BRÜSSEL – Mit dem „Medienfreiheitsgesetz“ schafft sich die EU eine Rechtsgrundlage Journalisten und deren Quellen zu verfolgen, wann immer es ihrem Weltbild entspricht und bejubelt dies als „Fortschritt für die Freiheit“.
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Heute ist EU-Akt zur Medienfreiheit in Kraft getreten. Erstaunlich: die „Qualitätspresse“ hat diese weitere Verordnung der EU bisher weitgehend ignoriert, obwohl sie ihre Arbeit zentral betrifft, oder jubelt:
Der EMFA wird als Meilenstein für die Pressefreiheit angepriesen, könnte durch Regierungen in der Praxis aber auch als Werkzeug zur gezielten Unterdrückung kritischer Berichterstattung herangezogen werden.
Die dazu geschaffenen Ausnahmeregelung in Artikel 4(c) ist keine Randnotiz, sondern ein mächtiger Hebel für präventive Zensur – ganz legal und im Einklang mit „EU-Recht“.
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EU schafft einen Rechtsrahmen für Gesinnungsjournalismus
Mit der Verordnung (EU) 2024/1083, bekannt als European Media Freedom Act (EMFA), will die EU offiziell die Unabhängigkeit der Medien sichern und Eingriffe durch Regierungen verhindern.
Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung kann man entnehmen, es sei verboten:
Das klingt doch super und wird von der EU und den „Qualitätsmedien“ gerne ins Schaufenster gestellt. Doch Rechtstexte sollte man genau und vollständig lesen, denn darauf folgt eine brisante Ausnahmeklausel: Artikel 4 Absatz 4b kann man nämlich entnehmen:
Mit anderen Worten: Der Quellenschutz des Journalisten ist aufgehoben, wenn eine Regierung meint, dass dies
„im Einzelfall durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt“
sei, wobei man davon ausgehen kann, dass das „Allgemeininteresse“ mit dem Interesse der Regierung in der Regel identisch sein wird.
Diese Formulierung der EU liefert den Regierungen also ein juristisches Schlupfloch, das es erlaubt, sich im Namen eines wie auch immer gearteten „öffentlichen Interesses“ z.B. über den Quellenschutz hinwegzusetzen.
Ein realistisches Szenario: Wie die Klausel missbraucht werden könnte
Stellen wir uns vor:
Ein deutscher Politiker fühlt sich durch ein Online-Magazin in seiner politischen Ausbreitung behindert, was ja vorkommen soll. Nennen wir dieses Magazin einfach einmal „Compact“.
Dieses Magazin erhält brisante und regierungskritische Dokumente von einem Whistleblower und bereitet die Veröffentlichung vor.
Oder eine Zeitung plant eine unangenehme Veröffentlichung über einen Politiker, die auf Informationen von Informanten beruhen.
Am Tag vor der Veröffentlichung der regierungskritischen Informationen greifen die Behörden ein und argumentieren:
„Zur Wahrung des zwingenden öffentlichen Interesses – insbesondere der nationalen Sicherheit und des Schutzes internationaler Beziehungen – wird Frau Keller in Gewahrsam genommen und ihre Kommunikationsmittel beschlagnahmt.“
Eine solche Begründung stützt sich auf Artikel 4(c) der EMFA. Die Behörden argumentieren dann noch, eine Veröffentlichung könne
„das Vertrauen des Partnerstaates und die Sicherheit laufender Operationen gefährden“.
Und – schwupp – schon ist die Pressefreiheit behindert, statt geschützt.
Mögliche Folgen für die Pressefreiheit
Präventive Festnahme: Der Betroffene wird 48 Stunden festgehalten, um eine Veröffentlichung zu verhindern.
Durchsuchung & Beschlagnahme – Laptops, Telefone und Dokumente werden gesichert, um Quellen zu identifizieren.
Legale Rechtfertigung – Offiziell erfolgt alles „im Einklang mit der EU-Verordnung“.
Abschreckungseffekt – Andere Journalisten vermeiden künftig heikle Themen, um nicht ins Visier zu geraten.
Warum das nun möglich wäre:
Die Klausel „zwingendes öffentliches Interesse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Begriffe wie „nationale Sicherheit“ oder „Schutz internationaler Beziehungen“ lassen sich nahezu beliebig anwenden, denn sie sind immer irgendwie relevant.
Selbst wenn die Maßnahme später vor Gericht scheitert, ist der unmittelbare Zweck – die Veröffentlichung einer Neuigkeit zu stoppen – längst erreicht.
Damit wäre jedenfalls ein Ziel erreicht: eine Regierung kann sich einen regierungsopportunistischen Gesinnungsjournalismus schaffen.