; AfD) und dem Bundestagskandidaten der AfD im Stimmkreis Altötting-Mühldorf, Andreas Wahrllich vorgesehen. Würden die Auflagen vom 5.12. noch einmal ausgesprochen wäre dies offenbar ein Eingriff in die Willensbildung der Bevölkerung vor der Budnestagswahl:
Das Verhalten und die Äußerungen der stellv. Landrätin aus Altötting beim Kreis-Jugendring und die Bereitschaft des Kreisjugendrings sich als Plattform für einen Eingriff in die politische Willensbildung der Bevölkerung instrumentalisieren zu lassen, werden diesen Maßstäben nicht gerecht:
Dem anliegenden Pressebeitrag ist zu entnehmen, daß die stellvertretende Landrätin Heckner (CSU) in ihrer Amtsfunktion als Landrätin mit dem Kreisjugendring, einer Körperschaft öffentlichen Rechts zusammengetroffen ist. Dies belegt schon die Tatsache, dass die stellvertretende Landrätin Heckner (CSU) ein „Grußwort“ hielt, wozu sie ohne ihr Amt offenkundig nicht eingeladen worden wäre.
Hinzu kommt die Tatsache, dass ein Pressebericht die stellvertretende Landrätin Heckner (CSU) dem Leser – unwidersprochen – mit ihrer Amtsfunktion vorstelle und nicht als Privatperson (Anlage).
Thomas, [10.12.2024 11:54]
Eine zentrale Botschaft der stellv. Landrätin an die 50 Zuhörer, darunter viele Funktionäre des Kreisjugendrings war ihre Angst, dass es – 70 Tage vor der nächsten Bundestagswahl – „bei den Jugendlichen im Landkreis bis zu 60 Prozent Zustimmung für die AfD gebe“.
Dem Bericht ist weiterhin zu entnehmen, dass auf der Veranstaltung – 70 Tage vor der nächsten Bundestagswahl – die Botschaft verbreitet wurde, die zweitstärkste Partei Deutschland verbieten zu wollen. Eine Botschaft, die dazu geeignet ist, den Wähler zu verunsichern und beim Wähler den Eindruck zu erwecken ob seine Stimme für die AfD nach einem Verbot nicht weggeworfen wäre.
Als Plattform für diese Botschaften hat sich – so knapp vor Bundestagswahlen – der Kreisjugendring, eine Körperschaft öffentlichen Rechts bereiterklärt. Damit greift nicht nur die stellvertretende Landrätin, sondern auch der Kreisjugendring offenkundig in die Willensbildung der Bevölkerung ein.
Ein anwesender Bürgermeister nahm dieses Stichwort auf und ließ erkennen, seinen Beitrag dadurch leisten zu wollen, Kundgebungen in seinem Zuständigkeitsbereich „verbieten“ zu wollen, die es wagen, einmal einen “prominenten“ Vertreter der AfD zu Wort kommen zu lassen, doch dies dürfe er – zu seinem Bedauern – nicht. Hierdurch hat auch dieser Bürgermeister offenkundig in die freie Willensbildung der Bevölkerung eingegriffen.
Schon diese Tatsachen sind nach Auffassung des Unterzeichners nicht mit den in den einschlägigen Verfassungsgerichtsurteilen zum Ausdruck gebrachten verschärften Neutralitätsgebot der Verwaltung vor Wahlen vereinbar.
Dem Zeitungsbericht über diese Veranstaltung ist weiterhin entnehmbar, dass der Kreisjugendring sich vom Landratsamt dazu instrumentalisieren lässt, vor Wahlen gegen die zweitstärkste Partei im Landkreis zu agitieren. In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, zu prüfen, ob – und wenn ja, welche – weiteren Positionen während dieser Veranstaltung vertreten wurden, die die Meinungsbildung / Wahlentscheidung der Bevölkerung beeinflussen könnten und diese dem Unterzeichner mitzuteilen, damit dieser als Benachteiligter die Möglichkeit erhält sich hiergegen wirksam positionieren zu können.
Es wird um umfassende Prüfung gebeten, ob einer der Beteiligten, darunter mindestens der Bürgermeister Neuöttings, der Kreisjugendring, jeder der Vertreter anderer Kommunen im Landkreis an der Veranstaltung beim Kreisjugendring oder andere Beteiligte sich in dem im Sachverhalt und in der Anlage beschriebenen Vorgang rechtskonform verhalten haben. Insbesondere wird um Überprüfung gebeten, ob es rechtskonform war vor den anstehenden Bundestagswahlen damit zu beginnen, zu Lasten der zweitstärksten Partei im Landkreis, in die freie Willensbildung der Bevölkerung einzugreifen oder dies zu planen, beispielsweise, indem Kundgebungen, auf denen Vertreter der AfD auftreten könnten mit bisher nie dagewesenen Auflagen erschwert werden. Es wird außerdem darum gebeten, zu überprüfen, ob auf dieser Veranstaltung beim Kreisjugendring durch Vertreter des Öffentlichen Dienstes weitere Äußerungen getätigt wurden, die geeignet waren, zur bevorstehenden Bundestagswahl in die freie Willensbildung der Bevölkerung einzugreifen.
So weit hierbei die Stellvertretende Landrätin und das Landratsamt Altötting im übertragenen Wirkungskreis tätig wurde, wird dies Gegentand einer Parlamentarischen Anfrage im Bayerischen Landtag sein, die aktuell entworfen wird.
Hochachtungsvoll
T. Schwembauer
(Sprecher der AfD im Landkreis Altötting)